Länderrisiko · Jordanien

Jordanien: Sanktionen und Länderrisiko

Für Jordanien weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 15 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 73 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 183 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 11 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Jordanien müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

JO Jordanien · auf der Weltkarte
niedrig

Rang 73 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

183Listeneinträge
0Länderprogramme
11neue Listungen 12 M.
4.718PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Jordanien

Mit Bezug zu Jordanien stehen 183 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 142 Personen und 41 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Jordanien; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 11 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 4.718 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Jordanien.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Jordanien laufend geprüft werden müssen

11neue Listungen mit Bezug zu Jordanien in 12 Monaten
alle 33 Tageeine neue Listung im Schnitt
330PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 330 PEP-Datensätze mit Bezug zu Jordanien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Jordanien

Mit Bezug zu Jordanien stehen 183 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 142 Personen und 41 Organisationen (EU 16, USA 45, HADDEX 122). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Jordanien; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Jordanien

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA312
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien192
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich150
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz151
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen110
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU70
DPLUS-Denied Persons ListDie Denied Persons List wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium geführt. Sie erfasst Personen und Unternehmen, denen die Exportberechtigung entzogen wurde. Geschäfte mit ihnen über Güter, die dem US-Exportrecht unterliegen, sind untersagt.USA55
IRQEU-IrakEU50
HPJEU-Hamas und Palästinensisch Islamischer DschihadDer Rat der EU hat diesen Sanktionsrahmen im Januar 2024 eingerichtet. Er richtet sich gegen Personen und Organisationen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad unterstützen, erleichtern oder ermöglichen.EU31
IRAQ2Iraq Sanctions IIUSA30
ENTUS-Entity ListUSA20
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA10
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA10
IRAQ3Iraq Sanctions IIIUSA10
ISLEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida (zusätzliche restriktive Maßnahmen)Die Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EU) 2016/1686 erlassen. Es sieht zusätzliche restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.EU10
LBYEU-LibyenDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EU) 2016/44 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen vor, darunter das Einfrieren von Geldern gelisteter Personen und Organisationen.EU10
NPSUS-Nonproliferation Sanctions (Listen siehe unten)USA10
PAARSSR-EO13894Executive Order 13894, as amended by Executive Order 14142 and the Executive Order of June 30, 2025US-Sanktionsprogramm auf Grundlage der Executive Order 13894 mit ihren Änderungen, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit der Lage in Syrien in Verbindung stehen, unter anderem mit dem früheren Assad-Regime und der Destabilisierung der Region.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Jordanien

DatumListe / ProgrammTypName
25.06.2026USSDN - SDGTOrganisationG***** R***** F********** I***
17.06.2026CHSECO - HAMASPersonM******* N*****
06.06.2026AUDFATPersonA**** S***** A******* O***
28.05.2026EG-VO Nr.1174/2026-A01PersonM******* N*****
19.05.2026USSDN - SDGTPersonH***** A** M******
24.02.2026AUDFATPersonI*** A** M****** A******
29.10.2025USDPLOrganisationA****** A*******
29.10.2025USDPLOrganisationA******* A*******
29.10.2025USDPLOrganisationA* N**** W**** A*******
29.10.2025USDPLOrganisationA* N**** A*******
29.10.2025USDPLOrganisationA** F****** L**
17.10.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA** I*****
17.10.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA******** A******** (*** A********
06.08.2025USSDN - IRAQ3PersonH***** S******* A******
30.06.2025USSDN - PAARSSR-EO13894OrganisationG*** L*** C******
10.06.2025USSDN - SDGTPersonZ*** A******* I****** A******
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA** a********
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA***** M******* Y**** '****** '*** a*******
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonD***** M******* H***** S******* A* D*** A********
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonI*** A** M****** A******
13.01.2025USSDN - SDGTOrganisationJ******** M***** B**********
09.12.2024AUDFATPersonM******* H***** S***** A******
05.12.2024UKHMTPersonM****** H***** A* D***
04.12.2024UNSCSL - Al-QaidaPersonM******* H***** S***** A******
19.11.2024USSDN - SDGTPersonM******* N*****

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 25 Einträge mit Bezug zu Jordanien neu auf die Listen, davon 11 in den letzten 12 Monaten.

0510Nov 2024: 1 neue ListungDez 2024: 3 neue ListungenJan 2025: 1 neue ListungJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 6 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 1 neue ListungSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 7 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 1 neue ListungMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 2 neue ListungenJun 2026: 3 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Jordanien gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Jordanien kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 183 Personen und Organisationen mit Bezug zu Jordanien stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Jordanien müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

41gelistete Organisationen mit Bezug zu Jordanien
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Jordanien stehen derzeit 41 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Jordanien derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Jordanien nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 50 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Jordanien 50 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Jordanien

Unsere PEP-Datenbank enthält 4.718 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Jordanien, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 330 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Jordanien tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Jordanien täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
Ihr Geschäft mit Jordanien

Welche Prüfung brauchen Sie wirklich?

Wir prüfen mit Ihnen, welche Sanktions-, PEP- und Watchlisten für Ihre Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Jordanien gelten – und automatisieren die Prüfung, ohne Installation.

Beratung: 0471 981 999 81 · Kontakt aufnehmen · kostenlos testen

So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 15 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
21 /100 · 8,6 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
68 /100 · 6,8 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Jordanien

Gegen Jordanien richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Jordanien stehen 183 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 142 Personen und 41 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Jordanien.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 11 Einträge mit Bezug zu Jordanien neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Jordanien derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Jordanien nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 330 PEP-Datensätze mit Bezug zu Jordanien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Jordanien kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 183 Personen und Organisationen mit Bezug zu Jordanien stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Jordanien müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Jordanien stehen derzeit 41 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Belgien 15 Spanien 15 Israel 15 Ruanda 15 Südafrika 15

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

Geschäftspartner mit Bezug zu Jordanien automatisch prüfen

easycompliance prüft Kunden, Lieferanten und Personal täglich gegen alle relevanten Sanktions- und PEP-Listen – inklusive der hier gezeigten Programme. Ohne Installation, Made in Germany.

Kostenlos testen
Produktdemo anschauen