Länderrisiko · Libanon

Libanon: Sanktionen und Länderrisiko

Für Libanon weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 57 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „hoch“, Rang 13 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 972 aktive Sanktionslisten-Einträge, ein EU-Waffenembargo, die Graue Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 52 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Libanon müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

LB Libanon · auf der Weltkarte
hoch

Rang 13 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

972Listeneinträge
1Länderprogramme
52neue Listungen 12 M.
2.549PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Libanon

Für Unternehmen mit Geschäftsbezug zu Libanon weist die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) ein Waffenembargo auf Grundlage der Verordnung (EG) 1412/2006 aus, ergänzt um die Einstufung als Dual-Use-Embargoland sowie Dienstleistungsbeschränkungen und Finanzsanktionen. Lieferungen militärischer Güter, damit verbundene technische Hilfe und Finanzierungen sowie Ausfuhren von Dual-Use-Gütern sind daher vorab auf Verbote und Genehmigungspflichten zu prüfen. Die USA unterhalten mit dem von OFAC verwalteten Programm Lebanon Sanctions ein Länderprogramm, das Vermögenswerte gelisteter Personen und Organisationen sperrt und bei Bezug zu US-Personen, US-Dollar oder US-Waren relevant ist. Die FATF führt Libanon seit Oktober 2024 auf der Grauen Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung, und die EU stuft das Land als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko ein, woraus für Verpflichtete verstärkte Sorgfaltspflichten folgen. In der easycompliance-Bewertung gilt Risikoklasse 4, weshalb Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungswege fortlaufend gegen EU- und US-Sanktionslisten geprüft werden sollten.

Mit Bezug zu Libanon stehen 972 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 533 Personen und 439 Organisationen. 1 Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Libanon (LEBANON); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 52 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 2.549 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Libanon.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · ofac.treasury.gov · www.fatf-gafi.org · www.fatf-gafi.org.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Libanon laufend geprüft werden müssen

52neue Listungen mit Bezug zu Libanon in 12 Monaten
1neue Listungen pro Woche im Schnitt
264PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Libanon als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 264 PEP-Datensätze mit Bezug zu Libanon neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Libanon

Mit Bezug zu Libanon stehen 972 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 533 Personen und 439 Organisationen (EU 12, USA 439, HADDEX 521). 1 Programm richtet sich ausdrücklich gegen Libanon, darunter LEBANON; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Libanon

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
LEBANON LänderprogrammLebanon SanctionsUSA160
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA35240
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien221
ENTUS-Entity ListUSA210
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich215
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA200
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA151
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA120
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz110
IRGCIslamic Revolutionary Guard CorpsUSA101
METJP-Japanese End User List METI (Ministry of Economy, Trade and Industry)Japan90
DPLUS-Denied Persons ListDie Denied Persons List wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium geführt. Sie erfasst Personen und Unternehmen, denen die Exportberechtigung entzogen wurde. Geschäfte mit ihnen über Güter, die dem US-Exportrecht unterliegen, sind untersagt.USA63
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen50
PAARSSR-EO13894Executive Order 13894, as amended by Executive Order 14142 and the Executive Order of June 30, 2025US-Sanktionsprogramm auf Grundlage der Executive Order 13894 mit ihren Änderungen, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit der Lage in Syrien in Verbindung stehen, unter anderem mit dem früheren Assad-Regime und der Destabilisierung der Region.USA42
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA30
HPJEU-Hamas und Palästinensisch Islamischer DschihadDer Rat der EU hat diesen Sanktionsrahmen im Januar 2024 eingerichtet. Er richtet sich gegen Personen und Organisationen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad unterstützen, erleichtern oder ermöglichen.EU30
FRAFR-France Dispositif national de gelFrankreich20
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA21
LBYEU-LibyenDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EU) 2016/44 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen vor, darunter das Einfrieren von Geldern gelisteter Personen und Organisationen.EU20
NPSUS-Nonproliferation Sanctions (Listen siehe unten)USA21
SYREU-SyrienEU20
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU20
BELARUS-EO14038Executive Order 14038Die USA haben das Programm mit der Executive Order 14038 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es weitet die Sanktionen in Bezug auf Belarus aus und richtet sich gegen Personen und Organisationen, die die belarussische Regierung unterstützen oder in bestimmten Wirtschaftssektoren des Landes tätig sind.USA10
ELECTION-EO13848Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a United States ElectionUSA10
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA10
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU10
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA10
IRAQ2Iraq Sanctions IIUSA10
IRQEU-IrakEU10
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA10
TEREU-Bekämpfung des TerrorismusEU10
UNVUS-Unverified ListUSA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Libanon

DatumListe / ProgrammTypName
10.09.2026USSDN - SDGTOrganisationG*** P** S***
10.09.2026USSDN - SDGTOrganisationY***** I****** M****** A** P****** F** E*******
10.09.2026USSDN - SDGTPersonM***** J**** Z*********
10.09.2026USSDN - SDGTPersonG***** H****** W****
10.09.2026USSDN - SDGTPersonA******* H*****
10.09.2026USSDN - SDGTPersonH****** I******
09.09.2026UKHMTOrganisationA****** A*******
25.06.2026USSDN - SDGTPersonM****** A************* F*****
25.06.2026USSDN - IRAN, SDGT, IRGC, IFSRPersonM******* R*** R**** S*******
25.06.2026USSDN - SDGTOrganisationG***** R***** F********** I***
18.06.2026USSDN - SDGTPersonS****** A****** F******
18.06.2026USSDN - SDGTPersonM****** Q*****
18.06.2026USSDN - SDGTOrganisationT*** S**
18.06.2026USSDN - SDGTPersonW*** C*********
18.06.2026USSDN - SDGTOrganisationG**** T********* P******** S***
06.06.2026AUDFATPersonZ*** a**********
21.05.2026USSDN - SDGTPersonA**** A**** B*******
21.05.2026USSDN - SDGTPersonA** A**** S*****
21.05.2026USSDN - SDGTPersonS**** '***** H*****
21.05.2026USSDN - SDGTPersonK****** N***** E****
21.05.2026USSDN - SDGTPersonI****** A**********
21.05.2026USSDN - SDGTPersonH****** A****** H*****
21.05.2026USSDN - SDGTPersonH***** N*********** F********
20.03.2026USSDN - SDGTPersonM****** J**** S*****
20.03.2026USSDN - SDGTPersonM*** B*******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 97 Einträge mit Bezug zu Libanon neu auf die Listen, davon 52 in den letzten 12 Monaten.

051015Nov 2024: 3 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 2 neue ListungenJan 25Feb 2025: 1 neue ListungMär 2025: 9 neue ListungenApr 2025: 2 neue ListungenApr 25Mai 2025: 4 neue ListungenJun 2025: 10 neue ListungenJul 2025: 8 neue ListungenJul 25Aug 2025: 2 neue ListungenSep 2025: 2 neue ListungenOkt 2025: 5 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 2 neue ListungenDez 2025: 2 neue ListungenJan 2026: 7 neue ListungenJan 26Feb 2026: 2 neue ListungenMär 2026: 13 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 7 neue ListungenJun 2026: 9 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 7 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Libanon gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Libanon ein Waffenembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 15 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Libanon laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EG) 1412/2006zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung gilt
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbotgilt nicht
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EG) 1412/2006
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Dienstleistungen i. Z. m. Rüstungsgütern Art. 2a der Verordnung (EG) 1412/2006
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1275
  • Verbote i. Z. m. militärischen Aktivitäten über Art. 2b der Verordnung (EG) 1412/2006
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden
  • Art. 8 der Verordnung (EU) 2021/1275

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Libanon prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

439gelistete Organisationen mit Bezug zu Libanon
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Libanon stehen derzeit 439 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt Libanon auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Libanon auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Libanon verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 23 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Libanon 23 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Libanon

Unsere PEP-Datenbank enthält 2.549 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Libanon, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 264 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Libanon tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Libanon täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffenembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 439 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Libanon verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 57 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
49 /100 · 19,7 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
40 /100 · 6,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
63 /100 · 6,3 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Libanon

Ja. Mit Bezug zu Libanon stehen 972 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 533 Personen und 439 Organisationen (Stand 27.10.2026). 1 Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Libanon, darunter LEBANON. Zusätzlich besteht ein EU-Waffenembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 52 Einträge mit Bezug zu Libanon neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Libanon auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Libanon auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Libanon müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Libanon als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 264 PEP-Datensätze mit Bezug zu Libanon neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Libanon ein EU-Waffenembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EG) 1412/2006, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Libanon stehen derzeit 439 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Jemen 59 Südsudan 51 Haiti 48 Demokratische Republik Kongo 70 Venezuela 71

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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