Länderrisiko · Venezuela

Venezuela: Sanktionen und Länderrisiko

Für Venezuela weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 71 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr hoch“, Rang 5 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 1.182 aktive Sanktionslisten-Einträge, ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo, die Graue Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 52 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Venezuela müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

VE Venezuela · auf der Weltkarte
sehr hoch

Rang 5 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

1.182Listeneinträge
4Länderprogramme
52neue Listungen 12 M.
5.873PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Venezuela

Für Venezuela gilt das EU-Sanktionsregime nach der Verordnung (EU) 2017/2063, das das BAFA als Waffen- und Wirtschaftsembargo einordnet; es umfasst unter anderem ein Waffenembargo, Beschränkungen für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, Ausfuhr- und Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen und ein Erfüllungsverbot, zudem ist Venezuela Dual-Use-Embargoland. Unternehmen müssen Lieferungen daher auf Genehmigungspflichten und Verbote prüfen und Geschäftspartner, Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigte gegen die Finanzsanktionslisten abgleichen, da gelisteten Personen und Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden dürfen. Bei US-Bezug, etwa über US-Dollar-Zahlungen, US-Ursprungswaren oder US-Personen, sind zusätzlich die US-Programme auf Grundlage der Executive Orders 13692, 13850 und 13884 zu beachten. Die FATF führt Venezuela auf der Grauen Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung, und die EU stuft das Land als Drittland mit hohem Risiko ein, was nach dem Geldwäscherecht verstärkte Sorgfaltspflichten auslöst.

Mit Bezug zu Venezuela stehen 1.182 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 642 Personen und 540 Organisationen. 4 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Venezuela (VEN, VENEZUELA, VENEZUELA-EO13850, VENEZUELA-EO13884); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 52 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 5.873 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Venezuela.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · www.sanctionsmap.eu · www.fatf-gafi.org.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Venezuela laufend geprüft werden müssen

52neue Listungen mit Bezug zu Venezuela in 12 Monaten
1neue Listungen pro Woche im Schnitt
17.12.2025letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2025/2559

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Venezuela als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 893 PEP-Datensätze mit Bezug zu Venezuela neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Venezuela

Mit Bezug zu Venezuela stehen 1.182 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 642 Personen und 540 Organisationen (EU 70, USA 491, HADDEX 621). 4 Programme richten sich ausdrücklich gegen Venezuela, darunter VEN, VENEZUELA, VENEZUELA-EO13850, VENEZUELA-EO13884; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Venezuela

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
VENEZUELA-EO13850 LänderprogrammVenezuela Executive Order 13850US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13850 vom 1. November 2018, verwaltet von OFAC. Es erlaubt die Sperrung des Vermögens von Personen, die in bestimmten Sektoren der venezolanischen Wirtschaft wie dem Goldsektor tätig sind oder an korrupten Transaktionen mit der Regierung beteiligt sind.USA17627
VENEZUELA LänderprogrammVenezuela Sanctions - Executive Order 13692US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13692 vom 8. März 2015, verwaltet von OFAC. Es richtet sich gegen Personen, die zur Lage in Venezuela beitragen, etwa durch Untergrabung demokratischer Prozesse, Menschenrechtsverletzungen oder öffentliche Korruption.USA1621
VEN LänderprogrammEU-VenezuelaEU690
VENEZUELA-EO13884 LänderprogrammExecutive Order 13884US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13884 vom 5. August 2019, verwaltet von OFAC. Es sperrt das Vermögen der Regierung Venezuelas und erlaubt die Listung von Personen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder sie unterstützen.USA670
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich432
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA381
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA3716
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA2314
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz171
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA41
IRAN-CON-ARMS-EOBlocking Property of Certain Persons with respect to the conventional arms acitivities of IranUSA42
ENTUS-Entity ListUSA20
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA20
ILLICIT-DRUGS-EO14059——22
IRAN-HRIran Sanctions - Human RightsUSA20
SSI-UKRAINE-EO13662Ukraine - Sectoral Sanctions Identifications List - Executive Order 13662USA20
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA10
IRGCIslamic Revolutionary Guard CorpsUSA10
IRNEU-IranEU10
MEUUS-Military End User List / Military Intelligence End Users ListListe des US-Handelsministeriums (Bureau of Industry and Security). Sie richtet sich gegen ausländische Stellen, die als militärische Endverwender oder als Endverwender militärischer Nachrichtendienste eingestuft sind. Für Ausfuhren an diese Stellen gelten zusätzliche Genehmigungspflichten.USA10
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA10
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Venezuela

DatumListe / ProgrammTypName
30.09.2026USSDN - SDGT, TCOPersonA**** J***** G****** B******
30.09.2026USSDN - SDGT, TCOPersonO**** L******* M******* P*****
30.09.2026USSDN - SDGT, TCOPersonE*** G****** C******* A*****
30.09.2026USSDN - SDGT, TCOPersonJ*** D**** G****** B******
30.09.2026USSDN - SDGT, TCOPersonA***** A******** C****** A******
30.09.2026USSDN - SDGT, TCOPersonJ*** G****** R**** N****
09.09.2026USSDN - SDNTKPersonW**** M***** G*****
18.08.2026USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationB******* P********* L******
25.06.2026USSDN - SDGTPersonF**** M****** K*****
16.01.2026UKHMTPersonA******** G***** A******
16.01.2026UKHMTOrganisationI*** M***** I********* C******
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationR******* (*******
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationW**** I************ L******
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationV****** (*******
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationD**** (*******
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationA**** G***** I********* L**
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationN*** S*** (*******
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationC******* L******
31.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationK**** M***** C* L**
31.12.2025USSDN - IRAN-CON-ARMS-EOPersonJ*** J**** U******* G*******
31.12.2025USSDN - IRAN-CON-ARMS-EOOrganisationE****** A********** N******* S*
19.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850PersonV****** L*** C******** N*********
19.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850PersonR****** C******** N*********
19.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850PersonE**** P******* M****** H******
19.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850PersonD****** d** C***** H****** P****

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
VEN(EU) 2025/2559Anhang IV17.12.2025

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 138 Einträge mit Bezug zu Venezuela neu auf die Listen, davon 52 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Venezuela richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

010203040Nov 2024: 23 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 38 neue ListungenJan 25Feb 2025: 16 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 1 neue ListungJul 2025: 6 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 2 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 1 neue ListungDez 2025: 40 neue ListungenJan 2026: 2 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 1 neue ListungJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 1 neue ListungSep 2026: 7 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Venezuela gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Venezuela ein Waffen- und Wirtschaftsembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 30 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Venezuela laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 2017/2063zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2559
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung gilt
Güter der internen Repression gilt
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen gilt
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 2017/2063
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Güter der internen Repression
  • Art. 3 i.V.m. Anhang I
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Genehmigungspflichten für Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung oder das Abhören des Internet oder des Telefonverkehrs Art. 6 i.V.m. Anhang II
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Verbote bzw. Genehmigungspflichten für Dienstleistungen i. Z. m. Gütern der Anhänge I und II Art. 2, 3, 7
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 8 i.V.m. den Anhängen IV, V
Erfüllungsverbot
  • Art. 15 i.V.m. den in den Anhängen IV, V benannten Personen
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art.12

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Venezuela prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

540gelistete Organisationen mit Bezug zu Venezuela
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Venezuela stehen derzeit 540 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „sehr hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt Venezuela auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Venezuela auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Venezuela verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 10 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Venezuela 10 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Venezuela

Unsere PEP-Datenbank enthält 5.873 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Venezuela, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 893 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Venezuela tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Venezuela täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffen- und Wirtschaftsembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 491 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Venezuela verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 71 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
54 /100 · 21,8 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
100 /100 · 15,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
70 /100 · 7,0 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Venezuela

Ja. Mit Bezug zu Venezuela stehen 1.182 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 642 Personen und 540 Organisationen (Stand 27.10.2026). 4 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Venezuela, darunter VEN, VENEZUELA, VENEZUELA-EO13850, VENEZUELA-EO13884. Zusätzlich besteht ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 52 Einträge mit Bezug zu Venezuela neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2025/2559 vom 17.12.2025. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Venezuela auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Venezuela auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Venezuela müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Venezuela als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 893 PEP-Datensätze mit Bezug zu Venezuela neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Venezuela ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EU) 2017/2063, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Venezuela stehen derzeit 540 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Demokratische Republik Kongo 70 Syrien 79 Jemen 59 Libanon 57 Südsudan 51

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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