Länderrisiko · Simbabwe

Simbabwe: Sanktionen und Länderrisiko

Für Simbabwe weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 15 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 73 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 49 aktive Sanktionslisten-Einträge und ein EU-Waffenembargo. Allein in den letzten 12 Monaten kam 1 Listung hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Simbabwe müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

ZW Simbabwe · auf der Weltkarte
niedrig

Rang 73 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

49Listeneinträge
0Länderprogramme
1neue Listungen 12 M.
3.177PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Simbabwe

Mit Bezug zu Simbabwe stehen 49 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 37 Personen und 12 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Simbabwe; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kam 1 Eintrag hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 3.177 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Simbabwe.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Simbabwe laufend geprüft werden müssen

1neue Listung mit Bezug zu Simbabwe in 12 Monaten
alle 365 Tageeine neue Listung im Schnitt
18.02.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/384

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 368 PEP-Datensätze mit Bezug zu Simbabwe neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Simbabwe

Mit Bezug zu Simbabwe stehen 49 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 37 Personen und 12 Organisationen (EU 0, USA 21, HADDEX 28). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Simbabwe; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Simbabwe

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA200
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien50
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich20
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA11

Neueste Listungen mit Bezug zu Simbabwe

DatumListe / ProgrammTypName
01.10.2026USSDN - TCOOrganisationA* N******
09.12.2024USSDN - GLOMAGOrganisationS***** I********** P** L**
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonD**** P*** C*****
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonS****** S****
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonS***** K******* V***
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonR** V*** S*****
09.12.2024USSDN - GLOMAGOrganisationS**** G****** T****** P** L**
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonA**** W***** T**********
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonA******* M********
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonO*** C******
04.03.2024USSDN - GLOMAGOrganisationF***** C**********
04.03.2024USSDN - GLOMAGOrganisationF***** A***
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonS***** M*****
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonS****** M******
04.03.2024USSDN - GLOMAGOrganisationS****** H*******
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonK********* R******* T*******
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonO*** N****
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonT********* G***** M******
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonO**** C**** Z******* M*********
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonE******* D******* M********
04.03.2024USSDN - GLOMAGPersonC********** G***** C*******
08.11.2023UKHMTPersonH***** J** B****
22.07.2021UKHMTPersonK***
01.02.2021AUDFATPersonP****** V******** S******
01.02.2021AUDFATPersonH******* B********

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
ZIM(EU) 2026/384Rechtsakt18.02.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 7 Einträge mit Bezug zu Simbabwe neu auf die Listen, davon 1 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Simbabwe richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

0123456Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 6 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 1 neue ListungOkt 26

Embargo: Was für Simbabwe gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Simbabwe ein Waffenembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Dienstleistungsbeschränkungen, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 15 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Simbabwe laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EG) 314/2004zuletzt geändert: Verordnung (EU) 2026/384
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung gilt
Güter der internen Repression gilt
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)gilt nicht
Erfüllungsverbotgilt nicht
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EG) 314/2004
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
  • Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf Rüstungsgütern der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU
Güter der internen Repression
  • Art. 3 mit Anhang I
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Rüstungsgüter sowie der internen Repression Art. 2, 3
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 8

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Simbabwe prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

12gelistete Organisationen mit Bezug zu Simbabwe
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Simbabwe stehen derzeit 12 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Simbabwe derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Simbabwe nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 22 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Simbabwe 22 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Simbabwe

Unsere PEP-Datenbank enthält 3.177 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Simbabwe, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 368 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Simbabwe tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Simbabwe täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffenembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
Ihr Geschäft mit Simbabwe

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 15 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
11 /100 · 4,4 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
15 /100 · 2,3 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
65 /100 · 6,5 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Simbabwe

Gegen Simbabwe richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Simbabwe stehen 49 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 37 Personen und 12 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Es besteht aber ein EU-Waffenembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Dienstleistungsbeschränkungen, Sonstiges). Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Simbabwe.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kam 1 Eintrag mit Bezug zu Simbabwe neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/384 vom 18.02.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Simbabwe derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Simbabwe nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 368 PEP-Datensätze mit Bezug zu Simbabwe neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Simbabwe ein EU-Waffenembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Dienstleistungsbeschränkungen, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EG) 314/2004, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Simbabwe stehen derzeit 12 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Belgien 15 Spanien 15 Israel 15 Jordanien 15 Ruanda 15

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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