Länderrisiko · Syrien

Syrien: Sanktionen und Länderrisiko

Für Syrien weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 79 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr hoch“, Rang 4 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 2.337 aktive Sanktionslisten-Einträge, ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo, die Graue Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 70 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Syrien müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

SY Syrien · auf der Weltkarte
sehr hoch

Rang 4 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

2.337Listeneinträge
3Länderprogramme
70neue Listungen 12 M.
3.455PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Syrien

Für Syrien führt die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) ein Waffen- und Wirtschaftsembargo auf Grundlage der Verordnung (EU) 36/2012. Es umfasst Maßnahmen gegen interne Repression, Ausfuhr-, Einfuhr- und Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen und ein Erfüllungsverbot. Der Rat der EU hat im Mai 2025 die politische Entscheidung bekanntgegeben, die EU-Wirtschaftssanktionen aufzuheben. Sanktionen mit Bezug zum früheren Regime und Sanktionen aus Sicherheitsgründen, darunter das Waffenembargo, bleiben jedoch bestehen. In den USA gelten die Programme zur Executive Order 13606 und zur Executive Order 13894 in der durch Executive Order 14142 und die Executive Order vom 30. Juni 2025 geänderten Fassung. Syrien steht auf der Grauen Liste der FATF und gilt in der EU als Drittland mit hohem Risiko, sodass Unternehmen verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungswege laufend gegen EU- und US-Listen prüfen und Genehmigungspflichten vor Lieferungen mit dem BAFA klären müssen.

Mit Bezug zu Syrien stehen 2.337 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.790 Personen und 547 Organisationen. 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Syrien (HRIT-SY, PAARSSR-EO13894, SYR); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 70 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 3.455 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Syrien.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.consilium.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Syrien laufend geprüft werden müssen

70neue Listungen mit Bezug zu Syrien in 12 Monaten
1neue Listungen pro Woche im Schnitt
20.05.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/1107

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Syrien als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 411 PEP-Datensätze mit Bezug zu Syrien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Syrien

Mit Bezug zu Syrien stehen 2.337 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.790 Personen und 547 Organisationen (EU 448, USA 391, HADDEX 1.498). 3 Programme richten sich ausdrücklich gegen Syrien, darunter HRIT-SY, PAARSSR-EO13894, SYR; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Syrien

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
SYR LänderprogrammEU-SyrienEU3680
PAARSSR-EO13894 LänderprogrammExecutive Order 13894, as amended by Executive Order 14142 and the Executive Order of June 30, 2025US-Sanktionsprogramm auf Grundlage der Executive Order 13894 mit ihren Änderungen, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit der Lage in Syrien in Verbindung stehen, unter anderem mit dem früheren Assad-Regime und der Destabilisierung der Region.USA17416
HRIT-SY LänderprogrammExecutive Order 13606 - SyriaDie USA haben die Executive Order 13606 erlassen. In Bezug auf Syrien sieht sie Vermögenssperren und Einreisebeschränkungen gegen Personen vor, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen der syrischen Regierung mittels Informationstechnologie in Verbindung stehen. Das OFAC führt die Angaben dazu unter den inaktiven und archivierten Syrien-Sanktionen.USA10
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich24020
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien1969
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz1458
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA13212
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen552
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU460
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA290
ENTUS-Entity ListUSA210
METJP-Japanese End User List METI (Ministry of Economy, Trade and Industry)Japan190
IRAQ2Iraq Sanctions IIUSA160
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA121
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA100
IRGCIslamic Revolutionary Guard CorpsUSA100
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU90
FRAFR-France Dispositif national de gelFrankreich80
IRQEU-IrakEU70
CWCEU-Chemical Weapons Convention (Verbreitung und Einsatz chemischer Waffen)Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Oktober 2018 restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen beschlossen. Sie richten sich gegen die daran beteiligten Personen und Organisationen.EU60
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU60
IRAN-HRIran Sanctions - Human RightsUSA50
NPSUS-Nonproliferation Sanctions (Listen siehe unten)USA50
DPLUS-Denied Persons ListDie Denied Persons List wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium geführt. Sie erfasst Personen und Unternehmen, denen die Exportberechtigung entzogen wurde. Geschäfte mit ihnen über Güter, die dem US-Exportrecht unterliegen, sind untersagt.USA33
IRAQ3Iraq Sanctions IIIUSA30
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA30
DPRK2North Korea Sanctions Regulations (E.O.13687)US-Sanktionen gegen Nordkorea nach den North Korea Sanctions Regulations auf Grundlage der Executive Order 13687, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Amtsträger, Behörden und sonstige Stellen der Regierung Nordkoreas und der Arbeiterpartei Koreas.USA20
ELECTION-EO13848Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a United States ElectionUSA20
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA20
BELARUS-EO14038Executive Order 14038Die USA haben das Programm mit der Executive Order 14038 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es weitet die Sanktionen in Bezug auf Belarus aus und richtet sich gegen Personen und Organisationen, die die belarussische Regierung unterstützen oder in bestimmten Wirtschaftssektoren des Landes tätig sind.USA10
DPRK3North Korea Sanctions Regulations (E.O.13722)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete Sanktionen nach E.O. 13722: Das Vermögen der Regierung Nordkoreas und der Partei der Arbeit Koreas wird gesperrt. Außerdem sind Exporte und Reexporte nach Nordkorea sowie neue Investitionen dort verboten.USA10
HRIT-IRExecutive Order 13606 - IranDie USA haben die Executive Order 13606 erlassen. In Bezug auf Iran sieht sie Vermögenssperren und Einreisebeschränkungen gegen Personen vor, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen der iranischen Regierung mittels Informationstechnologie in Verbindung stehen.USA10
ISLEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida (zusätzliche restriktive Maßnahmen)Die Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EU) 2016/1686 erlassen. Es sieht zusätzliche restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.EU10
MEUUS-Military End User List / Military Intelligence End Users ListListe des US-Handelsministeriums (Bureau of Industry and Security). Sie richtet sich gegen ausländische Stellen, die als militärische Endverwender oder als Endverwender militärischer Nachrichtendienste eingestuft sind. Für Ausfuhren an diese Stellen gelten zusätzliche Genehmigungspflichten.USA10
RU2EU-Russische Föderation (Lage in der Ukraine destabilisierend)EU10

Neueste Listungen mit Bezug zu Syrien

DatumListe / ProgrammTypName
16.09.2026AUDFATPersonA** S******* a* A*******
10.09.2026USSDN - SDGTPersonA*** A*********
09.09.2026USSDN - SDGTPersonA********* B******
24.08.2026USSDN - SDGT, IFSRPersonM******* A**** S**** F******
24.08.2026USSDN - SDGTPersonJ**** H***** Z*******
21.08.2026AUDFATPersonA** A***
20.08.2026UKHMTPersonA** A***
18.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA** A***
18.08.2026UNSCSL - Al-QaidaPersonA** A***
17.08.2026CHSECO - RUSSIAOrganisationI* J** G***** D***
08.07.2026UNSCSL - Al-QaidaPersonS***** M*********** I*******
25.06.2026USSDN - SDGTOrganisationG***** R***** F********** I***
22.06.2026USSDN - SDGTOrganisationB****** E******* A**** I****** N*** C*** E*******
18.06.2026USSDN - SDGTOrganisationA* '*** C****** F** T**** A** I*********
06.06.2026AUDFATPersonM******* a*******
06.06.2026AUDFATPersonZ*** a**********
05.05.2026UKHMTPersonA*** K**** S***** A***
20.03.2026USSDN - SDGTPersonB**** A**** H*****
24.02.2026AUDFATPersonS***** M*********** I*******
24.02.2026AUDFATPersonZ****** S********* G******
24.02.2026AUDFATPersonT****** I********** G*****
24.02.2026AUDFATPersonA***** R********* C******
24.02.2026AUDFATPersonI**** S************* A******
24.02.2026CHSECO - RUSSIAPersonA**** M******* A*******
18.02.2026CHSECO - SYRIAOrganisationH***** I************

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
SYR(EU) 2026/1107Anhang II20.05.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 328 Einträge mit Bezug zu Syrien neu auf die Listen, davon 70 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Syrien richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

0255075100125150175200225Nov 2024: 6 neue ListungenDez 2024: 3 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 3 neue ListungenMär 2025: 6 neue ListungenApr 2025: 3 neue ListungenApr 25Mai 2025: 3 neue ListungenJun 2025: 213 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 3 neue ListungenSep 2025: 6 neue ListungenOkt 2025: 15 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 1 neue ListungDez 2025: 26 neue ListungenJan 2026: 15 neue ListungenJan 26Feb 2026: 7 neue ListungenMär 2026: 1 neue ListungApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 1 neue ListungJun 2026: 5 neue ListungenJul 2026: 1 neue ListungJul 26Aug 2026: 7 neue ListungenSep 2026: 3 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Syrien gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Syrien ein Waffen- und Wirtschaftsembargo. Es umfasst: Waffenembargo, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 30 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Syrien laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 36/2012zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1107
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nicht
Güter der internen Repression gilt
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen gilt
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen gilt
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 36/2012
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Güter der internen Repression
  • Güter der internen Repression Art. 2a i.V.m. Anhang IA
  • Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Güter des Anhangs IX Art. 2b
  • Andere Güter als in Anhang IA und IX, die zur internen Repression verwendet werden können Art. 2
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Verbote bzw. Genehmigungspflichten für nichtgelistete Dual-Use-Güter Art. 2d
  • Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Überwachungssoftware Art. 4 i.V.m. Anhang V
  • Bestimmte Kulturgüter Syriens Art. 11c i.V.m. Anhang XI
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen
  • Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste § 77 AWV für Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
  • Bestimmte Kulturgüter Syriens Art. 11c i.V.m. Anhang XI
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Interner Repression Art. 3 i.V.m. Anhang IA
  • Finanzhilfen i. Z. m. Rüstungsgütern Art. 3a
  • Genehmigungspflicht für Dienstleistungen i. Z. m. Gütern des Anhangs IX Art. 3 Abs. IV
  • Überwachungssoftware Art. 5 i.V.m. Anhang V
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 14
Erfüllungsverbot
  • Art. 27
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 29

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Syrien prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

547gelistete Organisationen mit Bezug zu Syrien
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Syrien stehen derzeit 547 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „sehr hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt Syrien auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Syrien auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Syrien verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 15 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Syrien 15 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Syrien

Unsere PEP-Datenbank enthält 3.455 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Syrien, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 411 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Syrien tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Syrien täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffen- und Wirtschaftsembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 391 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Syrien verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 79 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
76 /100 · 30,6 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
100 /100 · 15,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
66 /100 · 6,6 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Syrien

Ja. Mit Bezug zu Syrien stehen 2.337 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.790 Personen und 547 Organisationen (Stand 27.10.2026). 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Syrien, darunter HRIT-SY, PAARSSR-EO13894, SYR. Zusätzlich besteht ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo (Waffenembargo, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 70 Einträge mit Bezug zu Syrien neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/1107 vom 20.05.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Syrien auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Syrien auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Syrien müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Syrien als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 411 PEP-Datensätze mit Bezug zu Syrien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Syrien ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo; es umfasst Waffenembargo, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EU) 36/2012, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Syrien stehen derzeit 547 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Venezuela 71 Demokratische Republik Kongo 70 Jemen 59 Libanon 57 Südsudan 51

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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