Länderrisiko · Embargos

Embargoländer: EU-Embargos im Überblick

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt Regime für 30 Länder. Es bestehen ein Waffen- und Wirtschaftsembargo gegen 10 Länder und ein Waffenembargo gegen 9 Länder. Für 11 Länder gelten nur personenbezogene Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern. Je Land finden Sie die Einordnung, die Rechtsgrundlage und die Länderseite mit allen Fundstellen.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

Einordnung auf einen Blick

Der Stand der BAFA-Übersicht ist der 15.06.2026. Wir ordnen jedes Land nach der Systematik der EU ein: Ein Waffenembargo verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, ein Wirtschaftsembargo beschränkt die Aus- oder Einfuhr bestimmter Güter. Wo die BAFA nur Finanzsanktionen gegen gelistete Personen führt, besteht kein Länderembargo – die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten bleibt dort das entscheidende Werkzeug.

10Länder mit Waffen- und Wirtschaftsembargo
9Länder nur mit Waffen- bzw. Wirtschaftsembargo
11Länder nur mit personenbezogenen Maßnahmen

Alle Embargoländer laut BAFA-Übersicht

Die Tabelle zeigt je Land die Einordnung, die wichtigsten Maßnahmenarten und die Rechtsgrundlage mit Link zu EUR-Lex. Die vollständige Matrix mit allen neun Kategorien und Fundstellen steht auf der jeweiligen Länderseite.

Embargoländer laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
Land und RechtsgrundlageEinordnungWaffenAusfuhrEinfuhrFinanz
BelarusVO (EG) 765/2006Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgiltgilt
IrakVO (EG) 1210/2003Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgilt nichtgiltgilt
IranVO (EU) 267/2012 · VO (EU) 359/2011 · VO (EU) 2023/1529Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgiltgilt
LibyenVO (EU) 2016/44Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgiltgilt
MyanmarVO (EU) 401/2013Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgilt nichtgilt
NordkoreaVO (EU) 2017/1509Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgiltgilt
RusslandVO (EU) 833/2014 · VO (EU) 2024/2642 · VO (EU) 2024/1485Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgiltgilt
SomaliaVO (EU) 356/2010; VO (EG) Nr. 147/2003Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgiltgilt
SyrienVO (EU) 36/2012Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgiltgilt
VenezuelaVO (EU) 2017/2063Waffen- und Wirtschaftsembargogiltgiltgilt nichtgilt
ChinaGemeinsame Erklärung der Außenminister der EU vom 27.06.1989Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt nicht
Demokratische Republik KongoVO (EG) Nr. 1183/2005Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt
HaitiVO (EU) 2022/2309Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt
JemenVO (EU) 1352/2014Waffenembargo gegen Gelistetegilt nichtgiltgilt nichtgilt
LibanonVO (EG) 1412/2006Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt
SimbabweVO (EG) 314/2004Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt nicht
SudanVO (EU) 747/2014 · VO (EU) 2023/2147Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt
SüdsudanVO (EU) 2015/735Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt
Zentralafrikanische RepublikVO (EU) 224/2014Waffenembargogiltgilt nichtgilt nichtgilt
BurundiVO (EU) 2015/1755nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
GuatemalaVO (EU) 2024/287nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
GuineaVO (EU) 1284/2009nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
Guinea-BissauVO (EU) 377/2012nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
MaliVO (EU) 2017/1770nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
MoldauVO (EU) 2023/888nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
NicaraguaVO (EU) 2019/1716nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
NigerVO (EU) 2023/2406nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
TunesienVO (EU) 101/2011nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
TürkeiVO (EU) 2019/1890nur Finanzsanktionengilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt
UkraineVO (EU) 208/2014 · VO (EU) Nr. 269/2014nur Finanzsanktionen + besetzte Gebietegilt nichtgilt nichtgilt nichtgilt

✓ = Maßnahme gilt laut BAFA-Übersicht. Waffen = Waffenembargo, Ausfuhr bzw. Einfuhr = Aus- und Lieferbeschränkungen bzw. Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen, Finanz = Finanzsanktionen (Einfrieren von Geldern und Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen und Organisationen). VO = Verordnung, DVO = Durchführungsverordnung. Das Waffenembargo gegen gelistete Personen (Jemen) führt die BAFA in der Spalte „Ausfuhr“, weil es nicht landesweit gilt.

Embargos für besetzte Gebiete

Für folgende Gebiete gelten eigene EU-Embargos: Krim und Sewastopol sowie Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja (Verordnung (EU) 692/2014, Verordnung (EU) 2022/263). Sie umfassen Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen und Erfüllungsverbot und richten sich gegen die Gebiete, nicht gegen die Ukraine als Staat. Matrix und Fundstellen stehen auf der Länderseite Ukraine.

Embargos und Regime außerhalb der BAFA-Übersicht

Die BAFA-Übersicht enthält bewusst keine rein personenbezogenen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und keine Embargos von Drittstaaten. Ein schlichtes „kein Embargo“ wäre deshalb bei diesen Ländern irreführend:

US-Embargo gegen Kuba (kein EU-Embargo)

Die EU hat kein Embargo gegen Kuba verhängt. Die USA unterhalten dagegen ein umfassendes Handels- und Finanzembargo (Cuban Assets Control Regulations, 31 C.F.R. Part 515). Für Unternehmen in der EU gilt zugleich die EU-Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96: Sie verbietet, bestimmten extraterritorialen US-Sanktionen gegen Kuba Folge zu leisten. Bei US-Bezug (US-Personen, US-Waren, Dollar-Zahlungen) entsteht dadurch ein Spannungsfeld, das im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollte.

Quellen: 31 C.F.R. Part 515 – Cuban Assets Control Regulations (eCFR) · Verordnung (EG) Nr. 2271/96 – EU-Blocking-Verordnung (EUR-Lex) · Länderseite Kuba

Sanktionsregime gegen die Taliban (kein Länderembargo)

Gegen Afghanistan besteht kein Länderembargo der EU. Es gilt aber das Sanktionsregime gegen die Taliban und mit ihnen verbundene Personen und Organisationen (Beschluss 2011/486/GASP, Verordnung (EU) Nr. 753/2011): Gelder der Gelisteten werden eingefroren, ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, und für sie gilt ein Waffenembargo. Die BAFA-Übersicht führt das Regime nicht, weil sie personen- und terrorismusbezogene Maßnahmen ausnimmt.

Quellen: Verordnung (EU) Nr. 753/2011 – Taliban (EUR-Lex) · Beschluss 2011/486/GASP (EUR-Lex) · Länderseite Afghanistan

Kein Embargo, aber viele Listungen

Ein fehlendes Embargo heißt nicht, dass keine Sanktionen gelten: In diesen Ländern führt die BAFA-Übersicht kein Regime, und doch stehen zahlreiche Personen und Organisationen mit Bezug zum Land auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten. Geschäftspartner dort müssen genauso geprüft werden.

Länder ohne Embargo mit den meisten Sanktionslisten-Einträgen
LandAktive EinträgeeLI-Score
Mexiko2.52440 mittel
Vereinigte Arabische Emirate2.43138 mittel
Hongkong2.06839 mittel
Pakistan1.16729 mittel
Kolumbien69824 niedrig
Indien48222 niedrig
Palästinensische Gebiete41023 niedrig
Singapur38719 niedrig
Kambodscha34118 niedrig
Marshallinseln33517 niedrig
Panama33318 niedrig
Malaysia26918 niedrig
Saudi-Arabien26717 niedrig
Indonesien26318 niedrig
Ägypten21917 niedrig

Ohne EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und Staaten, die selbst Sanktionslisten herausgeben (u. a. USA, Vereinigtes Königreich, Schweiz). Score und Klasse: Länderrisiko-Indikator (eLI).

Embargo oder Sanktion: die EU-Systematik

Die EU unterscheidet vier Arten restriktiver Maßnahmen: Waffenembargos (Verbot der Ausfuhr von Waffen und zugehörigem Material), Einreisebeschränkungen für gelistete Personen, das Einfrieren von Geldern mit dem Verbot, gelisteten Personen und Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, und wirtschaftliche Maßnahmen wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter, Technologien und Dienstleistungen. Rechtsgrundlage sind Beschlüsse des Rates nach Art. 29 EUV und Verordnungen nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.

In der deutschen Praxis spricht man vom Totalembargo, vom Teilembargo für bestimmte Wirtschaftsbereiche und vom Waffenembargo. Einreisebeschränkungen und Finanzsanktionen richten sich dagegen gegen gelistete Personen – sie sind personenbezogen und gelten unabhängig davon, in welchem Land die Person sitzt. Deshalb kann ein Geschäft auch ohne jedes Embargo verboten sein, wenn der Vertragspartner oder ein dahinterstehender Eigentümer gelistet ist. Mehr dazu im Artikel Das Bereitstellungsverbot und zur mittelbaren Sanktionslistenprüfung (50-%-Regel).

So entsteht die Übersicht

Grundlage ist die „Übersicht über die länderbezogenen Embargos“ des BAFA. easycompliance ruft die PDF wöchentlich ab, liest die Matrix automatisch aus und prüft sie, bevor sie übernommen wird; ändert sich die Fassung, sind Länderseiten und diese Übersicht am nächsten Morgen aktuell. Für den Länderrisiko-Indikator (eLI) zählen ein Waffenembargo und ein Wirtschaftsembargo (Aus- oder Einfuhrbeschränkungen) je 15 Punkte in der Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“; reine Finanzsanktionen fließen dort nicht ein, weil sie bereits über die Listungen zählen.

Die BAFA-Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. Unsere Aufbereitung ist keine Rechtsberatung.

Ihr Geschäft mit Embargo- und Risikoländern

Welche Prüfung brauchen Sie wirklich?

Wir prüfen mit Ihnen, welche Sanktions-, PEP- und Watchlisten für Ihre Geschäftsbeziehungen in Embargo- und Risikoländer gelten – und automatisieren die Prüfung, ohne Installation.

Beratung: 0471 981 999 81 · Kontakt aufnehmen · kostenlos testen

Häufige Fragen zu Embargoländern

Laut der BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) besteht ein Waffen- und Wirtschaftsembargo gegen Belarus, Irak, Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Russland, Somalia, Syrien und Venezuela sowie ein Waffenembargo gegen China, Demokratische Republik Kongo, Haiti, Jemen, Libanon, Simbabwe, Sudan, Südsudan und Zentralafrikanische Republik (bei Jemen nur gegen gelistete Personen). Nur personenbezogene Maßnahmen, vor allem Finanzsanktionen, gelten für Burundi, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Mali, Moldau, Nicaragua, Niger, Tunesien, Türkei und Ukraine. Rechtsgrundlage sind in der Regel EU-Verordnungen nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.

Ein Embargo beschränkt den Handel mit einem Land: Ein Waffenembargo verbietet die Ausfuhr von Waffen und zugehörigem Material, ein Wirtschaftsembargo beschränkt die Aus- oder Einfuhr bestimmter Güter und oft auch Dienstleistungen. Finanzsanktionen richten sich dagegen gegen gelistete Personen und Organisationen: Ihre Gelder werden eingefroren, und ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Verstöße gegen beide Arten von Maßnahmen sind nach § 18 AWG strafbar.

Ja. Die Prüfpflicht folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen Verordnungen und gilt unabhängig davon, ob gegen ein Land ein Embargo besteht. So stehen mit Bezug zu Mexiko 2.524 Personen und Organisationen auf den Sanktionslisten, obwohl die BAFA-Übersicht kein Embargo führt. Wer gelisteten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitstellt, macht sich nach § 18 AWG strafbar.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht die „Übersicht über die länderbezogenen Embargos“ als PDF; die aktuelle Fassung trägt den Stand 15.06.2026. easycompliance gleicht sie wöchentlich automatisch ab und bereitet sie je Land auf. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte.

Die BAFA-Übersicht enthält nach ihrer Fußnote 1 keine rein personenbezogenen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, keine horizontalen Regime (etwa zu Chemiewaffen, Cyberangriffen oder Menschenrechtsverletzungen) und keine Embargos von Drittstaaten. Deshalb fehlen dort u. a. US-Embargo (Kuba) und Taliban-Sanktionen (Afghanistan). Für Unternehmen in der EU gilt gegenüber US-Sanktionen gegen Kuba zudem die EU-Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96.

Quellen

Hinweis: Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Gütern und Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

Geschäftspartner in Embargo- und Risikoländern automatisch prüfen

easycompliance prüft Kunden, Lieferanten und Personal täglich gegen alle relevanten Sanktions- und PEP-Listen – auch in Ländern ohne Embargo. Ohne Installation, Made in Germany.

Kostenlos testen
Produktdemo anschauen