Die Exportkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck bekommt einen Überprüfungstermin. Die EU-Kommission prüft derzeit die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte Anfang September daran erinnert, dass Unternehmen sich bis zum 11. September 2026 mit Rückmeldungen an der Evaluierung beteiligen konnten. Mitte September folgten der BAFA-Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ und der Start der Anmeldung zum 18. Informationstag Exportkontrolle. Das Thema steht also gerade weit oben auf der Tagesordnung.
Für Compliance-Verantwortliche heißt das nicht, dass sich morgen etwas ändert. Eine Evaluierung ist aber regelmäßig der erste Schritt zu einer Überarbeitung. Wer jetzt prüft, wo die eigene Exportkontrolle steht, ist auf eine Neufassung besser vorbereitet.
Was die Dual-Use-Verordnung heute verlangt
Die Verordnung (EU) 2021/821 gilt seit September 2021. Sie regelt die Ausfuhr, Vermittlung, technische Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern. Kern ist die Güterliste in Anhang I. Sie wird in der Regel jährlich per delegierter Verordnung an die internationalen Kontrollregime angepasst. Allein deshalb müssen Sie Ihre Güterklassifizierung laufend aktualisieren.
In der Praxis noch wichtiger sind die sogenannten Catch-all-Klauseln. Danach kann auch eine nicht gelistete Ware genehmigungspflichtig sein, wenn sie für eine militärische Endverwendung oder für Massenvernichtungswaffen bestimmt sein könnte. Seit 2021 gibt es eine eigene Regelung für Güter der digitalen Überwachung, die im Zusammenhang mit internen Repressionen oder schweren Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können. Hier kommt es auf Kenntnis und Sorgfalt des Exporteurs an. Wer Hinweise auf eine kritische Verwendung hat, muss sie ernst nehmen.
Die Verordnung macht auch interne Compliance-Programme (ICP) zum festen Bestandteil des Rechtsrahmens. Wer etwa Globalgenehmigungen nutzen möchte, muss ein wirksames internes Compliance-Programm nachweisen. Die Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission beschreibt, was ein solches Programm ausmacht: Bekenntnis der Geschäftsleitung, klare Zuständigkeiten, Schulungen, Risikoanalyse, Dokumentation und regelmäßige Audits.
Wo die Praxis heute an Grenzen stößt
Aus der Beratung im Mittelstand sehen wir immer wieder dieselben Schwachstellen. Sie dürften auch in der Evaluierung eine Rolle spielen:
- Uneinheitliche nationale Ergänzungen: Mitgliedstaaten können nationale Kontrollen einführen, die über Anhang I hinausgehen. Wer aus mehreren EU-Ländern liefert, muss zusätzlich zur EU-Liste unterschiedliche nationale Vorgaben im Blick behalten.
- Immaterielle Güter: Software-Downloads, Cloud-Zugriffe und technische Unterstützung aus der Ferne lassen sich schwerer erfassen als physische Sendungen. Oft fehlen Prozesse, wenn Technologie per E-Mail oder Fernwartung das Unternehmen verlässt.
- Endverwendung und Endverwender: Die Güterprüfung allein reicht nicht. Bei Catch-all-Fällen kommt es darauf an, wer die Ware am Ende erhält und wofür.
- Überschneidung mit Sanktionen: Neben der Dual-Use-Verordnung gelten Embargoverordnungen wie die Russland-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit eigenen Güterlisten und personenbezogenen Verboten. Beide Regelwerke müssen in der Prüfung zusammengeführt werden.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Unabhängig vom Ergebnis der Evaluierung lohnt eine Bestandsaufnahme. Wir empfehlen, das eigene ICP anhand dieser Fragen zu überprüfen:
- Güterklassifizierung: Sind alle Artikel, Ersatzteile, Software und Technologien eingestuft? Und wird die Einstufung bei jeder Änderung von Anhang I überprüft?
- Personenbezogene Prüfung: Werden Kunden, Lieferanten, Spediteure und abweichende Warenempfänger vor jedem Geschäft gegen die einschlägigen Listen geprüft? Welche Listen für Sie verpflichtend sind, haben wir im Beitrag zu verpflichtenden Sanktionslisten für Unternehmen zusammengefasst.
- Eigentümerstrukturen: Werden Unternehmen erkannt, die im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen stehen? Hier hilft eine mittelbare Sanktionslistenprüfung über Beteiligungsstrukturen.
- Red Flags: Gibt es eine Checkliste für Warnzeichen, etwa ungewöhnliche Lieferwege, Barzahlung, unklare Endverwendung oder die Weigerung, Endverbleibserklärungen zu unterschreiben?
- Dokumentation: Lässt sich für jedes Geschäft nachvollziehen, wer was wann geprüft und entschieden hat?
Die Dokumentation ist besonders wichtig, weil das deutsche Recht unter bestimmten Bedingungen eine Brücke baut. Nach § 22 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wird ein fahrlässiger Verstoß nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn das Unternehmen ihn im Rahmen einer Eigenkontrolle selbst entdeckt, der zuständigen Behörde anzeigt und angemessene Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreift. Das setzt allerdings voraus, dass die Eigenkontrolle tatsächlich existiert und funktioniert. Für vorsätzliche Verstöße gilt das nicht. Sie können nach dem AWG als Straftat verfolgt werden.
Internationale Dimension nicht vergessen
Die EU-Regeln sind nur ein Teil des Bildes. US-Exportkontrollrecht kann auch auf Waren mit US-Anteil oder US-Technologie anwendbar sein, die aus Europa geliefert werden. China hat in den vergangenen Jahren ein eigenes Exportkontrollregime aufgebaut, das auch als Gegenmaßnahme gegen westliche Beschränkungen eingesetzt wird. Wer Lieferketten mit Bezug zu den USA oder China hat, sollte diese Regime in der Risikoanalyse ausdrücklich berücksichtigen.
Aktuelle Hinweise, Merkblätter und den Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ stellt das BAFA auf seiner Informationsseite des BAFA zur Ausfuhrkontrolle bereit.
Fazit
Die Evaluierung der Dual-Use-Verordnung ist ein guter Anlass, die eigene Exportkontrolle grundsätzlich zu überprüfen. Unternehmen, die Güterklassifizierung, Endverwendungsprüfung und personenbezogene Listenprüfung schon heute in einem dokumentierten Prozess verbinden, können spätere Änderungen mit wenig Aufwand übernehmen.
Die automatisierte Sanktionslistenprüfung von easycompliance deckt den personenbezogenen Teil dieses Prozesses ab und dokumentiert jede Prüfung revisionssicher.