Sanktionslistenprüfung in der Praxis bedeutet weit mehr als den Abgleich von Namen und Adressen. Entscheidend ist regelmäßig die Frage, wem ein Vertragspartner wirtschaftlich zuzurechnen ist. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juli 2026 hat hierzu die Rechtsauffassung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) bestätigt: Der Umstand, dass eine deutsche Gesellschaft in eine Trust-Struktur eingebettet ist, schließt ihre Zurechnung zu einer sanktionsgelisteten Person nicht aus.
Für Unternehmen mit gesetzlichen Prüfpflichten ist das keine rein behördliche Frage. Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen greift auch dann, wenn Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer gelisteten Person nur mittelbar zugutekommen – also über eine formal unauffällige GmbH, deren Gesellschafterin eine ausländische Zwischenholding oder ein Trust ist.
Der Beschluss: Einflussmöglichkeiten statt Beteiligungsquote
Die ZfS ermittelt seit Anfang 2023 als Teil der Zollverwaltung, wo sich Vermögenswerte gelisteter Personen und Entitäten befinden. Ihre Arbeit konzentriert sich auf administrative Vermögensermittlungen und die Durchsetzung von Finanzsanktionen; Grundlagen und Befugnisse sind auf der Informationsseite des Zolls zur Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung dargestellt. Besonders aufwendig sind Fälle, in denen Immobilien, Jachten oder Fahrzeuge hinter mehrstufigen Rechtsgestaltungen liegen.
Das Gericht folgte der Bewertung der ZfS, dass eine Vielzahl formalisierter oder tatsächlicher Einflussmöglichkeiten in der Gesamtschau zu Eigentum oder Kontrolle im europarechtlichen Sinne führen kann. Entscheidend ist also nicht allein die Beteiligungsquote im Handelsregister, sondern das reale Machtgefüge. Nach dieser Linie kann die Verwendung unnötig komplexer Eigentumsstrukturen über Trusts ein Indiz dafür sein, dass Vermögenswerte dem Zugriff der EU-Sanktionen entzogen werden sollen. Konsequenz: Die Vermögenswerte der Gesellschaft sind einzufrieren, und die ZfS kann Sicherungsmaßnahmen bis zur Sicherstellung ergreifen.
Insolvenz suspendiert das Sanktionsrecht nicht
Praktisch mindestens ebenso bedeutsam ist der zweite Punkt: Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ändert an der sanktionsrechtlichen Bewertung nichts. Insolvenzrecht verdrängt das Einfriergebot nicht.
Wer im Umfeld einer solchen Gesellschaft tätig ist – Banken, Lieferanten, Vermieter, Dienstleister, aber auch Interessenten für Vermögensgegenstände aus der Masse –, muss deshalb zwei Prüfungen nebeneinander führen: die insolvenzrechtliche und die sanktionsrechtliche. Zahlungen und Übertragungen bleiben genehmigungsbedürftig. Wer sich allein auf die Bestellung eines Verwalters verlässt, riskiert einen eigenen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot nach den EU-Sanktionsverordnungen.
Was Unternehmen konkret prüfen sollten
Für die betriebliche Praxis folgt daraus: Der Namensabgleich ist der erste, nicht der letzte Schritt. Nach der etablierten EU-Praxis gilt Eigentum bei mehr als 50 Prozent der Anteile als indiziert; Kontrolle kann dagegen auch ohne jede Beteiligung bestehen. Achten Sie insbesondere auf folgende Anhaltspunkte:
- Treuhänder, Nominee-Gesellschafter oder Trusts als formale Eigentümer ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck
- Beteiligungen, die kurz vor oder nach einer Listung auf knapp unter 50 Prozent abgesenkt wurden
- Vetorechte, Stimmbindungen, Weisungsrechte oder die Befugnis, Organe zu bestellen und abzuberufen
- Zahlungsströme, Darlehen oder Sicherheiten mit Bezug zur gelisteten Person oder zu deren Angehörigen
- identische Anschriften, Ansprechpartner oder E-Mail-Domains über mehrere Ebenen der Struktur hinweg
Dokumentieren Sie Prüfergebnis, Prüfzeitpunkt und verwendete Datenquelle nachvollziehbar – und wiederholen Sie die Prüfung risikobasiert, da sich Listungen und Beteiligungsverhältnisse ändern. Für gelistete Personen selbst bestehen eigene Meldepflichten gegenüber der ZfS, etwa nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und § 10 Sanktionsdurchsetzungsgesetz; Hinweise auf Verstöße können nach § 15 Sanktionsdurchsetzungsgesetz auch anonym abgegeben werden.
Wachsendes Prüfvolumen: das 21. Sanktionspaket
Der Beschluss trifft auf ein deutlich erweitertes Sanktionsregime. Die EU-Mitgliedstaaten verabschiedeten Ende Juli 2026 das 21. Sanktionspaket gegen Russland – mit 218 neuen Listeneinträgen, der höchsten Zahl seit Kriegsbeginn, darunter über hundert Banken und Krypto-Anbieter sowie mehr als 40 Schiffe der Schattenflotte. Details enthält die Pressemitteilung der EU-Kommission zum 21. Sanktionspaket gegen Russland.
Mehr Einträge bedeuten mehr potenzielle Treffer – und mehr Fälle, in denen die Zurechnung über Beteiligungsketten geklärt werden muss. Ein tagesaktueller, protokollierter Abgleich ist damit keine Kür, sondern Mindeststandard. Fehlende Nachweise führen im Prüfungsfall regelmäßig zu Nachfragen von Zoll und Aufsicht.
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