Länderrisiko · Moldau

Moldau: Sanktionen und Länderrisiko

Für Moldau weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 26 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „mittel“, Rang 41 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 144 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 12 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Moldau müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Moldau

Für Unternehmen mit Geschäftsbezug zu Moldau gilt kein umfassendes Embargo. Maßgeblich ist das personenbezogene EU-Sanktionsregime gegen Personen und Organisationen, die die Republik Moldau destabilisieren. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/888. Der Rat der EU hat diesen Rechtsrahmen am 28. April 2023 auf Ersuchen der Republik Moldau beschlossen und bis April 2027 verlängert. Das Regime sieht Finanzsanktionen gegen gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, also das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot, ihnen solche Mittel bereitzustellen; hinzu kommt ein Erfüllungsverbot für bestimmte Ansprüche. Moldau ist weder von der FATF gelistet noch von der EU als Drittland mit hohem Risiko eingestuft und steht bei easycompliance in Risikoklasse 3. Für die Praxis heißt das: Der Handel mit Moldau ist nicht länderbezogen beschränkt. Unternehmen müssen aber Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungsempfänger fortlaufend mit den aktuellen Sanktionslisten abgleichen.

Mit Bezug zu Moldau stehen 144 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 113 Personen und 31 Organisationen. 2 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Moldau (MDA, MOL); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 12 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden 2-mal durch Verordnungen oder Verordnungsänderungen angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 5.063 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Moldau.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Moldau laufend geprüft werden müssen

12neue Listungen mit Bezug zu Moldau in 12 Monaten
alle 30 Tageeine neue Listung im Schnitt
15.06.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/1358

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 579 PEP-Datensätze mit Bezug zu Moldau neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Moldau

Mit Bezug zu Moldau stehen 144 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 113 Personen und 31 Organisationen (EU 35, USA 18, HADDEX 91). 2 Programme richten sich ausdrücklich gegen Moldau, darunter MDA, MOL; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Moldau

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
MOL LänderprogrammEU-Republik MoldauRestriktive Maßnahmen des Rates der EU gegen Personen und Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die Souveränität, die Unabhängigkeit, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder die Stabilität der Republik Moldau untergraben oder bedrohen.EU346
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz266
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA150
RU5EU-Russische Föderation (destabilisierende Aktivitäten Russlands)EU50
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich40
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU20
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien10
CYBER2Sanctions Related to Significant Malicious Cyber-Enabled ActivitiesSanktionsprogramm des US-Finanzministeriums (OFAC). Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind oder daran beteiligt sind.USA10
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA10
PLSPL-Lista osób i podmiotów objetych sankcjamiPolen10
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Moldau

DatumListe / ProgrammTypName
11.08.2026CHSECO - MOLDOVAPersonR**** G******
11.08.2026CHSECO - MOLDOVAPersonI*** V*********
11.08.2026CHSECO - MOLDOVAPersonI**** V***
11.08.2026CHSECO - MOLDOVAPersonA**** J**
15.06.2026EG-VO Nr.1358/2026-A01PersonR***** G******
15.06.2026EG-VO Nr.1358/2026-A01PersonI*** V*********
15.06.2026EG-VO Nr.1358/2026-A01PersonI**** V***
15.06.2026EG-VO Nr.1358/2026-A01PersonA**** U***
15.06.2026EG-VO Nr.1358/2026-A01PersonA**** T*****
15.06.2026EG-VO Nr.1358/2026-A01PersonA**** J**
22.05.2026CHSECO - MOLDOVAPersonA***** L****
22.05.2026CHSECO - MOLDOVAPersonV******** V******* N****
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonA******* N***********
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonI**** M***** L******
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonV**** G******
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonV******* F******
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonA******** B********
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonM***** V***
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonN**** P********
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonD****** C********
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonA**** E****** C********
12.08.2025CHSECO - MOLDOVAPersonM***** T*****
15.07.2025EG-VO Nr.1444/2025-A01PersonV******** V*****
15.07.2025EG-VO Nr.1444/2025-A01PersonD***** B********
15.07.2025EG-VO Nr.1434/2025-A01OrganisationT** C******* E********** C***** o* M******

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
MOL(EU) 2026/1358Anhang I15.06.2026
MOL(EU) 2026/898Anhang I23.04.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 43 Einträge mit Bezug zu Moldau neu auf die Listen, davon 12 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Moldau richten, gab es in den letzten 12 Monaten 2 Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen.

051015Nov 2024: 1 neue ListungDez 2024: 3 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 2 neue ListungenApr 25Mai 2025: 2 neue ListungenJun 2025: 1 neue ListungJul 2025: 12 neue ListungenJul 25Aug 2025: 10 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 2 neue ListungenJun 2026: 6 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 4 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Moldau gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Moldau kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.

Embargo-Matrix Moldau laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 2023/888zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2026/898
Waffenembargogilt nicht
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfengilt nicht
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 2023/888
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang I
Erfüllungsverbot
  • Art. 10
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 18

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Moldau prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

31gelistete Organisationen mit Bezug zu Moldau
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Moldau stehen derzeit 31 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Moldau derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Moldau nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 42 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Moldau 42 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Moldau

Unsere PEP-Datenbank enthält 5.063 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Moldau, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 579 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Moldau tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Moldau täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
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Ihr Geschäft mit Moldau

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 26 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
19 /100 · 7,6 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
50 /100 · 7,5 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
40 /100 · 4,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
69 /100 · 6,9 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Moldau

Ja. Mit Bezug zu Moldau stehen 144 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 113 Personen und 31 Organisationen (Stand 27.10.2026). 2 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Moldau, darunter MDA, MOL. Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 12 Einträge mit Bezug zu Moldau neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/1358 vom 15.06.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Moldau derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Moldau nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 579 PEP-Datensätze mit Bezug zu Moldau neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein, ein Länderembargo besteht nicht. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Moldau nur personenbezogene Finanzsanktionen nach Verordnung (EU) 2023/888: Gelder gelisteter Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Geschäftspartner mit Bezug zu Moldau müssen deshalb gegen die Sanktionslisten geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Moldau stehen derzeit 31 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Großbritannien 25 Zentralafrikanische Republik 24 Kolumbien 24 Mali 28 USA 28

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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