Länderrisiko · Guinea-Bissau

Guinea-Bissau: Sanktionen und Länderrisiko

Für Guinea-Bissau weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 10 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 122 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 45 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 17 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea-Bissau müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Guinea-Bissau

Laut der BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) gilt für Guinea-Bissau kein umfassendes Embargo. Es bestehen ausschließlich personenbezogene Sanktionen der EU, und zwar Finanzsanktionen sowie weitere Maßnahmen, die das BAFA als „Sonstiges“ einordnet. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 377/2012. Sie richtet sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität der Republik Guinea-Bissau gefährden. Für Unternehmen bedeutet das: Gelder gelisteter Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder direkt noch indirekt Mittel zur Verfügung gestellt werden. Deshalb sind Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungsbeteiligte gegen die EU-Sanktionslisten zu prüfen. Ein Länderprogramm ist nicht hinterlegt, die FATF listet das Land nicht und die EU stuft es nicht als Drittland mit hohem Risiko ein, sodass der allgemeine Handel keinen länderbezogenen Embargobeschränkungen unterliegt.

Mit Bezug zu Guinea-Bissau stehen 45 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 45 Personen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Guinea-Bissau; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 17 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 848 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Guinea-Bissau.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea-Bissau laufend geprüft werden müssen

17neue Listungen mit Bezug zu Guinea-Bissau in 12 Monaten
alle 21 Tageeine neue Listung im Schnitt
88PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 88 PEP-Datensätze mit Bezug zu Guinea-Bissau neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Guinea-Bissau

Mit Bezug zu Guinea-Bissau stehen 45 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 45 Personen (EU 0, USA 2, HADDEX 43). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Guinea-Bissau; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Guinea-Bissau

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich127
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien1010
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen100
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz90
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA20

Neueste Listungen mit Bezug zu Guinea-Bissau

DatumListe / ProgrammTypName
16.01.2026UKHMTPersonI****** D****
16.01.2026UKHMTPersonT**** N* M**
16.01.2026UKHMTPersonT***** N* B****
16.01.2026UKHMTPersonJ**** N****
16.01.2026UKHMTPersonC***** D****
16.01.2026UKHMTPersonI****** C*****
16.01.2026UKHMTPersonE****** N* M***
12.11.2025AUDFATPersonT***** N* B****
12.11.2025AUDFATPersonJ**** N****
12.11.2025AUDFATPersonT**** N* M**
12.11.2025AUDFATPersonI****** D****
12.11.2025AUDFATPersonC***** D****
12.11.2025AUDFATPersonD*** N******
12.11.2025AUDFATPersonI****** C*****
12.11.2025AUDFATPersonE****** N* M***
12.11.2025AUDFATPersonM***** T***
12.11.2025AUDFATPersonA****** I****
07.10.2025CHSECO - GUINEABISSAUPersonJ**** N****
07.10.2025CHSECO - GUINEABISSAUPersonD*** N* W****
07.10.2025CHSECO - GUINEABISSAUPersonI****** C*****
07.10.2025CHSECO - GUINEABISSAUPersonN*******
07.10.2025CHSECO - GUINEABISSAUPersonA****** I*****
08.10.2024CHSECO - GUINEABISSAUPersonI****** D****
08.10.2024CHSECO - GUINEABISSAUPersonT***** N* B****
24.01.2023CHSECO - GUINEABISSAUPersonT**** N* M**

Neueste PEP-Einträge mit Bezug zu Guinea-Bissau

Nur Funktionsbereich, ohne Angehörige und nahestehende Personen.

Neu/geändertFunktionsbereichName
02.09.2026Regierung & VerwaltungK**** F******* D*** C******
02.09.2026Regierung & VerwaltungV******* M**** d* C*** G****** P**** C******
02.09.2026Regierung & VerwaltungD*** Y***** D* F****** R****
02.09.2026Parlament & ParteienU**** D**** D*******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 22 Einträge mit Bezug zu Guinea-Bissau neu auf die Listen, davon 17 in den letzten 12 Monaten.

0510Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 5 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 10 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 7 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Guinea-Bissau gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Guinea-Bissau kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.

Embargo-Matrix Guinea-Bissau laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 377/2012zuletzt geändert: Verordnung (EU) 2025/1933
Waffenembargogilt nicht
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfengilt nicht
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbotgilt nicht
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 377/2012
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang I
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 8

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Guinea-Bissau prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Guinea-Bissau derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Guinea-Bissau nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 21 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Guinea-Bissau 21 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Guinea-Bissau

Unsere PEP-Datenbank enthält 848 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Guinea-Bissau, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 88 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Die neuesten Einträge stehen maskiert und nur mit Funktionsbereich unter Listungen & Daten.

Was Unternehmen bei Bezug zu Guinea-Bissau tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Guinea-Bissau täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 10 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
11 /100 · 4,2 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
54 /100 · 5,4 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Guinea-Bissau

Gegen Guinea-Bissau richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Guinea-Bissau stehen 45 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 45 Personen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Guinea-Bissau.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 17 Einträge mit Bezug zu Guinea-Bissau neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Guinea-Bissau derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Guinea-Bissau nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 88 PEP-Datensätze mit Bezug zu Guinea-Bissau neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein, ein Länderembargo besteht nicht. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Guinea-Bissau nur personenbezogene Finanzsanktionen nach Verordnung (EU) 377/2012: Gelder gelisteter Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea-Bissau müssen deshalb gegen die Sanktionslisten geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Guinea-Bissau steht derzeit keine Organisation auf den Sanktionslisten; die Regel erfasst aber auch Unternehmen im Eigentum gelisteter Personen aus anderen Ländern.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Albanien 10 Bahrain 10 Benin 10 Chile 10 Äthiopien 10

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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