Länderrisiko · Iran

Iran: Sanktionen und Länderrisiko

Für Iran weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 97 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr hoch“, Rang 1 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 11.684 aktive Sanktionslisten-Einträge, ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo, die Schwarze Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 1.271 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Iran müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Iran

Für Geschäfte mit Iran-Bezug gelten parallel EU- und US-Sanktionen: Die EU stützt sich insbesondere auf die Verordnungen (EU) 267/2012, 359/2011 und 2023/1529, letztere wegen der Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Nachdem der UN-Sicherheitsrat am 28. September 2025 die 2016 aufgehobenen UN-Sanktionen wieder eingesetzt hatte, hat der Rat der EU am 29. September 2025 zuvor ausgesetzte nuklearbezogene Maßnahmen wieder eingeführt. Laut BAFA umfasst das Embargo unter anderem Waffenembargo, Dual-Use-Beschränkungen, Aus-, Einfuhr- und Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen und ein Erfüllungsverbot, weshalb Lieferungen, Zahlungen und Dienstleistungen vorab auf Verbote und Genehmigungspflichten zu prüfen sind. Die US-Programme, darunter die Iranian Transactions and Sanctions Regulations, können nach OFAC-Angaben auch ausländische Finanzinstitute treffen, die wissentlich bedeutende Transaktionen ermöglichen. Die FATF führt Iran auf ihrer schwarzen Liste mit Aufruf zu Gegenmaßnahmen, und die EU stuft Iran als Drittland mit hohem Risiko ein, was verstärkte Sorgfaltspflichten auslöst.

Mit Bezug zu Iran stehen 11.684 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3.578 Personen und 8.106 Organisationen. 15 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Iran (CAATSA - IRAN, HRIT-IR, IFCA, IFSR, IR2 u. a.); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 1.271 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden 14-mal durch Verordnungen oder Verordnungsänderungen angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 5.407 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Iran.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu · ofac.treasury.gov · www.fatf-gafi.org.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Iran laufend geprüft werden müssen

1.271neue Listungen mit Bezug zu Iran in 12 Monaten
24neue Listungen pro Woche im Schnitt
30.07.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/1867

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Iran als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 321 PEP-Datensätze mit Bezug zu Iran neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Iran

Mit Bezug zu Iran stehen 11.684 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3.578 Personen und 8.106 Organisationen (EU 748, USA 4.426, HADDEX 6.510). 15 Programme richten sich ausdrücklich gegen Iran, darunter CAATSA - IRAN, HRIT-IR, IFCA, IFSR, IR2, IRAN; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Iran

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
IFSR LänderprogrammIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA1.500246
IRAN-EO13902 LänderprogrammImposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA1.078597
IRAN LänderprogrammIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA67915
IRN LänderprogrammEU-IranEU67548
IRAN-EO13846 LänderprogrammReimposing Certain Sanctions With Respect to Iran (E.O.13846)Executive Order 13846, im August 2018 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA setzt sie aufgehobene Iran-Sanktionen wieder in Kraft, darunter Sperr-, Korrespondenzkonten- und Menü-Sanktionen.USA509118
IRGC LänderprogrammIslamic Revolutionary Guard CorpsUSA28916
IRAN-HR LänderprogrammIran Sanctions - Human RightsUSA22211
IRAN-EO13876 LänderprogrammImposing Sanctions With Respect to Iran (E.O.13876)Executive Order 13876 der USA mit dem Titel „Imposing Sanctions with Respect to Iran“, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie richtet sich gegen Iran.USA1154
IRAN-EO13871 LänderprogrammImposing Sanctions With Respect to the Iron, Steel, Aluminum and Copper Sectors of IranExecutive Order 13871, im Mai 2019 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Sie richtet sich gegen den Eisen-, Stahl-, Aluminium- und Kupfersektor Irans und soll der iranischen Regierung Einnahmen aus diesen Sektoren entziehen.USA598
IR2 LänderprogrammEU-Iran (Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine)EU5113
IRAN-CON-ARMS-EO LänderprogrammBlocking Property of Certain Persons with respect to the conventional arms acitivities of IranUSA4927
IRAN-TRA LänderprogrammIran Sanctions - Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012USA310
IFCA LänderprogrammIran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012Der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 ist ein US-Gesetz. Er richtet sich gegen den Energie-, Schifffahrts- und Schiffbausektor Irans sowie gegen Personen, die bestimmte Geschäfte mit diesen Sektoren tätigen.USA260
CAATSA - IRAN LänderprogrammCountering America's Adversaries Through Sanctions Act of 2017Die USA haben das Programm auf Grundlage des Countering America's Adversaries Through Sanctions Act of 2017 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an destabilisierenden Aktivitäten Irans beteiligt sind.USA201
HRIT-IR LänderprogrammExecutive Order 13606 - IranDie USA haben die Executive Order 13606 erlassen. In Bezug auf Iran sieht sie Vermögenssperren und Einreisebeschränkungen gegen Personen vor, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen der iranischen Regierung mittels Informationstechnologie in Verbindung stehen.USA162
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA836115
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA808109
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich37937
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz322127
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien31665
METJP-Japanese End User List METI (Ministry of Economy, Trade and Industry)Japan2560
ENTUS-Entity ListUSA1130
NPSUS-Nonproliferation Sanctions (Listen siehe unten)USA380
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA368
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen351
CYBER2Sanctions Related to Significant Malicious Cyber-Enabled ActivitiesSanktionsprogramm des US-Finanzministeriums (OFAC). Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind oder daran beteiligt sind.USA331
ELECTION-EO13848Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a United States ElectionUSA200
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU170
DPLUS-Denied Persons ListDie Denied Persons List wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium geführt. Sie erfasst Personen und Unternehmen, denen die Exportberechtigung entzogen wurde. Geschäfte mit ihnen über Güter, die dem US-Exportrecht unterliegen, sind untersagt.USA111
HOSTAGES-EO14078Executive Order 14078Die USA haben die Executive Order 14078 im Juli 2022 erlassen. Sie ermöglicht Sanktionen gegen Personen, die an Geiselnahmen oder an der unrechtmäßigen Inhaftierung von US-Staatsangehörigen im Ausland beteiligt sind. Das OFAC verwaltet das Programm.USA100
RU2EU-Russische Föderation (Lage in der Ukraine destabilisierend)EU100
SSI-UKRAINE-EO13662Ukraine - Sectoral Sanctions Identifications List - Executive Order 13662USA105
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA91
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU70
CYBER4Executive Order 13694; Executive Order 13757; Executive Order 14144; Executive Order 14306US-Sanktionen auf Grundlage der Executive Orders 13694, 13757, 14144 und 14306, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind.USA55
IRAQ3Iraq Sanctions IIIUSA50
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA50
SYREU-SyrienEU40
TEREU-Bekämpfung des TerrorismusEU40
AFGEU-AfghanistanDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor, die mit den Taliban in Verbindung stehen.EU30

Neueste Listungen mit Bezug zu Iran

DatumListe / ProgrammTypName
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationP***** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationH****** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationF******* 1* (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationD****** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonR****** O***** J****
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonP**** O***** J****
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonI***** K******* K*****
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonK*********** K******* K*****
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonS******* K******* K*****
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationP**** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationG***** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationA***** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationK******* A** K*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationR****** M******* S******* A** T****** S***
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationW***** P**** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationW***** D****** (*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationA***** S******** P*** L***
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationW***** S******* L*** L**
15.10.2026UKHMTPersonS****** A** R*** T********* J****
15.10.2026UKHMTPersonR******** A****
15.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationF********* E***** P*** C******
15.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationT****** G***** A**** P****** K*** C******
15.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonS***** R******* R*****
15.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationC******* I************ B*** O******* C******
15.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationJ****** I************ B*** C******

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
IRN(EU) 2026/1867Rechtsakt30.07.2026
IRN(EU) 2026/1883Anhang IX30.07.2026
IR2(EU) 2026/1891Rechtsakt30.07.2026
IRN(EU) 2026/1838Anhang IX28.07.2026
IRN(EU) 2026/1853Rechtsakt27.07.2026
IRN(EU) 2026/1851Anhang I24.07.2026
IR2(EU) 2026/1225Anhang III08.06.2026
IR2(EU) 2026/1164Rechtsakt26.05.2026
IRN(EU) 2026/775Anhang IX01.04.2026
IRN(EU) 2026/776Anhang I01.04.2026
IRN(EU) 2026/648Anhang I16.03.2026
IR2(EU) 2026/271Rechtsakt30.01.2026
IR2(EU) 2026/262Anhang III29.01.2026
IRN(EU) 2026/267Anhang I29.01.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 2.616 Einträge mit Bezug zu Iran neu auf die Listen, davon 1.271 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Iran richten, gab es in den letzten 12 Monaten 14 Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen.

0255075100125150175200225250275300325350Nov 2024: 28 neue ListungenDez 2024: 59 neue ListungenJan 2025: 21 neue ListungenJan 25Feb 2025: 50 neue ListungenMär 2025: 61 neue ListungenApr 2025: 103 neue ListungenApr 25Mai 2025: 74 neue ListungenJun 2025: 70 neue ListungenJul 2025: 202 neue ListungenJul 25Aug 2025: 81 neue ListungenSep 2025: 340 neue ListungenOkt 2025: 257 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 86 neue ListungenDez 2025: 172 neue ListungenJan 2026: 103 neue ListungenJan 26Feb 2026: 99 neue ListungenMär 2026: 46 neue ListungenApr 2026: 125 neue ListungenApr 26Mai 2026: 152 neue ListungenJun 2026: 49 neue ListungenJul 2026: 121 neue ListungenJul 26Aug 2026: 115 neue ListungenSep 2026: 63 neue ListungenOkt 2026: 139 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Iran gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Iran ein Waffen- und Wirtschaftsembargo aus 3 Rechtsakten. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 30 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Iran laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 267/2012zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2026/775Verordnung (EU) 359/2011Menschenrechtsverordnungzuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2026/776Verordnung (EU) 2023/1529Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung Russlandszuletzt geändert: Verordnung (EU) 2026/1164
Waffenembargo giltgilt nichtgilt nicht
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung giltgilt nichtgilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nicht giltgilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen gilt gilt gilt
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen giltgilt nichtgilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt gilt gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt gilt gilt
Erfüllungsverbot giltgilt nichtgilt nicht
Sonstiges gilt gilt gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 267/2012
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Gelistete Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 Art. 2 i.V.m. Anhang I an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung im Iran, ausgenommen Güter des Anhang I Teil A
  • Sonstige nuklearrelevante Güter Art. 2 i.V.m. Anhang II
  • Genehmigungspflicht für weitere nuklearrelevante Güter Art. 3 i.V.m. Anhang IIa
  • Schlüsselausrüstung im Energiebereich Art. 8 i.V.m. Anhang VI und VIa
  • Marine-Schlüsselausrüstung Art. 10a i.V.m. Anhang VIb
  • Unternehmenssoftware Art. 10d i.V.m. Anhang VIIa
  • Gold, Edelmetalle, Diamanten Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Anhang VII
  • Grafit, Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse Art. 15a i.V.m. Anhang VIIb Banknoten und Münzen in iranischer Währung Art. 16
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen
  • Rüstungsgüter Verbot i. Z. m. Einfuhr/Erwerbs/Beförderung von Rüstungsgütern nach § 77 AWV für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
  • Gelistete Dual-Use-Güter des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 Art.4 i.V.m. Anhang I
  • Sonstige nuklearrelevante Güter Art. 4 i.V.m. Anhang II
  • Mineralölprodukte Art. 11 i.V.m. Anhang IV
  • Petrochemische Produkte Art. 13 i.V.m. Anhang V
  • Erdgas Art. 14a i.V.m. Anhang IVa
  • Gold, Edelmetalle, Diamanten Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Anhang VII
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Rüstungsgüter Art. 5
  • Gelisteten Dual-Use-Güter Art. 5 i.V.m. Anhang I
  • Güter, die den Ausfuhrverboten unterliegen (Art. 5, 9, 10b, 10e, 15, 15b)
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 23 ff. i.V.m. Anhängen VIII und IX
  • Finanzierungsbeschränkungen Art. 17
Erfüllungsverbot
  • Art. 38
Sonstiges
  • Investitionsverbote in Unternehmen im Iran, die an der Herstellung von Gütern der gemeinsamen Militärgüterliste oder von Gütern des Anhangs I, II beteiligt, sowie im Energiebereich und der petrochemischen Industrie tätig sind, Art.17
  • Finanztransaktionsverbot Art. 30
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 40
Fundstellen: Verordnung (EU) 359/2011
Güter der internen Repression
  • Art. 1a mit Anhang III
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Genehmigungspflichten für Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung oder das Abhören des Internet oder des Telefonverkehrs Art. 1b i.V.m. Anhang IV
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Güter des Anhang III (interne Repression) Art. 1a
  • Genehmigungspflichten i. Z. m. Gütern des Anhangs IV Art. 1b und Art. 1c
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang I
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 9
Fundstellen: Verordnung (EU) 2023/1529
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Güter des Anhang II (Elektronik, Kameras und Laser, UAV) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang II
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Güter des Anhang II (Elektronik, Kameras und Laser, UAV) Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang II
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 3 i.V.m. Anhang III
Sonstiges
  • Transaktionsverbot i. Z. m. in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen, Art. 2a i.V.m. Anhang IV

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Iran prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

8.106gelistete Organisationen mit Bezug zu Iran
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Iran stehen derzeit 8.106 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „sehr hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Schwarze Liste

Die FATF führt Iran auf ihrer Schwarzen Liste („High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“) und fordert ihre Mitglieder zu Gegenmaßnahmen auf. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Iran auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Iran verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 23 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Iran 23 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Iran

Unsere PEP-Datenbank enthält 5.407 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Iran, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 321 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Iran tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Iran täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffen- und Wirtschaftsembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 4.426 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Iran verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 97 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
100 /100 · 40,0 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
100 /100 · 15,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
100 /100 · 10,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
69 /100 · 6,9 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Iran

Ja. Mit Bezug zu Iran stehen 11.684 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3.578 Personen und 8.106 Organisationen (Stand 27.10.2026). 15 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Iran, darunter CAATSA - IRAN, HRIT-IR, IFCA, IFSR. Zusätzlich besteht ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 1.271 Einträge mit Bezug zu Iran neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/1867 vom 30.07.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Iran auf ihrer Schwarzen Liste („High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“) und fordert ihre Mitglieder zu Gegenmaßnahmen auf. Die Einstufung fließt mit 100 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Iran auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Iran müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Iran als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 321 PEP-Datensätze mit Bezug zu Iran neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Iran ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Rechtsgrundlage sind Verordnung (EU) 267/2012, Verordnung (EU) 359/2011 und Verordnung (EU) 2023/1529, EU-Verordnungen nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Iran stehen derzeit 8.106 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Nordkorea 87 Myanmar 68 Russland 85 Syrien 79 Venezuela 71

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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