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Geldwäscheprävention: BaFin rügt Hessische Landesbank (Helaba) erneut – Lehren für Firmen

Die BaFin ordnet bei der Helaba die Beseitigung von Mängeln in Kundensorgfalt, Risikoanalyse und Transaktionsmonitoring an. Was Verpflichtete daraus für ihre GwG-Prozesse ableiten sollten.

Tobias Siemssen, LLM. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

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Geldwäscheprävention: BaFin rügt Hessische Landesbank (Helaba) erneut – Lehren für Firmen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) erneut Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt und die Beseitigung dieser Mängel angeordnet. Veröffentlicht wurde die Maßnahme am 20. Juli 2026, der Bescheid selbst stammt bereits vom 13. Mai. Für Unternehmen außerhalb des Bankensektors ist der Fall mehr als eine Bankennachricht: Die beanstandeten Punkte sind genau jene Pflichten, an denen auch Verpflichtete aus Handel, Industrie und Dienstleistung regelmäßig scheitern.

Beanstandet: Kundensorgfalt, Risikoanalyse, Transaktionsmonitoring

Nach den Feststellungen der Aufsicht betreffen die Mängel die Kundensorgfaltspflichten – namentlich die Identifizierung von Kunden sowie die Überprüfung und Aktualisierung von Kundendaten – und darüber hinaus die Risikoanalyse und das Transaktionsmonitoring. Damit verstieß das Institut nach Auffassung der BaFin gegen Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) und des Kreditwesengesetzes (KWG). Die Bank muss nun angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Kundendaten überprüfen und aktualisieren, und der Behörde fortlaufend über den Fortschritt berichten. Details finden Sie in der Veröffentlichung der BaFin zur angeordneten Mängelbeseitigung bei der Helaba.

Bemerkenswert ist die Wiederholung: Bereits im Dezember hatte die BaFin gegen dasselbe Institut ein Bußgeld von 20.000 Euro verhängt, damals wegen Datenverarbeitungssystemen, die aus Sicht der Aufsicht „nur eingeschränkt angemessen“ waren. Zwei Vorgänge binnen weniger Monate zeigen ein Muster, das in Prüfungen häufig auftritt: Nicht der einzelne Datensatz ist das Problem, sondern eine Prozess- und Systemlandschaft, die dauerhafte Datenpflege und Überwachung nicht sicherstellt.

Aufsicht greift häufiger durch – und macht es öffentlich

Die Zeiten, in denen GwG-Verstöße folgenlos blieben, sind vorbei. Die BaFin veröffentlicht Maßnahmen und Bußgelder inzwischen regelmäßig auf Grundlage von § 60b KWG, § 84 WpIG und § 57 GwG – die Sanktion wirkt also doppelt: finanziell und reputationsseitig. Allein im laufenden Jahr wurden unter anderem Bußgelder von insgesamt 140.000 Euro gegen ein Wertpapierinstitut wegen unzureichender interner Sicherungsmaßnahmen und von insgesamt 75.000 Euro gegen eine Leasinggesellschaft wegen GwG-Verstößen publik gemacht. Der letztgenannte Fall betraf einen Prüfungszeitraum aus dem Jahr 2022 – ein Hinweis darauf, dass Versäumnisse Jahre später aufgearbeitet werden und schlechte Dokumentation dann nicht mehr heilbar ist.

Parallel baut die Aufsicht Kapazitäten aus. Die BaFin hat ihre Organisation zum 1. Juli 2026 umgestellt, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Auf europäischer Ebene arbeitet die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) seit dem 1. Juli 2025 in Frankfurt am Main; sie wird künftig eine Reihe grenzüberschreitend tätiger Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen und die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren. Hinzu kommt, dass die EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027 unmittelbar gilt und die Anforderungen an Kundensorgfalt und Datenqualität weiter vereinheitlicht. Auch die Bußgeldvorschrift des § 56 GwG wurde im Februar 2026 angepasst.

Was Unternehmen aus dem Fall ableiten sollten

Die drei Beanstandungspunkte lassen sich unmittelbar auf Nichtbanken übertragen, die nach § 2 GwG verpflichtet sind – etwa Güterhändler, Immobilienmakler, Finanzunternehmen oder Dienstleister mit Treuhandfunktion:

  • Kundendaten: Identifizierung ist keine Einmalhandlung. Angaben zu Rechtsform, wirtschaftlich Berechtigten, Sitz und Vertretungsverhältnissen veralten – und mit ihnen jede darauf aufbauende Prüfung.
  • Risikoanalyse: Sie muss die eigenen Produkte, Kunden, Länder und Vertriebswege abbilden, dokumentiert und aktuell sein – nicht eine Vorlage aus dem Netz.
  • Laufende Überwachung: Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind kontinuierlich zu überwachen. Punktuelle Kontrollen bei Vertragsschluss genügen den Anforderungen nicht.

Der wirksamste Hebel ist dabei die Datenqualität. Wer Bestandsdaten nicht pflegt, prüft im Ergebnis gegen veraltete Stammdaten – mit der Folge, dass Treffer in der automatisierten Sanktionslistenprüfung oder in der PEP-Prüfung auf politisch exponierte Personen nicht erkannt werden. Aufsichtlich zählt außerdem der Nachweis: Was nicht dokumentiert und reproduzierbar ist, gilt in der Prüfung als nicht geschehen. Eine belastbare Protokollierung jedes Prüflaufs ist daher kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Pflichterfüllung.

Prävention ist günstiger als Aufarbeitung

Der Bußgeldrahmen des GwG reicht bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen weit über symbolische Beträge hinaus, für Institute des Finanzsektors bis in den Millionenbereich. Deutlich teurer ist in der Praxis jedoch die Nacharbeit: Ein von der Aufsicht angeordnetes Programm zur Überprüfung und Aktualisierung von Kundendaten bindet über Monate Personal, verlangt fortlaufende Berichte an die Behörde und bremst das Neugeschäft. Wer stattdessen früh in klare Zuständigkeiten, dokumentierte Prozesse und geeignete Systeme investiert, senkt genau dieses Risiko. Was dazugehört, ordnet unser Überblick Grundlagen und Bausteine von Compliance im Unternehmen ein.

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