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Exportkontrolle: 50-Prozent-Regel der USA ab November 2026

Die US-Affiliates-Rule soll am 10. November 2026 greifen, EU- und AWV-Recht wurden umgebaut: Was Exporteure jetzt an Güter- und Empfängerprüfung anpassen müssen.

Tobias Siemssen, LLM. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

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Exportkontrolle: 50-Prozent-Regel der USA ab November 2026

Exportkontrolle galt lange als Frage der Güterliste: Was wird geliefert, welche Ausfuhrlistennummer greift, ist eine Genehmigung erforderlich? Diese Sicht greift zu kurz. Immer häufiger entscheidet nicht das Gut, sondern der Empfänger – genauer: dessen Eigentümerstruktur – darüber, ob eine Lieferung zulässig ist. Genau an diesem Punkt steht im Herbst eine der größten Umstellungen der vergangenen Jahre an.

USA: Die Affiliates Rule verlagert das Risiko in die Beteiligungskette

Das US-Handelsministerium hat über sein Bureau of Industry and Security (BIS) Ende September 2025 eine Interimsregelung veröffentlicht, die als „Affiliates Rule“ oder 50-Prozent-Regel bekannt geworden ist. Sie erstreckt die Beschränkungen der Entity List, der Military-End-User-List und bestimmter exportkontrollrelevanter SDN-Listungen auf ausländische Gesellschaften, die zu 50 Prozent oder mehr – unmittelbar, mittelbar oder in Summe mehrerer gelisteter Anteilseigner – von gelisteten Parteien gehalten werden.

Bisher galt im US-Exportkontrollrecht der Grundsatz der rechtlichen Eigenständigkeit: Beschränkt war, wer namentlich benannt ist. Künftig wird der Ansatz übernommen, den das US-Finanzministerium mit seiner OFAC-50-Prozent-Regel im Sanktionsrecht seit Langem verfolgt. Die Anwendung der Regel wurde nach der Veröffentlichung ausgesetzt; nach derzeitigem Stand soll sie am 10. November 2026 wirksam werden. Bis dahin sind Anpassungen durch die US-Behörden nicht ausgeschlossen – die verbleibende Vorbereitungszeit ist dennoch knapp.

Für deutsche Exporteure ist das keine rein amerikanische Angelegenheit. Wer Waren mit US-Ursprung, US-Technologie oder relevanten US-Anteilen ausführt oder reexportiert, muss dann auch Tochtergesellschaften, Zwischenholdings und Beteiligungen seiner Geschäftspartner kennen. Ein reiner Namensabgleich gegen die Listen genügt in diesen Fällen nicht mehr. Erforderlich wird eine Betrachtung der Eigentümerstruktur, wie sie aus dem EU-Sanktionsrecht bereits vertraut ist – Stichwort mittelbare Sanktionslistenprüfung entlang von Beteiligungsketten.

EU: Dual-Use-Güterliste in Bewegung

Im EU-Recht bildet die Verordnung (EU) 2021/821 den Rahmen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Ihr Anhang I wird regelmäßig fortgeschrieben; die Aktualisierung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 ist am 15. November 2025 in Kraft getreten, parallel wurde die deutsche Ausfuhrliste zum 1. November 2025 neu gefasst. Die EU-Kommission hat zudem im Mai 2026 einen aktualisierten Informationsvermerk zur Umsetzung der Verordnung in den Mitgliedstaaten im Amtsblatt veröffentlicht. Details dazu fasst die GTAI-Meldung zur Aktualisierung der EU-Dual-Use-Güterliste zusammen.

Praktische Konsequenz: Eine einmal vorgenommene Güterklassifizierung ist kein Dauerzustand. Wer Stammdaten mit Ausfuhrlistennummern pflegt, muss die jährlichen Listenänderungen in einem definierten Prozess nachziehen. Hinzu kommen nationale Kontrolllisten einzelner Mitgliedstaaten und Catch-all-Tatbestände, die auch nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig machen können, wenn der Verwendungszweck oder der Endverbleib kritisch ist.

Deutschland: schnellere Verfahren, schärferes Sanktionsstrafrecht

National ist im vergangenen Jahr viel in Bewegung geraten. Die 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist zum 1. November 2025 in Kraft getreten; flankierend setzt die Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes die EU-Richtlinie 2024/1226 zur strafrechtlichen Ahndung von Sanktionsverstößen um. Die Bußgeld- und Straftatbestände wurden erweitert, auch leichtfertige Verstöße gegen Melde- und Genehmigungspflichten können erfasst sein. Mit Wirkung vom 6. Februar 2026 wurden zudem die §§ 74 ff. AWV angepasst, weil der Rüstungsgüterhandel mit Russland und Belarus bereits unmittelbar durch EU-Verordnungen beschränkt ist.

Zugleich verfolgt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren: Seit Februar 2026 sind weitere Vereinfachungen für bestimmte Verbringungen und Ausfuhren wirksam, im März 2026 kam eine befristete Allgemeine Genehmigung für Güter der Luft- und maritimen Verteidigung hinzu, und der privilegierte Länderkreis der Allgemeinen Genehmigungen wurde erweitert. Auch die Muster für Endverbleibserklärungen bei unmittelbaren und mittelbaren Ausfuhren nach Russland hat das BAFA aktualisiert; der aktuelle Stand ist auf der BAFA-Themenseite zur Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle abrufbar.

Diese Erleichterungen sind kein Freibrief. Allgemeine Genehmigungen verlagern Verantwortung in das Unternehmen: Registrierung, Meldepflichten, Dokumentation des Endverbleibs und die Prüfung der Beteiligten bleiben Sache des Ausführers. Wer die Bedingungen nicht einhält, exportiert im Ergebnis ohne Genehmigung.

Was Sie jetzt in der Prozesslandschaft prüfen sollten

  • Doppelte Prüflogik: Güterbezogene Kontrolle (Klassifizierung, Verwendungszweck, Endverbleib) und personenbezogene Kontrolle (Empfänger, Auftraggeber, Spediteur, Zahlungsbeteiligte) gehören in einen Prozess, nicht in zwei getrennte Welten.
  • Eigentümerstrukturen: Erfassen Sie bei kritischen Geschäftspartnern Anteilseigner und Kontrollverhältnisse – nicht erst im November.
  • US-Berührung bewerten: Prüfen Sie, welche Produkte, Komponenten und Software in Ihrem Portfolio US-Recht unterliegen könnten.
  • Listenpflege automatisieren: Güterlistenänderungen und Listungsänderungen sollten überwacht und dokumentiert werden, damit Altbestände nicht unbemerkt falsch klassifiziert bleiben.
  • Drittstaatenrisiko: Auch außerhalb der westlichen Rechtsordnungen wird Exportkontrolle als Instrument genutzt, etwa bei chinesischen Kontrollen für seltene Erden und zugehörige Verarbeitungstechnologien. Lieferkettenabhängigkeiten sollten Sie deshalb in beide Richtungen bewerten.

Exportkontrolle und Sanktionsrecht wachsen zusammen. Die technische Grundlage dafür ist ein belastbarer, protokollierter Abgleich der Geschäftspartner – genau das leisten die Lösungen zur Sanktionslistenprüfung von easycompliance, inklusive Monitoring von Listenänderungen und revisionssicherer Dokumentation. Wie sich das Bereitstellungsverbot als Grundlage der Prüfpflicht auf Ihre Ausfuhrprozesse auswirkt, erläutern wir dort im Detail.

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