Exportkontrolle gilt vielen Unternehmen als Thema für Rüstungskonzerne. Tatsächlich trifft sie jeden Mittelständler, der Maschinen, Elektronik, Software oder technisches Know-how über Grenzen bewegt. Im Jahr 2026 hat sich die Lage in zwei Richtungen zugleich verschoben: Die Genehmigungsverfahren werden einfacher, die Sanktionen für Fehler deutlich härter. Wer nur die Erleichterungen sieht, übersieht das Risiko.
Allgemeine Genehmigungen: Erleichterung mit Verfallsdatum
Zum 1. Februar 2026 ist das fünfte Maßnahmenpaket Exportkontrolle von BMWE und BAFA in Kraft getreten. Es führt weitere Allgemeine Genehmigungen (AGG) ein, aktualisiert bestehende und stärkt die Entscheidungsbefugnisse des BAFA. Erleichterungen betreffen unter anderem europäische Rüstungskooperationen und die Cloud-Nutzung beim Technologieaustausch. Ergänzend wurde zum 1. April 2026 im Rüstungsbereich eine Allgemeine Genehmigung als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz eingeführt.
Der Haken liegt in der Konstruktion: Wo eine AGG greift, entfällt das Einzelgenehmigungsverfahren beim BAFA – die Prüfung, ob ein Geschäft exakt in den Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung fällt, müssen Unternehmen jedoch in eigener Verantwortung vornehmen. Fällt die Bewertung falsch aus, liegt eine Ausfuhr ohne Genehmigung vor. Hinzu kommen formale Nebenpflichten: Bei der AGG Nr. 48 etwa ist eine Registrierung erforderlich, die bis zu 30 Tage nach der ersten Ausfuhr oder Verbringung nachgeholt werden kann, und es bestehen monatliche Meldepflichten.
Besonders relevant für die kommenden Tage: Die AGG Nr. 48 ist bis zum 15. September 2026 befristet. Wer sie nutzt, sollte jetzt prüfen, ob eine Anschlussregelung veröffentlicht wird oder ob laufende Lieferbeziehungen ab diesem Datum wieder eine Einzelgenehmigung erfordern. Den aktuellen Stand veröffentlicht das Amt auf der Übersicht des BAFA zu den Allgemeinen Genehmigungen.
AWG-Novelle: Aus Ordnungswidrigkeit wird Straftat
Parallel hat der Gesetzgeber die Sanktionsseite verschärft. Der Bundestag beschloss am 15. Januar 2026 eine Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes und setzt damit die Richtlinie (EU) 2024/1226 um, die die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern soll. Die Neufassung der §§ 18 und 19 AWG ist seit Februar 2026 in Kraft.
Die praktische Folge ist erheblich: Zahlreiche Handlungen, die bislang nach § 82 AWV als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet wurden, sind bei Vorsatz nun als Straftat einzustufen – darunter Verstöße gegen Meldepflichten sowie sektorale Transaktions- und Investitionsverbote. Bei Dual-Use-Gütern genügt bereits Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit. Aus einem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen wird damit ein Strafverfahren gegen handelnde Personen, mit allen prozessualen Konsequenzen für Geschäftsführung und Exportverantwortliche.
Für die Praxis heißt das: Die Dokumentation der eigenen Prüfschritte wird zum zentralen Entlastungsbeweis. Wer nachweisen kann, dass Güter, Endverwendung und Geschäftspartner systematisch und nachvollziehbar geprüft wurden, argumentiert im Ernstfall auf einer völlig anderen Grundlage als ein Unternehmen mit lückenhaften Aufzeichnungen.
Güterliste und Empfängerprüfung gehören zusammen
Exportkontrolle hat immer zwei Achsen: das Gut und den Empfänger. Auf der Güterachse gilt Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003, die am 15. November 2025 in Kraft trat; eine Berichtigung folgte am 9. Februar 2026, und die deutsche Ausfuhrliste wurde zum 1. November 2025 neu gefasst. Neu erfasst wurden unter anderem Quantentechnologie-Steuerungen, Halbleiterfertigungsausrüstung und Advanced-Computing-Schaltkreise – Bereiche, in denen viele Zulieferer sich bislang nicht als Exportkontrollfall gesehen haben.
Auf der Empfängerachse zählt die Listenprüfung. Neben den EU-Finanzsanktionslisten sind bei US-Bezug die Entity List und die Military End-User List des Bureau of Industry and Security maßgeblich, deren Reichweite über die Beteiligungsregel für mehrheitlich gehaltene Tochtergesellschaften erheblich ausgeweitet wurde. Dass es sich dabei nicht um ein theoretisches Risiko handelt, zeigt die vom BIS gegen Cadence Design Systems verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 95 Millionen US-Dollar wegen unerlaubter Ausfuhren an gelistete Parteien. Eine belastbare Sanktionslistenprüfung aller Geschäftspartner und – bei Konzernstrukturen – die mittelbare Sanktionslistenprüfung über Beteiligungsverhältnisse sind deshalb integraler Bestandteil jeder Exportkontrolle, nicht deren Anhängsel.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen Sie, welche AGG Ihr Unternehmen nutzt, und überwachen Sie deren Befristungen sowie Registrierungs- und Meldepflichten.
- Gleichen Sie Ihre Güterklassifizierung mit der aktuellen Fassung des Anhangs I und der deutschen Ausfuhrliste ab.
- Screenen Sie Kunden, Lieferanten, Spediteure und Endverwender laufend gegen die einschlägigen Watchlists und Restricted-Party-Listen – nicht nur bei Neuanlage.
- Dokumentieren Sie jede Prüfung revisionssicher, einschließlich negativer Treffer.
- Klären Sie interne Zuständigkeiten und Eskalationswege, bevor der erste Zweifelsfall auftritt.
easycompliance unterstützt Sie bei der laufenden Prüfung Ihrer Geschäftspartner gegen die relevanten Sanktions- und Exportkontrolllisten und dokumentiert jeden Prüfvorgang revisionssicher – damit Sie im Genehmigungs- oder Ermittlungsverfahren belegen können, was wann geprüft wurde.