Mittelständische Unternehmen haben sich lange auf eine einfache Annahme verlassen: Wer die Sanktionslisten der EU sauber prüft und die US-Listen im Blick behält, bewegt sich in einem weitgehend gleichgerichteten Rechtsrahmen. Zwei Entwicklungen aus dem Oktober 2026 zeigen, dass diese Annahme nicht mehr trägt. Die Sanktionsregime von EU und USA laufen zunehmend auseinander, teils sogar gegeneinander. Für Compliance-Verantwortliche verschiebt sich damit die Frage von „Wer steht auf welcher Liste?“ hin zu „Welches Recht gilt für welches Geschäft?“.
Zwei Signale aus Washington
Erstens haben die USA Mitte Oktober Sanktionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als Institution verhängt. Sie wurden gleichzeitig für 180 Tage ausgesetzt, und zwar bis zum 7. Mai 2027. Bislang richteten sich die Maßnahmen nur gegen einzelne Richterinnen und Richter sowie Anklagevertreter. Treten sie in Kraft, sollen US-Personen und Unternehmen in den USA keine Geschäfte mehr mit dem Gericht machen, und der IStGH soll vom Zahlungsverkehr mit US-Finanzinstituten abgeschnitten werden. Die EU hat mit diplomatischem Druck reagiert und bereitet nach Medienberichten rechtliche Schutzmaßnahmen vor.
Zweitens wurde am 9. Oktober bekannt, dass das US-Finanzministerium die Sanktionen gegen russische Dieselexporte bis April 2027 ausgesetzt hat. Hintergrund ist der Ölpreisanstieg infolge des Iran-Konflikts. In der EU gelten die Russland-Sanktionen dagegen unverändert fort und werden weiter verschärft.
Beide Fälle zeigen dasselbe Muster: Was in den USA verboten ist, kann in der EU erlaubt oder sogar geschützt sein. Umgekehrt kann ein in den USA gelockertes Geschäft für ein deutsches Unternehmen weiterhin strafbar sein.
Welche Compliance-Pflichten für den Mittelstand verbindlich sind
Rechtlich ist der Ausgangspunkt klar. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind die Sanktionsverordnungen der EU unmittelbar verbindlich. Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot für gelistete Personen und Organisationen können nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Gesetz, das ausdrücklich eine Listenprüfung vorschreibt, gibt es außerhalb des Geldwäscherechts zwar nicht. Faktisch lässt sich das Bereitstellungsverbot ohne systematischen Abgleich aber kaum einhalten.
US-Sanktionen gelten für deutsche Unternehmen nicht automatisch. Relevant werden sie jedoch über sogenannte US-Bezüge, zum Beispiel:
- Zahlungen in US-Dollar oder über US-Korrespondenzbanken,
- Waren, Software oder Technologie mit US-Ursprung beziehungsweise US-Anteil,
- US-Staatsangehörige in der Geschäftsführung oder im Team,
- vertragliche Sanktionsklauseln von Banken, Versicherern oder Großkunden, die US-Listen ausdrücklich einbeziehen.
Welche Listen für Ihr Unternehmen verpflichtend und welche nur risikobasiert sinnvoll sind, haben wir in unserem Beitrag zu der Frage welche Sanktionslisten verpflichtend sind ausführlich erläutert.
Der Zielkonflikt: Abwehrrecht der EU
Heikel wird es, wenn die EU auf extraterritoriale US-Sanktionen mit Abwehrrecht antwortet. Das zentrale Instrument dafür ist die sogenannte Blocking-Verordnung, die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor extraterritorialen Rechtsakten auf EUR-Lex. Sie verbietet EU-Unternehmen, bestimmten im Anhang aufgeführten Drittstaatsregelungen nachzukommen. Ob und in welcher Form die EU die IStGH-Sanktionen erfasst, ist derzeit offen. Der Mechanismus ist aber aus dem Iran-Kontext bekannt.
Für die Praxis heißt das: Lehnt ein Unternehmen ein Geschäft allein deshalb ab, weil eine Partei auf einer US-Liste steht, kann das unter einem Blocking-Regime selbst rechtfertigungsbedürftig werden. Die Entscheidung muss deshalb nachvollziehbar dokumentiert sein. Dazu gehört, ob ein eigener US-Bezug vorliegt, ob ein Bankrisiko besteht oder ob ein allgemeines Reputationsrisiko den Ausschlag gegeben hat.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Rechtsrahmen je Geschäftsbeziehung bestimmen: Halten Sie fest, ob neben dem EU-Recht auch US-, UK- oder Schweizer Recht relevant ist. Grund dafür können Währung, Warenursprung, Personal oder Verträge sein.
- Listen getrennt bewerten: Ein Treffer auf einer EU-Liste ist ein Rechtsverbot. Ein Treffer ausschließlich auf einer US-Liste ist zunächst ein Risikohinweis, der geprüft und eingeordnet werden muss.
- Aussetzungen und Fristen überwachen: Ausgesetzte oder befristete Maßnahmen wie die IStGH-Sanktionen oder die Ausnahme für Diesel können zu einem festen Datum wieder aufleben. Diese Termine gehören auf die Wiedervorlage.
- Ablehnungsgründe dokumentieren: Begründen Sie Entscheidungen auf Grundlage von US-Listen schriftlich und risikobasiert, nicht pauschal.
- Vertragsklauseln prüfen: Sanktionsklauseln in Liefer- und Finanzierungsverträgen sollten offen benennen, welche Regime einbezogen sind. Sie sollten außerdem einen Vorbehalt für entgegenstehendes EU-Recht enthalten.
Fazit: Prüfen allein reicht nicht mehr
Für den Mittelstand ändert sich weniger die Pflicht zur Prüfung als die Anforderung an deren Auswertung. Ein Abgleich gegen möglichst viele Listen ersetzt nicht die Frage, welche Liste im Einzelfall rechtlich maßgeblich ist. Wer Treffer nach Rechtsquelle unterscheidet, Fristen überwacht und Entscheidungen dokumentiert, ist auch dann handlungsfähig, wenn Washington und Brüssel unterschiedliche Wege gehen.
Die Sanktionslistenprüfung von easycompliance weist bei Treffern aus, aus welcher Liste und welchem Rechtsregime sie stammen. Das erleichtert die Einordnung von EU-, US- und UK-Treffern und deren Dokumentation.