Embargoländer: EU-Embargos im Überblick
Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt Regime für 30 Länder. Es bestehen ein Waffen- und Wirtschaftsembargo gegen 10 Länder und ein Waffenembargo gegen 9 Länder. Für 11 Länder gelten nur personenbezogene Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern. Je Land finden Sie die Einordnung, die Rechtsgrundlage und die Länderseite mit allen Fundstellen.
Tobias Siemssen, LL.M.
CEO, Siemssen Consulting GmbH
Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick.
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Einordnung auf einen Blick
Der Stand der BAFA-Übersicht ist der 15.06.2026. Wir ordnen jedes Land nach der Systematik der EU ein: Ein Waffenembargo verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, ein Wirtschaftsembargo beschränkt die Aus- oder Einfuhr bestimmter Güter. Wo die BAFA nur Finanzsanktionen gegen gelistete Personen führt, besteht kein Länderembargo – die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten bleibt dort das entscheidende Werkzeug.
Alle Embargoländer laut BAFA-Übersicht
Die Tabelle zeigt je Land die Einordnung, die wichtigsten Maßnahmenarten und die Rechtsgrundlage mit Link zu EUR-Lex. Die vollständige Matrix mit allen neun Kategorien und Fundstellen steht auf der jeweiligen Länderseite.
| Land und Rechtsgrundlage | Einordnung | Waffen | Ausfuhr | Einfuhr | Finanz |
|---|---|---|---|---|---|
| BelarusVO (EG) 765/2006 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | gilt | gilt |
| IrakVO (EG) 1210/2003 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | –gilt nicht | gilt | gilt |
| IranVO (EU) 267/2012 · VO (EU) 359/2011 · VO (EU) 2023/1529 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | gilt | gilt |
| LibyenVO (EU) 2016/44 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | gilt | gilt |
| MyanmarVO (EU) 401/2013 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | –gilt nicht | gilt |
| NordkoreaVO (EU) 2017/1509 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | gilt | gilt |
| RusslandVO (EU) 833/2014 · VO (EU) 2024/2642 · VO (EU) 2024/1485 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | gilt | gilt |
| SomaliaVO (EU) 356/2010; VO (EG) Nr. 147/2003 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | gilt | gilt |
| SyrienVO (EU) 36/2012 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | gilt | gilt |
| VenezuelaVO (EU) 2017/2063 | Waffen- und Wirtschaftsembargo | gilt | gilt | –gilt nicht | gilt |
| ChinaGemeinsame Erklärung der Außenminister der EU vom 27.06.1989 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht |
| Demokratische Republik KongoVO (EG) Nr. 1183/2005 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| HaitiVO (EU) 2022/2309 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| JemenVO (EU) 1352/2014 | Waffenembargo gegen Gelistete | –gilt nicht | gilt | –gilt nicht | gilt |
| LibanonVO (EG) 1412/2006 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| SimbabweVO (EG) 314/2004 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht |
| SudanVO (EU) 747/2014 · VO (EU) 2023/2147 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| SüdsudanVO (EU) 2015/735 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| Zentralafrikanische RepublikVO (EU) 224/2014 | Waffenembargo | gilt | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| BurundiVO (EU) 2015/1755 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| GuatemalaVO (EU) 2024/287 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| GuineaVO (EU) 1284/2009 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| Guinea-BissauVO (EU) 377/2012 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| MaliVO (EU) 2017/1770 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| MoldauVO (EU) 2023/888 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| NicaraguaVO (EU) 2019/1716 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| NigerVO (EU) 2023/2406 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| TunesienVO (EU) 101/2011 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| TürkeiVO (EU) 2019/1890 | nur Finanzsanktionen | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
| UkraineVO (EU) 208/2014 · VO (EU) Nr. 269/2014 | nur Finanzsanktionen + besetzte Gebiete | –gilt nicht | –gilt nicht | –gilt nicht | gilt |
✓ = Maßnahme gilt laut BAFA-Übersicht. Waffen = Waffenembargo, Ausfuhr bzw. Einfuhr = Aus- und Lieferbeschränkungen bzw. Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen, Finanz = Finanzsanktionen (Einfrieren von Geldern und Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen und Organisationen). VO = Verordnung, DVO = Durchführungsverordnung. Das Waffenembargo gegen gelistete Personen (Jemen) führt die BAFA in der Spalte „Ausfuhr“, weil es nicht landesweit gilt.
Embargos für besetzte Gebiete
Für folgende Gebiete gelten eigene EU-Embargos: Krim und Sewastopol sowie Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja (Verordnung (EU) 692/2014, Verordnung (EU) 2022/263). Sie umfassen Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen und Erfüllungsverbot und richten sich gegen die Gebiete, nicht gegen die Ukraine als Staat. Matrix und Fundstellen stehen auf der Länderseite Ukraine.
Embargos und Regime außerhalb der BAFA-Übersicht
Die BAFA-Übersicht enthält bewusst keine rein personenbezogenen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und keine Embargos von Drittstaaten. Ein schlichtes „kein Embargo“ wäre deshalb bei diesen Ländern irreführend:
US-Embargo gegen Kuba (kein EU-Embargo)
Die EU hat kein Embargo gegen Kuba verhängt. Die USA unterhalten dagegen ein umfassendes Handels- und Finanzembargo (Cuban Assets Control Regulations, 31 C.F.R. Part 515). Für Unternehmen in der EU gilt zugleich die EU-Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96: Sie verbietet, bestimmten extraterritorialen US-Sanktionen gegen Kuba Folge zu leisten. Bei US-Bezug (US-Personen, US-Waren, Dollar-Zahlungen) entsteht dadurch ein Spannungsfeld, das im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollte.
Quellen: 31 C.F.R. Part 515 – Cuban Assets Control Regulations (eCFR) · Verordnung (EG) Nr. 2271/96 – EU-Blocking-Verordnung (EUR-Lex) · Länderseite Kuba
Sanktionsregime gegen die Taliban (kein Länderembargo)
Gegen Afghanistan besteht kein Länderembargo der EU. Es gilt aber das Sanktionsregime gegen die Taliban und mit ihnen verbundene Personen und Organisationen (Beschluss 2011/486/GASP, Verordnung (EU) Nr. 753/2011): Gelder der Gelisteten werden eingefroren, ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, und für sie gilt ein Waffenembargo. Die BAFA-Übersicht führt das Regime nicht, weil sie personen- und terrorismusbezogene Maßnahmen ausnimmt.
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 753/2011 – Taliban (EUR-Lex) · Beschluss 2011/486/GASP (EUR-Lex) · Länderseite Afghanistan
Kein Embargo, aber viele Listungen
Ein fehlendes Embargo heißt nicht, dass keine Sanktionen gelten: In diesen Ländern führt die BAFA-Übersicht kein Regime, und doch stehen zahlreiche Personen und Organisationen mit Bezug zum Land auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten. Geschäftspartner dort müssen genauso geprüft werden.
| Land | Aktive Einträge | eLI-Score |
|---|---|---|
| Mexiko | 2.524 | 40 mittel |
| Vereinigte Arabische Emirate | 2.431 | 38 mittel |
| Hongkong | 2.068 | 39 mittel |
| Pakistan | 1.167 | 29 mittel |
| Kolumbien | 698 | 24 niedrig |
| Indien | 482 | 22 niedrig |
| Palästinensische Gebiete | 410 | 23 niedrig |
| Singapur | 387 | 19 niedrig |
| Kambodscha | 341 | 18 niedrig |
| Marshallinseln | 335 | 17 niedrig |
| Panama | 333 | 18 niedrig |
| Malaysia | 269 | 18 niedrig |
| Saudi-Arabien | 267 | 17 niedrig |
| Indonesien | 263 | 18 niedrig |
| Ägypten | 219 | 17 niedrig |
Ohne EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und Staaten, die selbst Sanktionslisten herausgeben (u. a. USA, Vereinigtes Königreich, Schweiz). Score und Klasse: Länderrisiko-Indikator (eLI).
Embargo oder Sanktion: die EU-Systematik
Die EU unterscheidet vier Arten restriktiver Maßnahmen: Waffenembargos (Verbot der Ausfuhr von Waffen und zugehörigem Material), Einreisebeschränkungen für gelistete Personen, das Einfrieren von Geldern mit dem Verbot, gelisteten Personen und Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, und wirtschaftliche Maßnahmen wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter, Technologien und Dienstleistungen. Rechtsgrundlage sind Beschlüsse des Rates nach Art. 29 EUV und Verordnungen nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.
In der deutschen Praxis spricht man vom Totalembargo, vom Teilembargo für bestimmte Wirtschaftsbereiche und vom Waffenembargo. Einreisebeschränkungen und Finanzsanktionen richten sich dagegen gegen gelistete Personen – sie sind personenbezogen und gelten unabhängig davon, in welchem Land die Person sitzt. Deshalb kann ein Geschäft auch ohne jedes Embargo verboten sein, wenn der Vertragspartner oder ein dahinterstehender Eigentümer gelistet ist. Mehr dazu im Artikel Das Bereitstellungsverbot und zur mittelbaren Sanktionslistenprüfung (50-%-Regel).
So entsteht die Übersicht
Grundlage ist die „Übersicht über die länderbezogenen Embargos“ des BAFA. easycompliance ruft die PDF wöchentlich ab, liest die Matrix automatisch aus und prüft sie, bevor sie übernommen wird; ändert sich die Fassung, sind Länderseiten und diese Übersicht am nächsten Morgen aktuell. Für den Länderrisiko-Indikator (eLI) zählen ein Waffenembargo und ein Wirtschaftsembargo (Aus- oder Einfuhrbeschränkungen) je 15 Punkte in der Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“; reine Finanzsanktionen fließen dort nicht ein, weil sie bereits über die Listungen zählen.
Die BAFA-Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. Unsere Aufbereitung ist keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen zu Embargoländern
Quellen
- BAFA – Übersicht über die länderbezogenen Embargos (PDF-Downloadseite), Stand 15.06.2026
- BAFA – Embargos – Erläuterungen und Ansprechpartner
- EEAS – What types of sanctions are in place? – EU-Systematik der restriktiven Maßnahmen
- EUR-Lex-Glossar „Sanctions (restrictive measures)“
Hinweis: Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Gütern und Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.