Länderrisiko · Deutschland

Deutschland: Sanktionen und Länderrisiko

Für Deutschland weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 22 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 49 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 449 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 21 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Deutschland müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

DE Deutschland · auf der Weltkarte
niedrig

Rang 49 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

449Listeneinträge
0Länderprogramme
21neue Listungen 12 M.
27.360PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Deutschland

Mit Bezug zu Deutschland stehen 449 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 204 Personen und 245 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Deutschland; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 21 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 27.360 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Deutschland.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Deutschland laufend geprüft werden müssen

21neue Listungen mit Bezug zu Deutschland in 12 Monaten
alle 17 Tageeine neue Listung im Schnitt
2.737PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 2.737 PEP-Datensätze mit Bezug zu Deutschland neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Deutschland

Mit Bezug zu Deutschland stehen 449 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 204 Personen und 245 Organisationen (EU 15, USA 188, HADDEX 246). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Deutschland; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Deutschland

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA415
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA330
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA240
ENTUS-Entity ListUSA230
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA200
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA163
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich124
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA122
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz115
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien103
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU80
NPSUS-Nonproliferation Sanctions (Listen siehe unten)USA70
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA70
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen71
DPLUS-Denied Persons ListDie Denied Persons List wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium geführt. Sie erfasst Personen und Unternehmen, denen die Exportberechtigung entzogen wurde. Geschäfte mit ihnen über Güter, die dem US-Exportrecht unterliegen, sind untersagt.USA60
RU5EU-Russische Föderation (destabilisierende Aktivitäten Russlands)EU50
UNVUS-Unverified ListUSA50
CUBACuban Assets Control Regulations, 31 C.F.R. part 515Die USA haben das Programm erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Grundlage sind die Cuban Assets Control Regulations (31 C.F.R. part 515). Es handelt sich um ein umfassendes Embargo gegen Kuba, das Transaktionen mit Bezug zu Kuba weitgehend beschränkt.USA40
IRAN-EO13871Imposing Sanctions With Respect to the Iron, Steel, Aluminum and Copper Sectors of IranExecutive Order 13871, im Mai 2019 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Sie richtet sich gegen den Eisen-, Stahl-, Aluminium- und Kupfersektor Irans und soll der iranischen Regierung Einnahmen aus diesen Sektoren entziehen.USA41
IRNEU-IranEU30
DPRK3North Korea Sanctions Regulations (E.O.13722)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete Sanktionen nach E.O. 13722: Das Vermögen der Regierung Nordkoreas und der Partei der Arbeit Koreas wird gesperrt. Außerdem sind Exporte und Reexporte nach Nordkorea sowie neue Investitionen dort verboten.USA20
IRGCIslamic Revolutionary Guard CorpsUSA20
BELARUSBelarus Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 548; Executive Order 13405Die USA haben das Programm erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Grundlage sind die Belarus Sanctions Regulations (31 C.F.R. part 548) und die Executive Order 13405. Es richtet sich gegen Personen, die demokratische Prozesse oder Institutionen in Belarus untergraben.USA10
ELECTION-EO13848Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a United States ElectionUSA10
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA11
IRAN-EO13846Reimposing Certain Sanctions With Respect to Iran (E.O.13846)Executive Order 13846, im August 2018 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA setzt sie aufgehobene Iran-Sanktionen wieder in Kraft, darunter Sperr-, Korrespondenzkonten- und Menü-Sanktionen.USA10
IRAN-EO13876Imposing Sanctions With Respect to Iran (E.O.13876)Executive Order 13876 der USA mit dem Titel „Imposing Sanctions with Respect to Iran“, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie richtet sich gegen Iran.USA10
KONEU-Demokratische Republik KongoDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Lage in der Demokratischen Republik Kongo vor.EU10
PEESA-EO14039—Das Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14039 vom 20. August 2021 und sperrt Vermögen im Zusammenhang mit bestimmten russischen Energieexportpipelines, darunter das Projekt Nord Stream 2.—10
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU10

Neueste Listungen mit Bezug zu Deutschland

DatumListe / ProgrammTypName
01.10.2026USSDN - IRAN-EO13871OrganisationT********* I************ I**** G***
26.08.2026USSDN - SDGTPersonZ*** A**********
26.08.2026USSDN - SDGTOrganisationM**** B****
21.08.2026AUDFATPersonA** A***
21.08.2026AUDFATPersonA*** Y*****
20.08.2026UKHMTPersonA** A***
18.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA** A***
18.08.2026UNSCSL - Al-QaidaPersonA** A***
17.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonT****
14.08.2026UKHMTPersonT****
21.05.2026USSDN - SDGTPersonA**** C***** B** M*******
15.05.2026UKHMTPersonE***** V********** P********
15.05.2026UKHMTPersonВ******* В********* П*******
24.02.2026AUDFATPersonA*********** A* M*******
12.12.2025CHSECO - IRANOrganisationI**** E***** G***
12.12.2025CHSECO - IRANOrganisationH******** T**** T**** +* S******* G***
12.12.2025CHSECO - IRANOrganisationE******************* H**********
20.11.2025USSDN - FTO, SDGTOrganisationA***** O**
20.11.2025USSDN - SDGT, IFSROrganisationB** B***** P******** T****** G***
12.11.2025USSDN - NPWMD, IFSROrganisationE** H****************** U*
12.11.2025USSDN - NPWMD, IFSRPersonM**** K*****
03.10.2025UKHMTOrganisationE** B***
01.10.2025USSDN - NPWMD, IFSRPersonS**** B***** B******
01.10.2025USSDN - NPWMD, IFSROrganisationS*** M********* G**** G***
01.10.2025USSDN - NPWMD, IFSRPersonM**** S****** S********

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 44 Einträge mit Bezug zu Deutschland neu auf die Listen, davon 21 in den letzten 12 Monaten.

0510Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 1 neue ListungJan 2025: 2 neue ListungenJan 25Feb 2025: 1 neue ListungMär 2025: 2 neue ListungenApr 2025: 1 neue ListungApr 25Mai 2025: 5 neue ListungenJun 2025: 4 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 3 neue ListungenOkt 2025: 4 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 4 neue ListungenDez 2025: 3 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 1 neue ListungMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 3 neue ListungenJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 9 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 1 neue ListungOkt 26

Embargo: Was für Deutschland gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Deutschland kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 449 Personen und Organisationen mit Bezug zu Deutschland stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Deutschland müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

245gelistete Organisationen mit Bezug zu Deutschland
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Deutschland stehen derzeit 245 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Deutschland derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Deutschland nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 77 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Deutschland 77 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Deutschland

Unsere PEP-Datenbank enthält 27.360 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Deutschland, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 2.737 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Deutschland tun sollten

Ihr Geschäft mit Deutschland

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 22 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
34 /100 · 13,4 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
82 /100 · 8,2 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Deutschland

Gegen Deutschland richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Deutschland stehen 449 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 204 Personen und 245 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Deutschland.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 21 Einträge mit Bezug zu Deutschland neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Deutschland derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Deutschland nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 2.737 PEP-Datensätze mit Bezug zu Deutschland neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Deutschland kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 449 Personen und Organisationen mit Bezug zu Deutschland stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Deutschland müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Deutschland stehen derzeit 245 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Indien 22 Palästinensische Gebiete 23 Tunesien 23 Zentralafrikanische Republik 24 Kolumbien 24

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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