Unternehmen im Kampf gegen den Terrorismus
Die EU-Antiterrorismusverordnungen verbieten geschäftliche Kontakte zu Personen und Organisationen, die einer Anti-Terror-Prüfung nicht standhalten. easycompliance erledigt die Prüfung für Sie – täglich, automatisiert und mit minimalem Aufwand.
Mit Einführung der EG-Antiterrorismusverordnung ist es Unternehmen verboten, geschäftliche Kontakte zu Organisationen oder einzelnen Personen zu pflegen, die einer Anti-Terror-Prüfung nicht standhalten. Dadurch werden Unternehmen rechtlich dazu verpflichtet, umfangreiche Kontrollen innerhalb ihrer wirtschaftlichen Praxis vorzunehmen. Durch die Verordnung (Rechtsgrundlage u. a. EG-VO 2580/2001, EU-VO 881/2002, EU-VO 753/2011) wurde das Außenwirtschaftsrecht auf europäischer Ebene vollkommen neu gestaltet. Bis dahin war es verboten bzw. unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt, Waren in Länder zu liefern, die unter ein Embargo gestellt worden sind. Nunmehr betrifft das Verbot auch den Kontakt sowie die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen und Finanzmitteln an natürliche Personen sowie Vereinigungen bzw. Firmen (siehe auch Bereitstellungsverbot). Um die Terrorprüfung wirksam und rechtssicher zu gestalten, umfassen die EG-Antiterrorismusverordnungen bestimmte Listen, die sogenannten Sanktionslisten oder Anti-Terror-Listen. Aus diesen geht hervor, zu welchen terroristischen Organisationen oder einzelnen Terroristen keine Geschäftskontakte gepflegt werden dürfen. Die Beschränkung gilt folglich nicht mehr ausschließlich für einzelne Länder, sondern hat weltweite Bedeutung.
In der Praxis gestaltet sich die Sanktionslistenprüfung allerdings häufig sehr schwierig. Aufgrund der Verordnung sind Unternehmen zu höchst komplexen Verfahren verpflichtet, die auf eine Vielzahl von Unternehmensabläufen zugreifen. Der europäische Gesetzgeber verlangt von den Verantwortlichen, verbotene Kontakte künftig nicht nur zu erkennen, sondern darüber hinaus auch zu meiden – und dies vor, während und nach einer geschäftlichen Handlung.
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Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung der EG-Verordnung
Unternehmen handeln wenigstens fahrlässig, wenn sie die Verordnung nicht umsetzen. Im schlimmsten Fall setzen die Verantwortlichen sogar die Existenz der Firma aufs Spiel. Die gesetzliche Regelung sieht nämlich nicht nur die Verpflichtung vor, sondern droht im Fall der Missachtung auch eine beachtliche Strafe an. Der Strafrahmen reicht von 500.000 € Geldstrafe bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe für die Verantwortlichen. Ferner werden auch Verfall und Einziehung sowie eine Umsatzabschöpfung angedroht, die letztendlich den finanziellen Ruin herbeiführen können. Insbesondere die Abschöpfung des Umsatzes kann eine schwerwiegende Konsequenz mit sich bringen: Berechnet wird sie nach dem Bruttoprinzip, sodass der Staat nicht nur die Gegenstände der Tat, sondern auch alle Surrogate sowie Nutzungen einziehen darf. Dazu zählen insbesondere Ersatzleistungen oder Veräußerungserlöse. Folglich darf der Täter diejenigen Kosten, die ihm im Hinblick auf die Tat selbst entstanden sind, vom erwirtschafteten Erlös nicht abziehen. Wer beispielsweise Waren im Wert von 2 Millionen € an eine Gruppierung verkauft, die einer Anti-Terror-Prüfung nicht standhält, muss dem Staat den kompletten Umsatz überlassen. Es handelt sich also um eine deutliche Sanktion für das betroffene Unternehmen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Finanzierung von terroristischen Gruppen oder Personen zu unterbinden und damit die kriminelle Tätigkeit von Terroristen weitestgehend zu verhindern.
Jede Abteilung des Unternehmens muss kontrollieren
Die Terrorprüfung obliegt keineswegs ausschließlich der Geschäftsführung. Auch die einzelnen Unternehmensabteilungen sind verpflichtet, ihre geschäftlichen Tätigkeiten umfassend zu kontrollieren. In der Buchhaltung muss geprüft werden, ob Zahlungen an Gruppierungen oder Personen geleistet werden, die von der Sanktionsliste erfasst sind. Besonders betroffen ist der Vertrieb: Dieser muss jedes einzelne Geschäft einer umfassenden Prüfung unterziehen. Unerheblich ist, dass es sich bei der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen in der Regel um Handelsgeschäfte handelt – diese fallen im Rahmen der Auslegung unter die Richtlinie. Ausreichend ist, dass eine Organisation bzw. Person in irgendeiner Weise am Wirtschaftsgeschäft beteiligt ist. Sowohl bei der Zahlung via Kreditkarte als auch im E-Commerce muss dafür Sorge getragen werden, dass Terroristen keine Möglichkeit erhalten, Einkäufe zu tätigen. Umgekehrt gilt das auch für die Einkaufsabteilung: Es dürfen keine Produkte von Terroristen oder terroristischen Vereinigungen gekauft werden, um diese für das Unternehmen zu verwenden. Die Prüfpflicht betrifft sogar den Service eines Unternehmens, etwa dann, wenn Kunden, die auf der Antiterrorismusliste stehen, Gewährleistungsrechte oder Wartungsarbeiten geltend machen. Durch die Verordnung kommt auch auf Personalabteilungen ein deutlicher Mehraufwand zu: Diese müssen sämtliche Mitarbeiter prüfen, die im Unternehmen tätig sind. Die Pflicht beschränkt sich dabei nicht auf das Stammpersonal, sondern gilt auch für Praktikanten, Leihpersonal, Forschungspersonal oder Austausch- bzw. Werkstudenten. Vor allem in großen Unternehmen ist die Fluktuation derart hoch, dass die Prüfung viel Zeit und stetige Anpassung in Anspruch nimmt. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass die Namensidentität teilweise aufgrund kultureller Gegebenheiten zufällig sein kann. Ferner gilt zu beachten, dass neben den EU-Sanktionslisten auch weitere Sanktionslisten für das Unternehmen von Bedeutung sein können.
Diese Maßnahmen müssen ergriffen werden
Von der Unternehmensführung kann letztendlich nicht verlangt werden, dass sie jeden Einzelfall mit hundertprozentiger Sicherheit bewertet. Dennoch müssen sämtliche Maßnahmen eingeleitet werden, die zumutbar sind und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleisten, dass keine fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstöße begangen werden. Die generelle Pflicht liegt bei den Verantwortlichen eines jeden Unternehmens, die die Aufsicht über die einzelnen Abteilungen führen. Welcher Maßstab an die Aufsichtspflicht anzusetzen ist, hängt entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Vor allem die Struktur der Organisation und die Unternehmensgröße sind Kriterien, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Damit wird deutlich, dass jedes Unternehmen verpflichtet ist, die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Realität zeigt jedoch, dass einige Firmen noch gar nichts im Hinblick auf die EG-Antiterrorismusverordnung unternommen haben. Generell gibt es große Differenzen bei der Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen. Nach der Bundesregierung ist jeder Wirtschaftsbetrieb rechtlich dazu verpflichtet, jeden einzelnen Geschäftskontakt zu prüfen. Wird im ersten Schritt eine Namensidentität zu einem Terroristen bzw. einer terroristischen Organisation festgestellt, muss anschließend geprüft werden, ob es sich um eine zufällige Übereinstimmung der Lebensdaten handelt. Erst wenn durch die Terrorprüfung sicher ausgeschlossen werden kann, dass keine Geschäftsbeziehung zu Terroristen aufrechterhalten wird, dürfen wirtschaftliche Geschäfte geschlossen werden.
Mit diesen Schwierigkeiten haben Unternehmen bei der Prüfung zu kämpfen
Im Gegensatz zu einzelnen Staaten verfügen Unternehmen nicht über einen eigenen Geheimdienst. Ferner ist die EG-Antiterrorismusverordnung derart komplex gestaltet, dass eine vollständige Umsetzung nahezu ausgeschlossen sein dürfte. Zuletzt trägt die Unternehmensführung auch die Verantwortung für den zeitlichen Rahmen, den diese Überprüfungen der Geschäftskontakte mit sich bringen. Schwierigkeiten bereitet die Umsetzung deshalb, weil sich die Liste der Namen von Terroristen oder terroristischen Vereinigungen regelmäßig ändert und zum Teil sehr allgemein gefasst ist. Aufgrund unpräziser Details sind häufig Kunden betroffen, die eigentlich nichts mit solchen Netzwerken zu tun haben. Lückenhafte oder unvollständige Einträge führen gerade dazu, dass andere Unternehmen unter das Embargo fallen. Dementsprechend schwierig ist die Überprüfung für deutsche Unternehmen. Außerdem verwenden die Verantwortlichen derart viel Zeit auf entsprechende Feststellungen, dass die tatsächlichen Aufgaben in den Hintergrund rücken. Insoweit droht ein Generalverdacht gegenüber jedem Geschäftspartner. Es besteht immer eine latente Gefahr, dass künftig unerkannt oder irrtümlich geschäftliche Kontakte mit vermeintlichen Kaufleuten geschlossen werden, mit denen aufgrund einer Sanktionslistenprüfung gar keine Beziehungen gepflegt werden dürfen. Vermutlich werden auch Geschäfte nicht mehr getätigt, weil eine zufällige Namensidentität vorliegt, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu kontrollieren ist. Da regelmäßig Außenwirtschaftsprüfungen stattfinden, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen: Der Unternehmer müsste sich dahingehend exkulpieren, dass er lediglich mit einer namensidentischen Organisation bzw. Person Handel getrieben hat. Da es sich zumeist um Geschäftskontakte im Ausland handelt, fällt dieser Beweis bei einer zufälligen Namensidentität schwer – insbesondere nach einigen Jahren ist dieser Nachweis realistisch betrachtet kaum zu erbringen.
Die Anti-Terror-Prüfung mit easycompliance erfolgreich umsetzen
Trotz der beschriebenen Schwierigkeiten ist es keine Alternative, die EG-Antiterrorismusverordnung zu ignorieren oder nur in Teilen umzusetzen. Für Unternehmen gilt: Sie müssen ihre Geschäftskontakte (Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter) kontinuierlich gegen die aktuellsten Sanktionslisten prüfen. Genau hier hilft Ihnen easycompliance. Mit der onlinebasierten Lösung lassen sich alle Geschäftskontakte vollautomatisch jeden Tag gegen die aktuellsten Anti-Terror-Listen prüfen. Mit easycompliance laufen Sie keine Gefahr mehr, Änderungen auf den Terrorlisten – die in der Regel mehrmals pro Woche vorliegen – zu verpassen. Ihr Arbeitsaufwand bei der Terrorprüfung wird auf ein Minimum reduziert. Sie müssen nur noch dann tätig werden, wenn Treffer vorliegen und Sie von easycompliance benachrichtigt werden. Ist alles im grünen Bereich, können Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, ohne sich um die Sanktionslistenprüfung zu sorgen.
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Häufige Fragen zur Anti-Terror-Prüfung
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