Länderrisiko · Demokratische Republik Kongo

Demokratische Republik Kongo: Sanktionen und Länderrisiko

Für die Demokratische Republik Kongo weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 70 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr hoch“, Rang 6 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 680 aktive Sanktionslisten-Einträge, ein EU-Waffenembargo, die Graue Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 56 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

CD Demokratische Republik Kongo · auf der Weltkarte
sehr hoch

Rang 6 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

680Listeneinträge
3Länderprogramme
56neue Listungen 12 M.
3.381PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo

Mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo stehen 680 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 500 Personen und 180 Organisationen. 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen die Demokratische Republik Kongo (COD, DRCONGO, KON); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 56 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden 4-mal durch Verordnungen oder Verordnungsänderungen angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 3.381 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo laufend geprüft werden müssen

56neue Listungen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo in 12 Monaten
1neue Listungen pro Woche im Schnitt
29.09.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/2191

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU die Demokratische Republik Kongo als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 669 PEP-Datensätze mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo

Mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo stehen 680 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 500 Personen und 180 Organisationen (EU 89, USA 145, HADDEX 446). 3 Programme richten sich ausdrücklich gegen die Demokratische Republik Kongo, darunter COD, DRCONGO, KON; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
DRCONGO LänderprogrammDemocratic Republic of the Congo Sanctions Regulations, 31 C.F.R. 547USA9814
KON LänderprogrammEU-Demokratische Republik KongoDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Lage in der Demokratischen Republik Kongo vor.EU893
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz628
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich5611
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen489
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien4310
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA300
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA130
DPRK4North Korea Sanctions Regulations (E.O.13810)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete zusätzliche Sanktionen gegen Nordkorea nach E.O. 13810. Sie sollen verhindern, dass Nordkorea seine Programme für Massenvernichtungswaffen und ballistische Raketen finanzieren kann, und führen neue Kriterien für Listungen ein.USA30
CAREU-Central African RepublicDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vor, die Frieden, Stabilität oder Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik untergraben.EU20
NKOEU-Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)Restriktive Maßnahmen des Rates der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Sie setzen Maßnahmen der Vereinten Nationen um, ergänzen diese durch eigene EU-Maßnahmen und richten sich gegen die Nuklear- und ballistischen Raketenprogramme des Landes sowie gegen daran beteiligte Personen und Organisationen.EU20
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA10
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA10
SOUTH SUDANSouth Sudan Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 558; Executive Order 13664Die USA haben dieses Programm 2014 eingeführt, das OFAC setzt es um. Es sieht gezielte Sanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen vor, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Südsudan und der umliegenden Region gefährden.USA10
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU11

Neueste Listungen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo

DatumListe / ProgrammTypName
18.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonH*****
24.07.2026UKHMTPersonN***** C********
23.07.2026AUDFATOrganisationT*********
23.07.2026AUDFATOrganisationA******* F***** C****
23.07.2026AUDFATPersonG****** K******
23.07.2026AUDFATPersonJ*** I**** N*****
23.07.2026AUDFATPersonC****** S*******
23.07.2026AUDFATPersonM******* L*****
23.07.2026AUDFATPersonS******** U*********
23.07.2026AUDFATPersonC******** N***** Y******
22.07.2026EG-VO Nr.1880/2026-A01OrganisationT*********
22.07.2026EG-VO Nr.1880/2026-A01PersonL* K***
22.07.2026EG-VO Nr.1880/2026-A01PersonG****** K******
17.07.2026UKHMTPersonG****** K******
17.07.2026UKHMTPersonI**** N****
17.07.2026UKHMTPersonS********
17.07.2026UKHMTOrganisationT*********
17.07.2026UKHMTOrganisationA**
16.07.2026UNSCSL - DRCOrganisationT*********
16.07.2026UNSCSL - DRCOrganisationA******* F***** C****
16.07.2026UNSCSL - DRCPersonG****** K******
16.07.2026UNSCSL - DRCPersonJ*** I**** N*****
16.07.2026UNSCSL - DRCPersonC****** S*******
16.07.2026UNSCSL - DRCPersonM******* L*****
16.07.2026UNSCSL - DRCPersonS******** U*********

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
KON(EU) 2026/2191Anhang I29.09.2026
KON(EU) 2026/1880Anhang I28.07.2026
KONBANZ 20260722—22.07.2026
KON(EU) 2025/2508Anhang I10.12.2025

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 81 Einträge mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo neu auf die Listen, davon 56 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen die Demokratische Republik Kongo richten, gab es in den letzten 12 Monaten 4 Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen.

010203040Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 1 neue ListungJan 25Feb 2025: 4 neue ListungenMär 2025: 16 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 4 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 4 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 5 neue ListungenApr 2026: 1 neue ListungApr 26Mai 2026: 1 neue ListungJun 2026: 9 neue ListungenJul 2026: 35 neue ListungenJul 26Aug 2026: 1 neue ListungSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für die Demokratische Republik Kongo gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Demokratische Republik Kongo ein Waffenembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 15 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Demokratische Republik Kongo laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EG) Nr. 1183/2005zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2508
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung gilt
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EG) Nr. 1183/2005
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Dienstleistungen i. Z. m. Rüstungsgütern Art. 1a
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang I und Ia
Erfüllungsverbot
  • Art. 7a
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden
  • Art. 6

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

180gelistete Organisationen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo stehen derzeit 180 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „sehr hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt die Demokratische Republik Kongo auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt die Demokratische Republik Kongo auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zur Demokratischen Republik Kongo verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 20 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht die Demokratische Republik Kongo 20 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo

Unsere PEP-Datenbank enthält 3.381 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 669 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zur Demokratischen Republik Kongo tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffenembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 145 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zur Demokratischen Republik Kongo verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 70 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
41 /100 · 16,5 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
90 /100 · 13,5 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
80 /100 · 8,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
65 /100 · 6,5 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo

Ja. Mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo stehen 680 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 500 Personen und 180 Organisationen (Stand 27.10.2026). 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen die Demokratische Republik Kongo, darunter COD, DRCONGO, KON. Zusätzlich besteht ein EU-Waffenembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 56 Einträge mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/2191 vom 29.09.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt die Demokratische Republik Kongo auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt die Demokratische Republik Kongo auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU die Demokratische Republik Kongo als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 669 PEP-Datensätze mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Demokratische Republik Kongo ein EU-Waffenembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo stehen derzeit 180 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Venezuela 71 Syrien 79 Jemen 59 Libanon 57 Südsudan 51

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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