Seit dem 1. März 2026 gilt die GwG-Meldeverordnung, bis zum 10. Juli 2026 sollte die europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA erste technische Standards vorlegen, und am 10. Juli 2027 wird die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar anwendbar. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz verschieben sich die Pflichten damit derzeit nicht nur inhaltlich, sondern vor allem in ihrer technischen Form. Wer erst 2027 reagiert, hat zwei Umstellungen gleichzeitig zu bewältigen.
Meldewesen: Verdachtsmeldungen sind seit März 2026 ein Datenformat
Die GwG-Meldeverordnung hat den bislang eher offen formulierten Meldeprozess in feste Vorgaben überführt. Verdachtsmeldungen sind elektronisch über das von der Financial Intelligence Unit (FIU) vorgesehene Verfahren einzureichen; die Daten sind strukturiert und maschinenlesbar zu übermitteln, Anlagen in durchsuchbarer, technisch auswertbarer Form. Die Verordnung legt zudem detailliert fest, welche Angaben zwingend zu übermitteln sind. Einzelheiten zur technischen Umsetzung finden Sie im technischen Hinweis der FIU zur GwG-Meldeverordnung.
Besonderes Gewicht liegt auf der Sachverhaltsdarstellung. Sie ist das zentrale Element der Meldung und muss nachvollziehbar darlegen, worauf sich der Verdacht stützt. Die FIU darf technische Verfahren einsetzen, um eingehende Meldungen auf Vollständigkeit und Form zu prüfen. Praktisch heißt das: Eine unvollständige oder formwidrige Meldung ist kein Randproblem der IT, sondern kann den Meldeprozess unterbrechen – bei einer Pflicht, die unverzüglich zu erfüllen ist, ein reales Haftungsrisiko.
Für die Praxis folgt daraus eine unspektakuläre, aber wirksame Konsequenz: Die Qualität Ihrer Stammdaten entscheidet über die Qualität Ihrer Meldung. Wer Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Beteiligungsverhältnisse und Trefferdokumentationen nur in Freitextfeldern oder E-Mail-Verläufen führt, kann strukturierte Angaben im Ernstfall nicht innerhalb weniger Stunden liefern.
AMLA-Standards: Der Fahrplan zum 10. Juli 2027 nimmt Form an
Parallel konkretisiert die europäische Ebene das künftige Regelwerk. Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die AMLA bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Informationen ausarbeitet, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, und diese der EU-Kommission zur Annahme vorlegt.
Konsultiert wurden im Jahr 2026 unter anderem ein Standard zu den Kriterien für Geschäftsbeziehungen sowie gelegentliche und verbundene Transaktionen, ein Standard zu den Kundensorgfaltspflichten und ein Standard zu Geldbußen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern; einen Überblick bietet die BaFin-Meldung zu den AMLA-Konsultationen über Standards zur Geldwäscheprävention. Die Entwürfe werden von der AMLA erarbeitet und von der Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen – sie gelten damit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsspielraum.
Das ist der eigentliche Systemwechsel: An die Stelle richtlinienbasierter, national ausgestalteter Vorgaben tritt ein direkt anwendbares Regelwerk samt technischer Detailregelungen. Auslegungs- und Anwendungshinweise deutscher Aufsichtsbehörden verlieren dadurch nicht ihren Wert, wohl aber ihre Rolle als primäre Referenz.
Was sich materiell verschiebt
Drei Punkte sind für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors besonders relevant. Erstens die EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro, die mit Anwendung der Verordnung gilt und für Händler neue Auslösetatbestände für Sorgfaltspflichten schafft. Zweitens der wirtschaftlich Berechtigte: Maßgeblich ist künftig ein Schwellenwert von 25 Prozent, der für Sektoren mit hohem Risiko abgesenkt werden kann. Drittens der erweiterte Verpflichtetenkreis, der zusätzliche Branchen in die Pflicht nimmt.
Hinzu kommt die Aufsichtsarchitektur: Die AMLA soll ab 2028 ausgewählte Finanzinstitute mit hohem Risikoprofil unmittelbar beaufsichtigen, während die nationale Aufsicht ihre Prüfungstätigkeit ausweitet. Die BaFin hat in ihren strategischen Zielen für die Jahre 2026 bis 2029 angekündigt, die Zahl eigener Prüfungshandlungen zu erhöhen und die datenbasierte Aufsicht auszubauen. Was unter diesen Vorzeichen von einem angemessenen Risikomanagement erwartet wird, ordnen wir in unserer Übersicht Grundlagen der Compliance im Unternehmen ein.
Was Verpflichtete in den kommenden zwölf Monaten tun sollten
- Datenhaushalt bereinigen: Kundenstammdaten so führen, dass Pflichtangaben strukturiert exportierbar sind.
- Meldeprozess testen: Einen Musterfall vollständig durchspielen, inklusive Sachverhaltsdarstellung und Anlagen.
- Risikoanalyse fortschreiben: Neue Schwellenwerte, Bargeldobergrenze und Länderrisiken einarbeiten.
- Screening dokumentieren: Ergebnisse der automatisierten Sanktionslistenprüfung und der PEP-Prüfung politisch exponierter Personen revisionssicher protokollieren.
- Zuständigkeiten klären: Geldwäschebeauftragte und Vertretung benennen, Schulungsnachweise aktuell halten.
Der vorletzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Sorgfaltspflichten, Listenprüfung und Meldewesen greifen ineinander: Ein Treffer im Screening ist häufig der Anlass, der verstärkte Sorgfaltspflichten oder eine Meldung auslöst – und die Dokumentation dieses Treffers ist der Beleg, den Sie später gegenüber Aufsicht, Wirtschaftsprüfer oder Zoll benötigen.
Einordnung
Das Jahr bis Juli 2027 ist keine Schonfrist, sondern die Umstellungsphase. Die formalen Anforderungen an Meldungen gelten bereits, die materiellen Anforderungen sind absehbar, und die technischen Standards konkretisieren sie derzeit Schritt für Schritt. Unternehmen, die ihre Prozesse jetzt auf strukturierte, prüfbare Daten ausrichten, müssen 2027 vor allem Parameter anpassen – nicht ihre Organisation.
Bei easycompliance unterstützen wir Sie dabei mit einer automatisierten Prüfung gegen Sanktions-, Terror- und PEP-Listen samt lückenloser, exportierbarer Dokumentation jedes Prüfvorgangs. Wie sich das in bestehende Abläufe einfügt, können Sie unverbindlich im kostenlosen Test der Sanktionslistenprüfung ausprobieren.