Länderrisiko · Belgien

Belgien: Sanktionen und Länderrisiko

Für Belgien weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 15 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 73 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 144 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 8 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Belgien müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Belgien

Mit Bezug zu Belgien stehen 144 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 86 Personen und 58 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Belgien; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 8 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 9.728 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Belgien.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Belgien laufend geprüft werden müssen

8neue Listungen mit Bezug zu Belgien in 12 Monaten
alle 46 Tageeine neue Listung im Schnitt
457PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 457 PEP-Datensätze mit Bezug zu Belgien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Belgien

Mit Bezug zu Belgien stehen 144 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 86 Personen und 58 Organisationen (EU 3, USA 59, HADDEX 82). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Belgien; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Belgien

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA244
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA120
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich83
ENTUS-Entity ListUSA60
DRCONGODemocratic Republic of the Congo Sanctions Regulations, 31 C.F.R. 547USA50
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz40
ILLICIT-DRUGS-EO14059——30
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA30
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen30
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien20
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA20
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA20
KONEU-Demokratische Republik KongoDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Lage in der Demokratischen Republik Kongo vor.EU20
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA20
CAREU-Central African RepublicDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vor, die Frieden, Stabilität oder Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik untergraben.EU10
FRAFR-France Dispositif national de gelFrankreich10
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA10
IRNEU-IranEU10
RU5EU-Russische Föderation (destabilisierende Aktivitäten Russlands)EU11
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU10

Neueste Listungen mit Bezug zu Belgien

DatumListe / ProgrammTypName
26.08.2026USSDN - SDGTOrganisationM**** B****
25.06.2026USSDN - SDGTOrganisationG***** R***** F********** I***
21.05.2026USSDN - SDGTPersonA**** C***** B** M*******
19.05.2026USSDN - SDGTPersonM******* K*****
21.04.2026EG-VO Nr. 885/2026-A01OrganisationE*******
16.01.2026UKHMTPersonN**** A****
09.12.2025UKHMTOrganisationE*******
09.12.2025UKHMTOrganisationG****
21.10.2025CHSECO - IRANOrganisationI**** B****** N*
08.10.2025UNSCSL - IranOrganisationI**** B****** N*
03.10.2025UKHMTOrganisationI**** B****** N*
29.09.2025EG-VO Nr.1982/2025-A08OrganisationI**** B****** N*
30.07.2025USSDN - IRAN-EO13902PersonY*** L*** A**** D*******
17.06.2025FRNAT - Dispositif national de gel (L. 562-2)PersonS*** B*******
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA*** I***** A* D*********
15.01.2025CHSECO - CONGOPersonA**** F******* V****** G****
09.12.2024UKHMTPersonA**** F******* V****** G****
25.07.2024AUDFATPersonT**** B** H**** B** A******* A**********
12.06.2024USSDN - RUSSIA-EO14024PersonR**** V********** L****
12.06.2024USSDN - RUSSIA-EO14024PersonV***** G********** L****
12.06.2024USSDN - RUSSIA-EO14024PersonR***** V********** L****
12.06.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationG***** D*************** F******** S*
11.12.2023USSDN - GLOMAGPersonA**** R******
07.12.2023USENTOrganisationH**********
07.12.2023USENTPersonH*** D* G******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 17 Einträge mit Bezug zu Belgien neu auf die Listen, davon 8 in den letzten 12 Monaten.

0123Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 1 neue ListungJan 2025: 1 neue ListungJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 2 neue ListungenJul 2025: 1 neue ListungJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 1 neue ListungOkt 2025: 3 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 2 neue ListungenJan 2026: 1 neue ListungJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 1 neue ListungApr 26Mai 2026: 2 neue ListungenJun 2026: 1 neue ListungJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 1 neue ListungSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Belgien gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Belgien kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 144 Personen und Organisationen mit Bezug zu Belgien stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Belgien müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

58gelistete Organisationen mit Bezug zu Belgien
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Belgien stehen derzeit 58 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Belgien derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Belgien nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 69 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Belgien 69 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Belgien

Unsere PEP-Datenbank enthält 9.728 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Belgien, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 457 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Belgien tun sollten

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 15 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
19 /100 · 7,6 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
74 /100 · 7,4 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Belgien

Gegen Belgien richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Belgien stehen 144 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 86 Personen und 58 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Belgien.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 8 Einträge mit Bezug zu Belgien neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Belgien derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Belgien nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 457 PEP-Datensätze mit Bezug zu Belgien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Belgien kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 144 Personen und Organisationen mit Bezug zu Belgien stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Belgien müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Belgien stehen derzeit 58 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Spanien 15 Israel 15 Jordanien 15 Ruanda 15 Südafrika 15

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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