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Welche Sanktionslisten müssen geprüft werden?


Übersicht der Sanktionslisten und Hilfe zur Entscheidung

Welche Sanktionslisten sind für wen verpflichtend?

Im Rahmen der internationalen Terrorabwehr sind alle deutschen Unternehmen der EG-Terrorismusverordnung unterworfen. Diese sieht vor, dass keinerlei geschäftliche Beziehungen zu Personen gepflegt werden dürfen, die im Rahmen einer Anti-Terror-Prüfung auffällig geworden sind. Als geschäftliche Beziehung gilt hierbei jede wirtschaftliche Kontaktaufnahme sowie jedes Bereitstellen von Waren, Dienstleistungen und Finanzmitteln. Mit diesem sogenannten Bereitstellungsverbot soll dem weltweiten Terrorismus jede finanzielle Basis und jeder wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Im Zuge der EG-Terrorismusverordnung sind Unternehmen rechtlich zur Mitarbeit verpflichtet und müssen ihre Mitarbeiter, Kunden und Vertragspartner regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Zusammenarbeit mit als risikoreich eingeschätzten Personen weder den guten Ruf des Unternehmens beschädigt, noch es strafrechtlich in Bedrängnis bringt. Doch auch im Rahmen der Geldwäscheprävention sind Sanktionen zu beachten. Für Unternehmen problematisch ist allerdings, sich in die rechtlichen Geltungsbereiche der einzelnen Sanktionslisten einzuordnen, denn es gibt weltweit verschiedenste Sanktionslisten, die auf der einen Seite verpflichtend sein und auf der anderen Seite aber ignoriert werden können.

Grundlage: UN-Sanktionsliste
Für eine adäquate Anti-Terror-Prüfung aller Geschäftskontakte ist ein routinemäßiger Abgleich mit den von staatlicher Stelle ausgegebenen Sanktionslisten notwendig. Dabei handelt es sich um offizielle Kataloge, in denen alle Personen, Gruppen und Organisationen verzeichnet sind, gegen die ein wirtschaftlicher Bann ausgesprochen wurde. Als Grundlage für auf europäischer und nationaler Ebene herausgegebene Sanktionslisten dient die vom UN-Sicherheitsrat erarbeitete UN-Sanktionsliste. Alle Mitgliedsstaaten der UN sind aus völkerrechtlichen Erwägungen dazu verpflichtet, die verzeichneten Personen zu meiden. Auf EU-Ebene gibt es zudem europäische Sanktionslisten. In diese werden Einträge der UN-Sanktionsliste übernommen. Darüber hinaus führen einige Staaten auf Grundlage internationaler Sanktionslisten eigene Register. So existieren z. B. umfassende Sanktionslisten Großbritanniens, der USA, Japans und der Schweiz. Für die Planung und Konzeptionierung der regelmäßigen Sanktionslistenprüfung muss im ersten Schritt herausgefunden werden, welche Sanktionslisten für wen relevant sind.

Europäische Sanktionslisten
Hat ein Unternehmen seinen Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt innerhalb der EU, müssen mindestens die Sanktionslisten geprüft werden, die von der EU und der jeweils national zuständigen Stelle herausgegeben wurden. Auf EU-Ebene werden dabei die personen- und die länderbezogenen Sanktionslisten unterschieden. So enthält z. B. die „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions” (oder auch CFSP-Liste genannt) die Namen aller Personen, Unternehmen und Organisationen, die seitens der EU mit Sanktionen bedroht sind – ungeachtet ihrer Nationalität . Demgegenüber legt z. B. das europäische „Iran Embargo” speziellen Fokus auf mit Sanktionen belegte iranische Staatsbürger und Unternehmen.

Britische Sanktionslisten
Die „Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK” dient als zentrale Sanktionsliste Großbritanniens und enthält sowohl von der EU gegen Personen, Unternehmen und Organisationen beschlossene Finanzsanktionen, als auch nationale Ergänzungen. Damit gilt sie aus britischer Sicht als umfassender als die „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions” und muss von Unternehmen bzw. Niederlassungen und Standorten geprüft werden, die in Groß Britannien ansässig sind.

US-Sanktionslisten
Grundsätzlich kommt die Prüfung von US-Sanktionslisten in Betracht, wenn ein konkreter Geschäftszweig die EAR („Export Administration Regulations”) berührt. Diese bildet die Grundlage des US-amerikanischen Exportkontrollrechts. Laut der IHK Berlin entfalten US-Sanktionslisten im Rahmen der EAR weltweite Gültigkeit für alle Produkte und Technologien US-amerikanischer Herkunft – selbst wenn im Endprodukt nur ein einzelnes in den USA entstandenes Bauteil steckt („integrated abroad into foreign-made products") oder es lediglich mithilfe US-amerikanischer Technologien entwickelt wurde („foreign produced direct products") –, die international gehandelt werden. So werden auch deutsche Unternehmen, die keinerlei wirtschaftlichen Bezug zu den USA haben, sondern nur mit deutschen oder anderen nicht-US-amerikanischen Firmen verkehren, von den US-Sanktionslisten berührt. Einen ersten Überblick über die Gegenstände der EAR bietet ihr amtliches Inhaltsverzeichnis. Vereinfacht gesagt fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich der US-Sanktionslisten, wenn es mit Waren oder Dienstleistungen handelt, die US-Ursprungs sind - egal wo auf der Welt das Unternehmen ansässig ist oder wo sich die Kunden befinden.

Zu vernachlässigen sind die US-Sanktionslisten allerdings, wenn ein Unternehmen ausschließlich mit US-Unternehmen Geschäfte macht, da hier evtl. US-Produkte den US-Warenkreislauf nicht verlassen.

Weitere Sanktionslisten
Neben den Sanktionslisten der EU, Großbritanniens und der USA könnten auch Embargos der Schweiz und Japans relevant sein. Dabei kommt es darauf an, ob die jeweiligen Interessenschwerpunkte auf ein Unternehmen Anwendung finden oder nicht.

Unterhält ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen zur Schweiz oder untersteht es aufgrund seines Sitzes dem Schweizer Recht, sollte die „Consolidated List” der Schweiz geprüft werden. Diese enthält Sanktionen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie wichtigen Handelspartnern der Schweiz ausgesprochen wurden. Demgegenüber wird die japanische „End User List” vom dortigen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) herausgegeben und listet Unternehmen und Organisationen, welchen die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen oder Raketen unterstellt wird.


Was ist bei Treffern zu tun?

Wurden die Geschäftspartnerdaten einer Sanktionslistenprüfung unterzogen und dabei Treffer erzielt, muss das Unternehmen handeln. Das weitere Vorgehen wird dabei maßgeblich von der geprüften Sanktionsliste bestimmt.

  • EU-Sanktionslisten („Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions”): Stimmen Geschäftspartnerdaten mit Einträgen auf dieser Liste überein, ist von einer Fortführung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen. Es greift das Bereitstellungsverbot.
  • „Iran Embargo” (EU): Treffer auf dieser Liste führen zu absoluten Geschäftsverboten mit einigen der verzeichneten Personen. In Einzelfällen aber ist nur die Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu unterlassen oder auf Anlagebeschränkungen bei gelisteten Banken Rücksicht zu nehmen.
  • Groß Britannien („Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK”): Bei Treffern auf dieser Liste dürfen keine wirtschaftlichen Güter oder Geldmittel zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich beim Eintrag um eine nationale Ergänzung der „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions”, ist zudem eine Meldung beim britischen Finanzministerium sinnvoll.
  • US-Sanktionslisten: Ergab die Sanktionslistenprüfung Treffer auf US-Sanktionslisten, bedeutet dies – anders als bei europäischen Sanktionslisten – nicht automatisch ein Verbot der Geschäftsbeziehung. Vielmehr ist in einigen Fällen nur eine Genehmigung erforderlich, welche bei den amerikanischen Behörden beantragt werden muss.
  • „Consolidated List” (Schweiz): Auch hier dürfen bei Treffern keine Güter oder Geldmittel bereitgestellt werden. Bei nationalen Ergänzungen der „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions” sollte zudem der Kontakt zum Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft gesucht werden.
  • „End User List” (Japan): Bei Treffern auf den METI-Listen müssen Sendungen an die verzeichneten Unternehmen vom japanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie genehmigt werden.


Mit easycompliance einfach zum Ziel

Während die Sanktionslisten der EU in jedem Fall regelmäßig auf Übereinstimmungen mit Geschäftspartnern überprüft werden müssen, ist die Einbeziehung anderer Sanktionslisten abhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens bzw. vom Geltungsbereich der jeweiligen Sanktionslisten. Um sicherzustellen, dass keine wichtige Sanktionsliste übersehen und eine regelmäßige Prüfung vorgenommen wird, können Sie auf easycompliance vertrauen. Wir prüfen täglich vollkommen automatisch all Ihre Geschäftspartner gegen die aktuellsten Sanktionslisten – ohne dass Sie tätig werden müssen. So können Sie sich voll und ganz auf Ihr Unternehmen konzentrieren!


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