Die Geldwäscheprävention in der EU befindet sich in einer Übergangsphase, die Unternehmen leicht unterschätzen: Das nationale Geldwäschegesetz (GwG) gilt unverändert weiter, während im Hintergrund bereits das neue EU-Regelwerk aufgebaut wird. Die EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO, Verordnung (EU) 2024/1624) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst als sogenanntes Single Rulebook einen erheblichen Teil der bisherigen nationalen Vorgaben ab. Wer Kundensorgfaltspflichten erfüllt, sollte die verbleibenden Monate nicht als Wartezeit, sondern als Vorbereitungsfenster begreifen.
Der PEP-Begriff wird spürbar breiter
Politisch exponierte Personen (PEP) sind keine Sanktionsadressaten. Für sie gilt kein Bereitstellungsverbot, sondern eine risikobasierte Pflicht zu verstärkten Sorgfaltspflichten – im deutschen Recht bislang über § 15 GwG. Genau diese Unterscheidung geht in der Praxis häufig verloren, weil beide Prüfungen technisch im selben Screening-Lauf stattfinden.
Mit der AML-VO verschiebt sich vor allem der Kreis der betroffenen Personen. Als politisch exponiert sollen künftig auch Kommunalpolitikerinnen und -politiker in Gemeinden ab rund 50.000 Einwohnern gelten. Zudem werden Geschwister ausdrücklich in den Kreis der relevanten Familienangehörigen einbezogen. Beides klingt technisch, hat aber unmittelbare Folgen für die Praxis: Die Zahl potenzieller PEP-Treffer steigt, und zwar nicht bei exotischen Auslandsstrukturen, sondern mitten im inländischen Kunden- und Lieferantenbestand.
Für Verpflichtete bedeutet das zweierlei. Erstens wächst der Aufwand für die Trefferbearbeitung, weil mehr Namensgleichheiten und mehr Verwandtschaftsbeziehungen zu bewerten sind. Zweitens steigt die Dokumentationslast: Jede Einstufung als PEP – und jede Verneinung – muss nachvollziehbar begründet und aufbewahrt werden.
AMLA: Standards entstehen parallel zur Frist
Die europäische Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main konkretisiert die Verordnung durch technische Regulierungsstandards. Bereits im Februar 2026 hat die Behörde drei Entwürfe zur Konsultation gestellt, darunter einen Standard zu den Kundensorgfaltspflichten nach Artikel 28 Absatz 1 AML-VO. Er soll regeln, welche Informationen und Unterlagen Verpflichtete von ihren Kunden einholen müssen. Einzelheiten fasst die BaFin-Meldung zur AMLA-Konsultation über technische Regulierungsstandards zusammen; die Entwürfe selbst sind über die AMLA-Konsultationsseite zum RTS-Entwurf für Kundensorgfaltspflichten abrufbar.
Wichtig für die Planung: Die AMLA baut ihre Aufsichtskapazitäten schrittweise auf. Die Auswahl der Institute, die ab 2028 unter direkter europäischer Aufsicht stehen, ist für 2027 vorgesehen; voll funktionsfähig soll die Behörde zum 1. Januar 2028 sein. Die direkte Aufsicht betrifft damit zunächst eine überschaubare Zahl großer Finanzinstitute. Die materiellen Pflichten der AML-VO gelten dagegen unabhängig davon – auch für Nichtfinanzunternehmen, die im nationalen Recht als Verpflichtete eingestuft sind.
Ein praktisches Problem bleibt: Ein Teil der konkretisierenden Standards wird voraussichtlich erst zeitnah zum Geltungsbeginn im Juli 2027 endgültig vorliegen. Wer erst dann mit der Umstellung beginnt, hat keinen Puffer mehr für Datenmigration, Testläufe und Schulungen.
Die Aufsicht prüft Prozesse, nicht guten Willen
Dass Geldwäscheprävention in Deutschland konsequent geahndet wird, zeigen die Bußgeldveröffentlichungen der BaFin. Gegen die VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG setzte die Aufsicht ein Bußgeld von 325.000 Euro wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention fest. Gegen die AIL Leasing München AG verhängte sie Bußgelder von insgesamt 75.000 Euro wegen Verstößen gegen das GwG im Zeitraum Januar bis September 2022. Die zeitliche Distanz zwischen Pflichtverletzung und Sanktion ist bemerkenswert: Prüfungslücken von heute werden oft erst Jahre später sichtbar – dann aber anhand der damaligen Dokumentation. Organisatorisch hat die BaFin ihren Schwerpunkt zudem geschärft und führt die Zuständigkeit seit dem 1. Juli 2026 in einem Geschäftsbereich Anti-Financial-Crime.
Was Sie in den kommenden Monaten angehen sollten
- Datenqualität prüfen: Geburtsdaten, Funktionen und Verwandtschaftsbeziehungen sind die Grundlage jeder belastbaren PEP-Zuordnung. Unvollständige Stammdaten erzeugen später Fehltreffer statt Sicherheit.
- Trefferlogik trennen: Ein Sanktionstreffer führt zum Bereitstellungsverbot, ein PEP-Treffer zu verstärkten Sorgfaltspflichten. Beide Fälle brauchen getrennte Eskalationswege und unterschiedliche Entscheidungsvorlagen.
- Mengengerüst simulieren: Testen Sie, wie viele zusätzliche Treffer die erweiterte Definition in Ihrem Bestand erzeugt – und ob Ihre personellen Kapazitäten dafür ausreichen.
- Nachlaufzeiten beachten: Der PEP-Status endet nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt; eine risikobasierte Nachbetrachtung bleibt erforderlich.
- Dokumentation standardisieren: Entscheidend ist nicht, dass geprüft wurde, sondern dass die Prüfung nachweisbar ist.
Eine belastbare Risikoanalyse verbindet beide Ebenen: Die PEP-Prüfung nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes ergänzt die Sanktionslistenprüfung gegen die verbindlichen EU- und US-Listen, ersetzt sie aber nicht. Wer beide Pflichten sauber trennt und dennoch in einem Prozess abbildet, reduziert Aufwand und Fehlerquote zugleich.
easycompliance führt PEP- und Sanktionslistenprüfung in einem Arbeitsablauf zusammen und protokolliert jede Prüfung revisionssicher. Wie sich das in Ihrem Datenbestand auswirkt, können Sie über den kostenfreien Testzugang zur Prüfsoftware unverbindlich nachvollziehen.