Vier Jahre nach Beginn des russischen Angriffskriegs sind Russland-Sanktionen für Unternehmen keine außenpolitische Randnotiz mehr, sondern ein operatives Dauerthema. Neu ist 2026 allerdings nicht nur der Umfang der Listen, sondern vor allem die Geschwindigkeit, mit der Unternehmen reagieren müssen – und die Härte, mit der Verstöße geahndet werden.
Das 21. Sanktionspaket: Rekordzahl an neuen Einträgen
Am 24. Juli 2026 haben die 27 EU-Mitgliedstaaten das 21. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Nach Angaben der EU-Kommission umfasst es 218 Einträge auf der Sanktionsliste und damit die höchste Zahl seit vier Jahren. Betroffen sind unter anderem über hundert Banken und Krypto-Anbieter, mehr als 40 Schiffe der russischen Schattenflotte, mehrere Ölraffinerien in Russland und Belarus sowie mehr als 50 Unternehmen des militärisch-industriellen Komplexes, die an der Produktion russischer Langstreckendrohnen beteiligt sind. Hinzu kommen ausgeweitete Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien der russischen Rüstungsindustrie sowie Einfuhrverbote für weitere Metalle und Legierungen.
Das Paket folgt auf das 20. Sanktionspaket vom April 2026, mit dem die EU erstmals ihr Instrument zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung aktiviert hat. Die Richtung ist damit klar: Die EU adressiert nicht mehr nur russische Akteure, sondern zunehmend Zwischenhändler, Finanzdienstleister und Drittstaatenstrukturen. Für deutsche Unternehmen bedeutet das, dass Treffer immer häufiger nicht in Moskau, sondern in Handelsdrehscheiben außerhalb Russlands entstehen.
Praxisfolge: Stammdaten altern schneller als Ihre Prüfzyklen
Wer nur bei Neuanlage eines Geschäftspartners prüft, arbeitet mit einem Datenstand, der nach jedem Paket überholt sein kann. Ein Lieferant, eine Bank oder ein Reeder, der gestern unbedenklich war, kann heute gelistet sein – ohne dass sich an der Geschäftsbeziehung selbst etwas geändert hat. Deshalb ist die Sanktionslistenprüfung als wiederkehrender Abgleich des gesamten Bestands zu organisieren, nicht als einmalige Eingangskontrolle.
AWG-Novelle: Zwei-Tage-Karenzzeit entfällt
Die zweite, in der Praxis oft unterschätzte Entwicklung betrifft das deutsche Recht. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 eine Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes beschlossen und damit die Richtlinie (EU) 2024/1226 über die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen umgesetzt. Die Novelle sieht insgesamt härtere Strafen vor: Zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich bußgeldbewehrt waren, werden kriminalisiert, und es kommen neue Straftatbestände hinzu. In besonders schweren Fällen – etwa wenn Handlungen der Verschleierung eines Sanktionsverstoßes dienen – reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Besonders relevant für die Ablauforganisation ist ein technisch klingendes Detail: Die bisherige „Karenzzeit“ von zwei Tagen nach Inkrafttreten neuer Sanktionen entfällt. Diese Frist hatte Unternehmen bislang einen schmalen Puffer verschafft, um neue Listungen in ihre Systeme zu übernehmen. Fällt sie weg, gilt eine neue Listung ab dem Moment ihrer Wirksamkeit – unabhängig davon, ob Ihr Prüfsystem den aktualisierten Datenbestand bereits eingelesen hat. Ein wöchentlicher oder monatlicher Abgleich ist damit rechtlich nicht mehr vertretbar.
Bereitstellungsverbot und mittelbare Betroffenheit
Das Bereitstellungsverbot nach der EU-Verordnung 269/2014 verbietet nicht nur Zahlungen an gelistete Personen und Organisationen, sondern jede unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen. Es greift verschuldensunabhängig und kennt keine Bagatellgrenze. Gerade bei den neu gelisteten Banken und Handelsplattformen entsteht das Risiko häufig auf der Zahlungsseite: Der Vertragspartner selbst ist nicht gelistet, die abwickelnde Bank oder der zwischengeschaltete Händler jedoch schon.
Hinzu kommt die mittelbare Betroffenheit über Eigentums- und Kontrollverhältnisse. Wird ein nicht gelistetes Unternehmen von gelisteten Personen beherrscht, erstreckt sich das Bereitstellungsverbot faktisch auch auf dieses Unternehmen. Die mittelbare Sanktionslistenprüfung gehört deshalb in jedes belastbare Screening-Konzept – insbesondere bei Beteiligungsketten über Drittstaaten.
Blick in die USA: Sekundärsanktionen als Zusatzrisiko
Wer Geschäfte mit US-Bezug unterhält, muss parallel das amerikanische Regime im Blick behalten. Zahlreiche Einträge auf der SDN-Liste des Office of Foreign Assets Control tragen ausdrücklich einen Hinweis auf Sekundärsanktionsrisiken nach Executive Order 14024. Betroffen sein können damit auch Unternehmen ohne US-Sitz, wenn sie Geschäfte mit gelisteten russischen Akteuren abwickeln. Aktuelle Bekanntmachungen veröffentlicht OFAC laufend unter ofac.treasury.gov; die Pressemitteilung der EU-Kommission zum 21. Paket finden Sie hier.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
- Prüffrequenz erhöhen: Tagesaktueller Abgleich des gesamten Geschäftspartnerbestands statt periodischer Stichproben.
- Listenumfang überprüfen: Neben den EU-Listen gehören je nach Geschäftsmodell auch OFAC-SDN und UK-Listen in den Prüfumfang.
- Zahlungswege einbeziehen: Banken, Zahlungsdienstleister und Frachtführer sind eigenständige Prüfobjekte.
- Dokumentation sicherstellen: Revisionssichere Protokolle sind im Ermittlungsfall der zentrale Entlastungsnachweis.
- Verantwortlichkeiten klären: Die Novelle verschiebt Risiken spürbar in Richtung persönlicher Verantwortung der Geschäftsleitung.
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