Länderrisiko · Zentralafrikanische Republik

Zentralafrikanische Republik: Sanktionen und Länderrisiko

Für die Zentralafrikanische Republik weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 24 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 45 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 183 aktive Sanktionslisten-Einträge und ein EU-Waffenembargo. Allein in den letzten 12 Monaten kam 1 Listung hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

CF Zentralafrikanische Republik · auf der Weltkarte
niedrig

Rang 45 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

183Listeneinträge
2Länderprogramme
1neue Listungen 12 M.
1.469PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik

Mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik stehen 183 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 142 Personen und 41 Organisationen. 2 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen die Zentralafrikanische Republik (CAF, CAR); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kam 1 Eintrag hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 1.469 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik laufend geprüft werden müssen

1neue Listung mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik in 12 Monaten
alle 365 Tageeine neue Listung im Schnitt
107PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 107 PEP-Datensätze mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik

Mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik stehen 183 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 142 Personen und 41 Organisationen (EU 19, USA 39, HADDEX 125). 2 Programme richten sich ausdrücklich gegen die Zentralafrikanische Republik, darunter CAF, CAR; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
CAR LänderprogrammEU-Central African RepublicDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vor, die Frieden, Stabilität oder Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik untergraben.EU440
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich231
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien140
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz140
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen140
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA90
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU60
CYBER2Sanctions Related to Significant Malicious Cyber-Enabled ActivitiesSanktionsprogramm des US-Finanzministeriums (OFAC). Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind oder daran beteiligt sind.USA40
ELECTION-EO13848Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a United States ElectionUSA40
UKRAINE2Ukraine - associated with Executive Order 13661USA40
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA10
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA10
UKRAINEUkraine - associated with Executive Order 13660Von den USA mit Executive Order 13660 vom 6. März 2014 begründetes, von OFAC verwaltetes Programm. Es richtet sich gegen Personen, die demokratische Prozesse, Frieden, Sicherheit, Souveränität oder territoriale Integrität der Ukraine untergraben oder ukrainisches Vermögen veruntreuen.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik

DatumListe / ProgrammTypName
16.01.2026UKHMTPersonM****** S***** A**** K****
21.03.2025UNSCSL - CARPersonA******** M******
21.03.2025UNSCSL - CARPersonA******** H******
21.03.2025UNSCSL - CARPersonJ***** K***
07.11.2024UKHMTOrganisationL*********
14.06.2024UKHMTOrganisationB*** R****
14.06.2024UKHMTOrganisationD********
31.05.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationM***** I********* S****
31.05.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationL********* E********* E******** S****
08.03.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationB*** R**** S****
06.02.2024UNSCSL - CARPersonS**** K***
06.02.2024UNSCSL - CARPersonH***** G***
06.02.2024UNSCSL - CARPersonM****** N******** A***
06.02.2024UNSCSL - CARPersonB***** Y**********
08.12.2023USSDN - CARPersonJ*********** B*****
08.12.2023USSDN - CARPersonM****** S***** A**** K****
14.09.2023USSDN - RUSSIA-EO14024PersonV****** V********* P*******
28.07.2023UKHMTPersonA******** A************ I*****
28.07.2023UKHMTPersonV****** V*********** P*******
21.07.2023UKHMTOrganisationS*** S******* S*******
21.07.2023UKHMTOrganisationL***** I***** S****
21.07.2023UKHMTPersonA******** G************ M********
20.07.2023EG-VO Nr.1499/2023-A01PersonM****** S***** A**** K****
27.06.2023USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationD******** S**
27.06.2023USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationM**** R********* S****

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 5 Einträge mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik neu auf die Listen, davon 1 in den letzten 12 Monaten.

0123Nov 2024: 1 neue ListungDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 3 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 1 neue ListungJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für die Zentralafrikanische Republik gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Zentralafrikanische Republik ein Waffenembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 15 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Zentralafrikanische Republik laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 224/2014zuletzt geändert: Verordnung (EU) 2025/610
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 224/2014
Waffenembargo
  • Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf Rüstungsgütern der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU bzw. des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Rüstungsgüter Art. 2
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 5 i.V.m Anhang I
Erfüllungsverbot
  • Art. 14
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 11

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

41gelistete Organisationen mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik stehen derzeit 41 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt die Zentralafrikanische Republik derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Zentralafrikanische Republik nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 24 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht die Zentralafrikanische Republik 24 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik

Unsere PEP-Datenbank enthält 1.469 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 107 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zur Zentralafrikanischen Republik tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffenembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
Ihr Geschäft mit der Zentralafrikanischen Republik

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 24 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
21 /100 · 8,6 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
65 /100 · 9,8 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
59 /100 · 5,9 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik

Ja. Mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik stehen 183 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 142 Personen und 41 Organisationen (Stand 27.10.2026). 2 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen die Zentralafrikanische Republik, darunter CAF, CAR. Zusätzlich besteht ein EU-Waffenembargo (Waffenembargo, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kam 1 Eintrag mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt die Zentralafrikanische Republik derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Zentralafrikanische Republik nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 107 PEP-Datensätze mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Zentralafrikanische Republik ein EU-Waffenembargo; es umfasst Waffenembargo, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EU) 224/2014, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zur Zentralafrikanischen Republik stehen derzeit 41 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Kolumbien 24 Großbritannien 25 Palästinensische Gebiete 23 Tunesien 23 Deutschland 22

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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