Länderrisiko · Mali

Mali: Sanktionen und Länderrisiko

Für Mali weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 28 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „mittel“, Rang 38 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 168 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 4 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Mali müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Mali

Für Mali gilt das EU-Sanktionsregime auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1770, das nach Einordnung des BAFA ausschließlich personenbezogene Finanzsanktionen umfasst und kein Warenembargo vorsieht. Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen werden eingefroren. Außerdem ist es verboten, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und es gilt ein Erfüllungsverbot. Daneben besteht das US-Programm „Blocking Property and Suspending Entry of Certain Persons Contributing to the Situation in Mali“, das bei Geschäften mit US-Bezug zusätzlich zu beachten ist. Mali ist von der FATF nicht gelistet und von der EU nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft. Für Unternehmen heißt das vor allem, dass sie Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungsbeteiligte regelmäßig gegen die EU- und US-Sanktionslisten prüfen sollten.

Mit Bezug zu Mali stehen 168 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 119 Personen und 49 Organisationen. 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Mali (MAL, MALI-EO13882, MLI); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 4 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 2.719 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Mali.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · www.consilium.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Mali laufend geprüft werden müssen

4neue Listungen mit Bezug zu Mali in 12 Monaten
alle 91 Tageeine neue Listung im Schnitt
03.12.2025letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2025/2435

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 248 PEP-Datensätze mit Bezug zu Mali neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Mali

Mit Bezug zu Mali stehen 168 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 119 Personen und 49 Organisationen (EU 22, USA 26, HADDEX 120). 3 Programme richten sich ausdrücklich gegen Mali, darunter MAL, MALI-EO13882, MLI; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Mali

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
MAL LänderprogrammEU-MaliDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EU) 2017/1770 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen angesichts der Lage in Mali vor, darunter das Einfrieren von Geldern.EU40
MALI-EO13882 LänderprogrammBlocking Property and Suspending Entry of Certain Persons Contributing to the Situation in MaliDie USA haben dieses Programm mit der Executive Order 13882 erlassen, das OFAC verwaltet es unter anderem über die Mali Sanctions Regulations. Es richtet sich mit Vermögenssperren und Einreisebeschränkungen gegen Personen, die zur Lage in Mali beitragen.USA40
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich201
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA200
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU180
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien173
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz170
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen170
HOSTAGES-EO14078Executive Order 14078Die USA haben die Executive Order 14078 im Juli 2022 erlassen. Sie ermöglicht Sanktionen gegen Personen, die an Geiselnahmen oder an der unrechtmäßigen Inhaftierung von US-Staatsangehörigen im Ausland beteiligt sind. Das OFAC verwaltet das Programm.USA60
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA20
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA10
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU10
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Mali

DatumListe / ProgrammTypName
21.08.2026AUDFATOrganisationM******** P*** L************ E* L* J**** E* A****** D* L******
02.06.2026AUDFATPersonI*** A* G****
02.06.2026AUDFATPersonA*** Q*****
16.01.2026UKHMTPersonM****** B*******
17.10.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA**** D***
17.10.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationM******** p*** l************ e* l* J**** e* A****** d* l****** (******
17.10.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA* M****
17.10.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonI*** A* G****
19.07.2025EG-VO Nr.1476/2025-A01OrganisationS***** S******* I***
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA* M**********
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA* M***********
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA* M********* B*****
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA* Q**** a* M****** i********
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA***** B****
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA********** a* M*******
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA** W**** a* S******
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonH*****
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA*** Q*****
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA*********** O*** e* A*** O*** S******* L********
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonD***** A******
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA*** M********
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA******* A*** D***
21.03.2025UNSCSL - Al-QaidaPersonA**** A*** W**** A**********
07.11.2024UKHMTOrganisationM**** M*****
02.05.2024USSDN - SDGT, HOSTAGES-EO14078PersonS**** o*** B********

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
MAL(EU) 2025/2435Anhang I03.12.2025

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 24 Einträge mit Bezug zu Mali neu auf die Listen, davon 4 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Mali richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

051015Nov 2024: 1 neue ListungDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 1 neue ListungApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 13 neue ListungenJul 2025: 1 neue ListungJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 4 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 1 neue ListungJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 2 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 1 neue ListungSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Mali gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Mali kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.

Embargo-Matrix Mali laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 2017/1770zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2435
Waffenembargogilt nicht
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfengilt nicht
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 2017/1770
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang IA
Erfüllungsverbot
  • Art. 10
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 7

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Mali prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

49gelistete Organisationen mit Bezug zu Mali
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Mali stehen derzeit 49 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Mali derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Mali nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 28 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Mali 28 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Mali

Unsere PEP-Datenbank enthält 2.719 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Mali, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 248 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Mali tun sollten

Ihr Geschäft mit Mali

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 28 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
21 /100 · 8,2 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
75 /100 · 11,3 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
64 /100 · 6,4 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Mali

Ja. Mit Bezug zu Mali stehen 168 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 119 Personen und 49 Organisationen (Stand 27.10.2026). 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Mali, darunter MAL, MALI-EO13882, MLI. Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 4 Einträge mit Bezug zu Mali neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2025/2435 vom 03.12.2025. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Mali derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Mali nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 248 PEP-Datensätze mit Bezug zu Mali neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein, ein Länderembargo besteht nicht. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Mali nur personenbezogene Finanzsanktionen nach Verordnung (EU) 2017/1770: Gelder gelisteter Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Geschäftspartner mit Bezug zu Mali müssen deshalb gegen die Sanktionslisten geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Mali stehen derzeit 49 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

USA 28 Pakistan 29 Moldau 26 Nicaragua 30 Somalia 30

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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