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Sanktionslistenprüfung in der Praxis: Worauf es 2026 ankommt

Neue EU-Listungen im Wochenrhythmus, verschärfte US-Vorgaben zu Eigentum und Kontrolle: Was das für den täglichen Prüfprozess in Unternehmen bedeutet.

Tobias Siemssen, LLM. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

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Sanktionslistenprüfung in der Praxis: Worauf es 2026 ankommt

Am 23. Juli 2026 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf das 21. Sanktionspaket gegen Russland verständigt. Es verschärft unter anderem die Maßnahmen im Energie- und Finanzsektor, in der Rüstungsindustrie und im Handel, richtet sich gegen die Umgehung bestehender Sanktionen und erweitert die Sanktionslisten um zahlreiche Personen und Unternehmen. Für Compliance-Verantwortliche ist der politische Teil dieser Nachricht schnell erfasst. Der operative Teil ist der schwierigere: Jede neue Listung verändert von einem Tag auf den anderen die Zulässigkeit laufender Geschäftsbeziehungen – und zwar ohne Übergangsfrist für das Bereitstellungsverbot.

Listenänderungen sind Dauerbetrieb, kein Jahresprojekt

Ein Blick auf die vergangenen Monate zeigt die Taktung: Das 20. Sanktionspaket trat am 24. April 2026 in Kraft, die personenbezogenen Maßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurden mit der Verordnung (EU) 2026/511 vom 23. April 2026 angepasst. Bereits im Juni 2026 folgte ein weiteres Listungspaket, das die Sanktionslisten um zusätzliche Personen und Organisationen erweiterte. Wer in diesem Umfeld nur bei Vertragsschluss oder einmal im Quartal prüft, arbeitet strukturell mit veralteten Daten.

Praxisgerecht ist deshalb ein zweigleisiges Vorgehen: eine anlassbezogene Prüfung bei Neuanlage und Änderung von Geschäftspartnerdaten sowie eine automatisierte Wiederholungsprüfung des gesamten Bestands, sobald sich eine relevante Liste ändert. Entscheidend ist dabei, welche Listen überhaupt herangezogen werden – die EU-Terrorlisten und die länderbezogenen Embargolisten sind Pflicht, US-Listen wie die SDN-Liste können über Vertragsklauseln, Bankbeziehungen oder Konzernvorgaben faktisch hinzukommen. Eine Einordnung finden Sie in unserer Übersicht zu der Frage, welche Sanktionslisten verpflichtend zu prüfen sind.

Der Treffer ist nur der Anfang, nicht das Ergebnis

In der Praxis scheitert die Prüfung selten am Abgleich selbst, sondern an dessen Nachbereitung. Gelistete Namen erscheinen in unterschiedlichen Transliterationen, mit abweichenden Schreibweisen, Aliasnamen und lückenhaften Geburtsdaten. Ein rein zeichengenauer Abgleich übersieht Varianten; eine zu unscharfe Suche produziert Trefferlisten, die niemand mehr abarbeitet. Beides ist ein Compliance-Risiko.

Bewährt hat sich ein klar definierter Klärungsprozess: Wer entscheidet über einen Treffer? Welche Zusatzdaten – Sitz, Geburtsdatum, Registernummer, IMO-Nummer bei Schiffen – werden zur Entlastung herangezogen? Wie wird eine Freigabe dokumentiert? Und ab wann wird die Zahlung angehalten und die zuständige Behörde eingeschaltet? Wichtig ist, dass auch negative Prüfergebnisse revisionssicher festgehalten werden. Im Prüfungs- oder Ermittlungsfall zählt nicht die Behauptung, geprüft zu haben, sondern der Nachweis, wann mit welchem Datenstand geprüft wurde. Welche Rechtsfolgen an einen Verstoß knüpfen, erläutern wir in unserem Beitrag zum Bereitstellungsverbot und seinen Rechtsfolgen.

Nicht gelistet heißt nicht unbedenklich

Die wohl wichtigste Entwicklung des Jahres 2026 für die tägliche Prüfpraxis kommt aus den USA. Das US-Finanzministerium hat am 31. März 2026 eine Leitlinie zu Scheingeschäften und Sanktionsumgehung veröffentlicht. Kernaussage: Die bekannte 50-Prozent-Regel – nach der eine zu mindestens 50 Prozent von gelisteten Personen gehaltene Gesellschaft selbst als gesperrt gilt – bleibt bestehen, ist aber lediglich eine Untergrenze der Sorgfalt, keine Obergrenze. Wer Anzeichen dafür erkennt oder bei zumutbarer Prüfung erkennen müsste, dass eine gelistete Person tatsächlich wirtschaftlich profitiert oder Entscheidungen steuert, kann sich nicht auf eine Beteiligungsquote unter 50 Prozent zurückziehen. Ergänzend soll eine erweiterte Regelung zu verbundenen Unternehmen greifen, deren Anwendung nach den einschlägigen Fachanalysen bis zum 10. November 2026 ausgesetzt ist.

Auch im EU-Recht ist das Merkmal der Kontrolle seit Jahren neben dem Eigentum eigenständig geregelt. Praktisch bedeutet das: Der Abgleich des Vertragspartnernamens genügt nicht. In die Prüfung gehören Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsführung und Zeichnungsberechtigte, abweichende Zahlungsempfänger sowie Warenempfänger und Zwischenhändler. Für diese Konstellationen haben wir die mittelbare Sanktionslistenprüfung bei Eigentum und Kontrolle gesondert aufbereitet.

Datenschutz und Verantwortlichkeiten sauber regeln

Die Sanktionslistenprüfung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und braucht eine dokumentierte Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Ergänzend sollten Löschfristen, Betroffeneninformationen und – bei der Prüfung eigener Beschäftigter – die Beteiligung des Betriebsrats geregelt sein. Ebenso wichtig ist die organisatorische Seite: eine benannte verantwortliche Funktion, eine Vertretungsregelung für Urlaubs- und Krankheitszeiten, eine schriftliche Arbeitsanweisung und regelmäßige Schulungen der Fachbereiche in Vertrieb, Einkauf, Buchhaltung und Versand. Ohne diese Verankerung bleibt selbst die beste Software ein Werkzeug ohne Prozess.

Weiterführende Informationen bieten die Informationen der Bundesregierung zum 21. EU-Sanktionspaket sowie die Übersicht des BAFA zu den Russland-Embargomaßnahmen.

Mit easycompliance prüfen Sie Ihre Geschäftspartner tagesaktuell gegen die relevanten Listen, dokumentiert und nachvollziehbar. Wie das im Alltag aussieht, zeigt unsere Online-Sanktionslistenprüfung.

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