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Welche Sanktionslisten müssen geprüft werden?

Übersicht der Sanktionslisten und Hilfe zur Entscheidung: Welche Listen sind für wen verpflichtend, welche können vernachlässigt werden – und was ist bei einem Treffer zu tun?

Tobias Siemssen, LLM. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

Welche Sanktionslisten sind für wen verpflichtend?

Im Rahmen der internationalen Terrorabwehr sind alle deutschen Unternehmen der EG-Terrorismusverordnung unterworfen. Diese sieht vor, dass keinerlei geschäftliche Beziehungen zu Personen gepflegt werden dürfen, die im Rahmen einer Anti-Terror-Prüfung auffällig geworden sind. Als geschäftliche Beziehung gilt hierbei jede wirtschaftliche Kontaktaufnahme sowie jedes Bereitstellen von Waren, Dienstleistungen und Finanzmitteln. Mit diesem sogenannten Bereitstellungsverbot soll dem weltweiten Terrorismus jede finanzielle Basis und jeder wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Im Zuge der EG-Terrorismusverordnung sind Unternehmen rechtlich zur Mitarbeit verpflichtet und müssen ihre Mitarbeiter, Kunden und Vertragspartner regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Zusammenarbeit mit als risikoreich eingeschätzten Personen weder den guten Ruf des Unternehmens beschädigt, noch es strafrechtlich in Bedrängnis bringt. Doch auch im Rahmen der Geldwäscheprävention sind Sanktionen zu beachten. Für Unternehmen problematisch ist allerdings, sich in die rechtlichen Geltungsbereiche der einzelnen Sanktionslisten einzuordnen, denn es gibt weltweit verschiedenste Sanktionslisten, die auf der einen Seite verpflichtend sein und auf der anderen Seite aber ignoriert werden können.

Grundlage: UN-Sanktionsliste

Für eine adäquate Anti-Terror-Prüfung aller Geschäftskontakte ist ein routinemäßiger Abgleich mit den von staatlicher Stelle ausgegebenen Sanktionslisten notwendig. Dabei handelt es sich um offizielle Kataloge, in denen alle Personen, Gruppen und Organisationen verzeichnet sind, gegen die ein wirtschaftlicher Bann ausgesprochen wurde. Als Grundlage für auf europäischer und nationaler Ebene herausgegebene Sanktionslisten dient die vom UN-Sicherheitsrat erarbeitete UN-Sanktionsliste. Alle Mitgliedsstaaten der UN sind aus völkerrechtlichen Erwägungen dazu verpflichtet, die verzeichneten Personen zu meiden. Auf EU-Ebene gibt es zudem europäische Sanktionslisten. In diese werden Einträge der UN-Sanktionsliste übernommen. Darüber hinaus führen einige Staaten auf Grundlage internationaler Sanktionslisten eigene Register. So existieren z. B. umfassende Sanktionslisten Großbritanniens, der USA, Japans und der Schweiz. Für die Planung und Konzeptionierung der regelmäßigen Sanktionslistenprüfung muss im ersten Schritt herausgefunden werden, welche Sanktionslisten für wen relevant sind.

Europäische Sanktionslisten

Hat ein Unternehmen seinen Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt innerhalb der EU, müssen mindestens die Sanktionslisten geprüft werden, die von der EU und der jeweils national zuständigen Stelle herausgegeben wurden. Auf EU-Ebene werden dabei die personen- und die länderbezogenen Sanktionslisten unterschieden. So enthält z. B. die „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions" (oder auch CFSP-Liste genannt) die Namen aller Personen, Unternehmen und Organisationen, die seitens der EU mit Sanktionen bedroht sind – ungeachtet ihrer Nationalität. Demgegenüber legt z. B. das europäische „Iran Embargo" speziellen Fokus auf mit Sanktionen belegte iranische Staatsbürger und Unternehmen.

Britische Sanktionslisten

Die „Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK" dient als zentrale Sanktionsliste Großbritanniens und enthält sowohl von der EU gegen Personen, Unternehmen und Organisationen beschlossene Finanzsanktionen, als auch nationale Ergänzungen. Damit gilt sie aus britischer Sicht als umfassender als die „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions" und muss von Unternehmen bzw. Niederlassungen und Standorten geprüft werden, die in Großbritannien ansässig sind.

US-Sanktionslisten

Grundsätzlich kommt die Prüfung von US-Sanktionslisten in Betracht, wenn ein konkreter Geschäftszweig die EAR („Export Administration Regulations") berührt. Diese bildet die Grundlage des US-amerikanischen Exportkontrollrechts. Laut der IHK Berlin entfalten US-Sanktionslisten im Rahmen der EAR weltweite Gültigkeit für alle Produkte und Technologien US-amerikanischer Herkunft – selbst wenn im Endprodukt nur ein einzelnes in den USA entstandenes Bauteil steckt („integrated abroad into foreign-made products") oder es lediglich mithilfe US-amerikanischer Technologien entwickelt wurde („foreign produced direct products") –, die international gehandelt werden. So werden auch deutsche Unternehmen, die keinerlei wirtschaftlichen Bezug zu den USA haben, sondern nur mit deutschen oder anderen nicht-US-amerikanischen Firmen verkehren, von den US-Sanktionslisten berührt. Einen ersten Überblick über die Gegenstände der EAR bietet ihr amtliches Inhaltsverzeichnis. Vereinfacht gesagt fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich der US-Sanktionslisten, wenn es mit Waren oder Dienstleistungen handelt, die US-Ursprungs sind – egal wo auf der Welt das Unternehmen ansässig ist oder wo sich die Kunden befinden.

Zu vernachlässigen sind die US-Sanktionslisten allerdings, wenn ein Unternehmen ausschließlich mit US-Unternehmen Geschäfte macht, da hier evtl. US-Produkte den US-Warenkreislauf nicht verlassen.

Weitere Sanktionslisten

Neben den Sanktionslisten der EU, Großbritanniens und der USA könnten auch Embargos der Schweiz und Japans relevant sein. Dabei kommt es darauf an, ob die jeweiligen Interessenschwerpunkte auf ein Unternehmen Anwendung finden oder nicht.

Unterhält ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen zur Schweiz oder untersteht es aufgrund seines Sitzes dem Schweizer Recht, sollte die „Consolidated List" der Schweiz geprüft werden. Diese enthält Sanktionen, die von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie wichtigen Handelspartnern der Schweiz ausgesprochen wurden.

Demgegenüber wird die japanische „End User List" vom dortigen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) herausgegeben und listet Unternehmen und Organisationen, welchen die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen oder Raketen unterstellt wird.

Was ist bei Treffern zu tun?

Wurden die Geschäftspartnerdaten einer Sanktionslistenprüfung unterzogen und dabei Treffer erzielt, muss das Unternehmen handeln. Das weitere Vorgehen wird dabei maßgeblich von der geprüften Sanktionsliste bestimmt.

  • EU-Sanktionslisten („Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions"): Stimmen Geschäftspartnerdaten mit Einträgen auf dieser Liste überein, ist von einer Fortführung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen. Es greift das Bereitstellungsverbot.
  • „Iran Embargo" (EU): Treffer auf dieser Liste führen zu absoluten Geschäftsverboten mit einigen der verzeichneten Personen. In Einzelfällen aber ist nur die Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu unterlassen oder auf Anlagebeschränkungen bei gelisteten Banken Rücksicht zu nehmen.
  • Großbritannien („Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK"): Bei Treffern auf dieser Liste dürfen keine wirtschaftlichen Güter oder Geldmittel zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich beim Eintrag um eine nationale Ergänzung der „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions", ist zudem eine Meldung beim britischen Finanzministerium sinnvoll.
  • US-Sanktionslisten: Ergab die Sanktionslistenprüfung Treffer auf US-Sanktionslisten, bedeutet dies – anders als bei europäischen Sanktionslisten – nicht automatisch ein Verbot der Geschäftsbeziehung. Vielmehr ist in einigen Fällen nur eine Genehmigung erforderlich, welche bei den amerikanischen Behörden beantragt werden muss.
  • „Consolidated List" (Schweiz): Auch hier dürfen bei Treffern keine Güter oder Geldmittel bereitgestellt werden. Bei nationalen Ergänzungen der „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions" sollte zudem der Kontakt zum Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft gesucht werden.
  • „End User List" (Japan): Bei Treffern auf den METI-Listen müssen Sendungen an die verzeichneten Unternehmen vom japanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie genehmigt werden.

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Während die Sanktionslisten der EU in jedem Fall regelmäßig auf Übereinstimmungen mit Geschäftspartnern überprüft werden müssen, ist die Einbeziehung anderer Sanktionslisten abhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens bzw. vom Geltungsbereich der jeweiligen Sanktionslisten. Um sicherzustellen, dass keine wichtige Sanktionsliste übersehen und eine regelmäßige Prüfung vorgenommen wird, können Sie auf easycompliance vertrauen. Wir prüfen täglich vollkommen automatisch all Ihre Geschäftspartner gegen die aktuellsten Sanktionslisten – ohne dass Sie tätig werden müssen. So können Sie sich voll und ganz auf Ihr Unternehmen konzentrieren!

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Häufige Fragen zu den Sanktionslisten

Jedes in der EU ansässige Unternehmen unterliegt der EG-Terrorismusverordnung und muss mindestens die EU-Sanktionslisten prüfen – insbesondere die „Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions" (CFSP-Liste) sowie die Listen der national zuständigen Stelle. Grundlage aller europäischen und nationalen Listen ist die UN-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats. Weitere Listen (Großbritannien, USA, Schweiz, Japan) sind nur je nach Tätigkeitsschwerpunkt und Geltungsbereich relevant.

Die US-Sanktionslisten werden relevant, sobald ein Geschäftszweig die US-Exportkontrolle (Export Administration Regulations, EAR) berührt. Sie gelten weltweit für Waren und Technologien US-amerikanischen Ursprungs – selbst wenn nur ein einzelnes US-Bauteil im Endprodukt steckt oder US-Technologie zur Entwicklung genutzt wurde. Dadurch können auch deutsche Unternehmen ohne direkten US-Bezug betroffen sein. Vernachlässigbar sind die US-Listen nur, wenn ein Unternehmen ausschließlich mit US-Unternehmen Geschäfte macht und US-Produkte den US-Warenkreislauf nicht verlassen.

Neben EU und USA können die britische „Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK" (für in Großbritannien ansässige Unternehmen und Niederlassungen), die schweizerische „Consolidated List" (bei Geschäftsbeziehungen zur bzw. bei Sitz in der Schweiz) und die japanische „End User List" des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) relevant sein. Ob sie zu prüfen sind, hängt davon ab, ob der jeweilige Interessen- und Geltungsbereich auf das Unternehmen zutrifft.

Ja, das weitere Vorgehen richtet sich nach der geprüften Liste. Bei den EU-Sanktionslisten greift das Bereitstellungsverbot: Die Geschäftsbeziehung darf nicht fortgeführt werden. Bei US-Sanktionslisten bedeutet ein Treffer – anders als in Europa – nicht automatisch ein Verbot; teils ist nur eine Genehmigung der US-Behörden erforderlich. Bei britischen und schweizerischen Listen dürfen keine wirtschaftlichen Güter oder Geldmittel bereitgestellt werden (bei nationalen Ergänzungen ggf. mit Meldung an das jeweilige Ministerium), und bei der japanischen „End User List" ist eine Genehmigung durch das METI nötig.

Die EU-Sanktionslisten sind in jedem Fall regelmäßig zu prüfen; die Einbeziehung weiterer Listen hängt vom Tätigkeitsschwerpunkt und Geltungsbereich ab. Da die Listen laufend aktualisiert werden, ist eine automatisierte, tägliche Prüfung sinnvoll. easycompliance gleicht Ihre Geschäftspartner vollautomatisch gegen die aktuellsten Sanktionslisten ab, sodass keine wichtige Liste und keine Aktualisierung übersehen wird und Sie nur bei einem Treffer tätig werden müssen.
Zahlen & Fakten

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1.300.000
Namen auf PEP-Listen
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