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Bereitstellungsverbot: US-Terrorlisten mit Bezug nach Europa

Neue US-Terrorlistungen vom 26. August 2026 betreffen auch Personen und Strukturen in Europa. Was das für das EU-Bereitstellungsverbot und Ihre Prüfpraxis bedeutet.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Beiträge Recherche, Aktualitätsprüfung und Analyse erfolgen bei unseren Beiträgen KI-gestützt. Die fachliche und inhaltliche Prüfung übernimmt stets der Autor. Beitragsbilder werden mit KI erstellt. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

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Bereitstellungsverbot: US-Terrorlisten mit Bezug nach Europa

Am 26. August 2026 hat das US-Finanzministerium über das Office of Foreign Assets Control (OFAC) ein umfangreiches Paket an Anti-Terror-Listungen veröffentlicht. Bemerkenswert ist daran weniger der Umfang als die geografische Verortung: Unter den neu aufgenommenen Einträgen finden sich eine in Italien ansässige Organisation sowie eine natürliche Person mit Wohnsitzangabe Deutschland. Für Unternehmen mit gesetzlichen Prüfpflichten stellt sich damit erneut die Frage, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Was folgt aus einer US-Terrorlistung für ein deutsches Unternehmen, wenn dieselbe Person nicht auf einer EU-Liste steht?

Die OFAC-Maßnahme vom 26. August 2026 im Überblick

OFAC hat die Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN-Liste) unter dem Programmkennzeichen SDGT (Specially Designated Global Terrorist) aktualisiert. Betroffen sind unter anderem die Gruppierung Palestine Action, die in Großbritannien bereits zuvor verboten worden war, das Netzwerk Masar Badil sowie die in Italien ansässige Struktur Autistici/Inventati, der nach Darstellung der US-Behörden die Bereitstellung digitaler Infrastruktur für gewaltbereite extremistische Akteure vorgeworfen wird. Mehrere gelistete Einzelpersonen sind ausdrücklich mit Aufenthaltsstaaten außerhalb der USA erfasst, darunter Deutschland und Brasilien. Rechtsgrundlage ist die Executive Order 13224 in der durch Executive Order 13886 geänderten Fassung; die Einträge tragen den Hinweis auf ein sogenanntes Sekundärsanktionsrisiko. Die Einzelheiten sind in der OFAC-Bekanntmachung der Counter Terrorism Designations vom 26. August 2026 dokumentiert.

US-Listung ohne EU-Listung: die praktische Zwischenlage

Eine SDGT-Listung führt nicht automatisch zu einem Einfrieren von Vermögenswerten in der Europäischen Union. Das unionsrechtliche Bereitstellungsverbot knüpft an die Anhänge der EU-Verordnungen an, insbesondere an die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 für die EU-Terrorliste und die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 für das Al-Qaida- und ISIL-Regime. Wer dort nicht gelistet ist, unterliegt in der EU keinem Einfriergebot allein aufgrund einer US-Entscheidung.

Praktisch entsteht dennoch sofort Handlungsdruck. Banken, Zahlungsdienstleister, Versicherer und international tätige Konzerne screenen die SDN-Liste regelmäßig mit, weil US-Dollar-Zahlungen, US-Vorprodukte oder US-Konzernbindungen im Spiel sind. Eine Zahlung an einen SDGT-gelisteten Empfänger wird deshalb typischerweise gestoppt, auch wenn kein EU-Verstoß vorliegt. Der Hinweis auf Sekundärsanktionsrisiken bedeutet zudem, dass auch Nicht-US-Personen ins Visier geraten können, wenn sie signifikante Geschäfte mit gelisteten Akteuren abwickeln. Der EU-Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96 unterfallen die US-Terrorismussanktionen nicht – ein Schutzschild gegen diese Programme besteht also gerade nicht.

Der EU-Rahmen nach der Neuordnung vom Februar 2026

Auf europäischer Seite ist das Anti-Terror-Regime im laufenden Jahr strukturell überarbeitet worden. Mit dem Beschluss (GASP) 2026/455 vom 26. Februar 2026 hat der Rat die materiellen Regelungen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP überführt und die Listungskriterien erweitert, sodass unter anderem führende Mitglieder gelisteter Gruppen erfasst werden können. Die turnusmäßige Überprüfung der Listeneinträge wurde zuletzt mit Beschluss (GASP) 2026/1882 vom 30. Juli 2026 abgeschlossen. Hintergründe finden Sie in der Pressemitteilung des Rates zur Erweiterung der EU-Terrorliste vom 26. Februar 2026. Daneben besteht das seit Januar 2024 eigenständige Sanktionsregime gegen Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad, dessen Anwendungsbereich der Rat im Mai 2026 ausgeweitet hat.

Für die Praxis heißt das: Die EU-Terrorliste ist kein statisches Dokument, sondern wird in kurzen Abständen sowohl inhaltlich als auch in ihrer Rechtsgrundlage verändert. Wer nur einmal jährlich abgleicht, arbeitet mit veralteten Daten. Details zum Pflichtenumfang haben wir unter Bereitstellungsverbot: Pflichten und Reichweite zusammengefasst.

Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

  • Listenumfang überprüfen: Neben den verpflichtenden EU-Listen sollten SDN-Einträge zumindest als Risikoindikator mitgeführt werden, wenn USD-Zahlungen, US-Güter oder US-Gesellschafter im Spiel sind.
  • Mittelbare Bereitstellung nicht vergessen: Verboten ist auch die indirekte Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen über Dritte, Vereine, Spendenstrukturen oder kontrollierte Gesellschaften.
  • Nicht nur Kunden prüfen: Erfasst sind ebenso Lieferanten, Dienstleister, Spendenempfänger, Mitarbeitende sowie Miet- und Leasingverhältnisse.
  • Trefferbearbeitung dokumentieren: Namensgleichheit ist kein Verstoß. Entscheidend ist die nachvollziehbare Abklärung anhand von Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adressdaten – und deren revisionssichere Dokumentation.
  • Eskalationsweg festlegen: Bei einem bestätigten Treffer nach EU-Recht sind Einfrieren und Meldung an die zuständigen Stellen, insbesondere die Deutsche Bundesbank für Gelder, unverzüglich vorzunehmen.

Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsvorschriften sind in Deutschland über das Außenwirtschaftsgesetz straf- und bußgeldbewehrt. Der Fall des in Deutschland verorteten SDGT-Eintrags zeigt zugleich, dass Terrorismusfinanzierung kein rein außenwirtschaftliches Thema ist, sondern unmittelbar an inländische Vertrags- und Zahlungsbeziehungen anknüpft. Weitere Hinweise zur Systematik bietet unsere Übersicht zur Anti-Terror-Prüfung nach EU-Verordnungen.

easycompliance gleicht Ihre Geschäftspartnerdaten tagesaktuell gegen die verpflichtenden EU-Listen sowie gegen zusätzliche internationale Watchlists wie die US-SDN-Liste ab und protokolliert jede Prüfung revisionssicher. So bleibt nachweisbar, was Sie wann geprüft haben – auch wenn sich Listen im Wochentakt ändern.

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