Länderrisiko · Myanmar

Myanmar: Sanktionen und Länderrisiko

Für Myanmar weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 68 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „hoch“, Rang 7 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 919 aktive Sanktionslisten-Einträge, ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo, die Schwarze Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 23 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Myanmar müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Myanmar

Für Myanmar gelten das EU-Sanktionsregime nach Verordnung (EU) 401/2013, vom Rat der EU zuletzt bis 30. April 2027 verlängert, sowie das US-Programm nach Executive Order 14014. Laut BAFA-Übersicht (Stand 15.06.2026) besteht ein Waffen- und Wirtschaftsembargo mit Waffenembargo, Dual-Use-Embargo, Maßnahmen gegen interne Repression, Ausfuhr- und Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen und Erfüllungsverbot. Die EU verbietet unter anderem die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern für Militär und Grenzpolizei, beschränkt die Ausfuhr von Ausrüstung zur Überwachung von Kommunikation und untersagt, gelisteten Personen und Organisationen Gelder zur Verfügung zu stellen. Die FATF führt Myanmar auf ihrer Schwarzen Liste und ruft zu verstärkten Sorgfaltspflichten auf, zudem gilt Myanmar in der EU als Drittland mit hohem Risiko. Für Unternehmen bedeutet dies die Prüfung von Geschäftspartnern, Eigentümern und Endverwendern gegen EU- und US-Sanktionslisten, eine exportkontrollrechtliche Prüfung vor Lieferungen und verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Myanmar-Bezug.

Mit Bezug zu Myanmar stehen 919 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 633 Personen und 286 Organisationen. 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Myanmar (BURMA-EO14014, MMR, MYA); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 23 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 3.724 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Myanmar.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu · www.fatf-gafi.org.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Myanmar laufend geprüft werden müssen

23neue Listungen mit Bezug zu Myanmar in 12 Monaten
alle 16 Tageeine neue Listung im Schnitt
29.04.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/926

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Myanmar als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 301 PEP-Datensätze mit Bezug zu Myanmar neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Myanmar

Mit Bezug zu Myanmar stehen 919 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 633 Personen und 286 Organisationen (EU 131, USA 216, HADDEX 572). 3 Programme richten sich ausdrücklich gegen Myanmar, darunter BURMA-EO14014, MMR, MYA; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Myanmar

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
BURMA-EO14014 LänderprogrammExecutive Order 14014Die USA haben das Programm mit der Executive Order 14014 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es reagiert auf den Militärputsch in Myanmar (Burma) und richtet sich gegen das Militär und gegen Personen, die die Demokratie im Land untergraben.USA1538
MYA LänderprogrammEU-Myanmar/BurmaRestriktive Maßnahmen des Rates der EU in Bezug auf Myanmar/Burma. Dazu gehören ein Waffenembargo, Ausfuhrbeschränkungen sowie das Einfrieren von Vermögenswerten und Einreiseverbote gegen Personen und Organisationen, die unter anderem für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.EU1270
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz1120
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich782
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien290
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA285
ENTUS-Entity ListUSA180
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA130
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA132
CYBER4Executive Order 13694; Executive Order 13757; Executive Order 14144; Executive Order 14306US-Sanktionen auf Grundlage der Executive Orders 13694, 13757, 14144 und 14306, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind.USA88
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU76
DPRKNorth Korea Sanctions Regulations (E.O.13551)US-Sanktionen gegen Nordkorea nach den North Korea Sanctions Regulations auf Grundlage der Executive Order 13551, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich u. a. gegen Personen, die am Waffenhandel, am Handel mit Luxusgütern oder an illegalen Wirtschaftsaktivitäten Nordkoreas beteiligt sind.USA40
DPRK2North Korea Sanctions Regulations (E.O.13687)US-Sanktionen gegen Nordkorea nach den North Korea Sanctions Regulations auf Grundlage der Executive Order 13687, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Amtsträger, Behörden und sonstige Stellen der Regierung Nordkoreas und der Arbeiterpartei Koreas.USA20
MEUUS-Military End User List / Military Intelligence End Users ListListe des US-Handelsministeriums (Bureau of Industry and Security). Sie richtet sich gegen ausländische Stellen, die als militärische Endverwender oder als Endverwender militärischer Nachrichtendienste eingestuft sind. Für Ausfuhren an diese Stellen gelten zusätzliche Genehmigungspflichten.USA20
NKOEU-Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)Restriktive Maßnahmen des Rates der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Sie setzen Maßnahmen der Vereinten Nationen um, ergänzen diese durch eigene EU-Maßnahmen und richten sich gegen die Nuklear- und ballistischen Raketenprogramme des Landes sowie gegen daran beteiligte Personen und Organisationen.EU20
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen10

Neueste Listungen mit Bezug zu Myanmar

DatumListe / ProgrammTypName
09.09.2026USSDN - TCOOrganisationX**** G********
30.07.2026EG-VO Nr.1895/2026-A01OrganisationD********* K**** B********* A***
30.07.2026EG-VO Nr.1895/2026-A01PersonS** E* L* H***
30.07.2026EG-VO Nr.1895/2026-A01PersonS** S***
30.07.2026EG-VO Nr.1895/2026-A01PersonS** S****
30.07.2026EG-VO Nr.1895/2026-A01PersonK* S**
30.07.2026EG-VO Nr.1895/2026-A01PersonS** S** A***
27.07.2026USSDN - SDNTKPersonY* L**** P**
27.07.2026USSDN - SDNTKPersonA*** H**
27.07.2026USSDN - SDNTKPersonO* O* K****
27.07.2026USSDN - SDNTKPersonN**** W** T***
27.07.2026USSDN - SDNTKPersonH**** K*** W**
23.06.2026USSDN - TCOPersonB* C***
10.02.2026UKHMTOrganisationS** O**
16.01.2026UKHMTPersonS** L*****
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4PersonC**** S*****
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4PersonS** S** A***
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4PersonS** S*** W**
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4PersonS** S****
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4PersonS** K*** H**
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4OrganisationD********* K**** B********* A***
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4OrganisationT**** S*** C****** L******
12.11.2025USSDN - BURMA-EO14014, CYBER4OrganisationT**** A*** I************ H****** G**** T******* C****** L******
25.09.2025USSDN - DPRK, BURMA-EO14014PersonA*** K* K* O*
25.09.2025USSDN - DPRK, BURMA-EO14014PersonK*** T** M** M****

Neueste PEP-Einträge mit Bezug zu Myanmar

Nur Funktionsbereich, ohne Angehörige und nahestehende Personen.

Neu/geändertFunktionsbereichName
24.09.2026Regierung & VerwaltungN***** L** L** T****
24.09.2026Staatsunternehmen & ZentralbankT*** T** A***
24.09.2026Regierung & VerwaltungT** L*
24.09.2026JustizM**** M**
24.09.2026Staatsunternehmen & ZentralbankP*** P*** E*
24.09.2026Regierung & VerwaltungM** Z**** H*****
24.09.2026Regierung & VerwaltungK***** K***** S**
24.09.2026Militär & SicherheitK*** K* H****
24.09.2026Regierung & VerwaltungA* C***
24.09.2026Regierung & VerwaltungT*** A***
24.09.2026Regierung & VerwaltungT**** Z** L***
24.09.2026Staatsunternehmen & ZentralbankH** N****
24.09.2026Regierung & VerwaltungT*** Z** L***
24.09.2026JustizT** M**
24.09.2026Regierung & VerwaltungT***** N**** O*
24.09.2026Regierung & VerwaltungN**** T*** O*
24.09.2026Staatsunternehmen & ZentralbankY* A**
24.09.2026Regierung & VerwaltungA*** Z***
24.09.2026Militär & SicherheitT** M** L**
24.09.2026JustizS* S* W**

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
MYA(EU) 2026/926Anhang IV29.04.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 63 Einträge mit Bezug zu Myanmar neu auf die Listen, davon 23 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Myanmar richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

05101520Nov 2024: 4 neue ListungenDez 2024: 3 neue ListungenJan 2025: 1 neue ListungJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 1 neue ListungApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 18 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 13 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 8 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 1 neue ListungJan 26Feb 2026: 1 neue ListungMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 1 neue ListungJul 2026: 11 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 1 neue ListungOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Myanmar gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Myanmar ein Waffen- und Wirtschaftsembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 30 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Myanmar laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 401/2013zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2026/926
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung gilt
Güter der internen Repression gilt
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen gilt
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungenaufgehoben
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 401/2013
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Güter der internen Repression
  • Art. 2 mit Anhang I
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Alle gelistete Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 Verbot der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, sofern diese für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind bzw. bestimmt sein könnten (Art. 3a Abs. I i.V.m. Anhang I)
  • Ausrüstungen zur Kommunikationsüberwachung Art. 3b Abs. I i.V.m. Anhang III
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen (aufgehoben)
  • Aufgehoben mit Verordnung (EU) 401/2013
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Rüstungsgütern und Gütern der internen Repression Art. 3
  • Gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, sofern diese für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind bzw. bestimmt sein könnten, Art. 3a Abs. IV
  • Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung Art. 3c i.V.m. Anhang IIII
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 4a i.V.m. Anhang IV
Erfüllungsverbot
  • Art. 4h
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 4e

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Myanmar prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

286gelistete Organisationen mit Bezug zu Myanmar
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Myanmar stehen derzeit 286 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Schwarze Liste

Die FATF führt Myanmar auf ihrer Schwarzen Liste („High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“) und fordert ihre Mitglieder zu Gegenmaßnahmen auf. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Myanmar auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Myanmar verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 16 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Myanmar 16 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Myanmar

Unsere PEP-Datenbank enthält 3.724 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Myanmar, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 301 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Die neuesten Einträge stehen maskiert und nur mit Funktionsbereich unter Listungen & Daten.

Was Unternehmen bei Bezug zu Myanmar tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Myanmar täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffen- und Wirtschaftsembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 216 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Myanmar verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
Ihr Geschäft mit Myanmar

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 68 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
48 /100 · 19,2 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
100 /100 · 15,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
66 /100 · 6,6 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Myanmar

Ja. Mit Bezug zu Myanmar stehen 919 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 633 Personen und 286 Organisationen (Stand 27.10.2026). 3 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Myanmar, darunter BURMA-EO14014, MMR, MYA. Zusätzlich besteht ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 23 Einträge mit Bezug zu Myanmar neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/926 vom 29.04.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Myanmar auf ihrer Schwarzen Liste („High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“) und fordert ihre Mitglieder zu Gegenmaßnahmen auf. Die Einstufung fließt mit 100 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Myanmar auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Myanmar müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Myanmar als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 301 PEP-Datensätze mit Bezug zu Myanmar neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Myanmar ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EU) 401/2013, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Myanmar stehen derzeit 286 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Nordkorea 87 Iran 97 Demokratische Republik Kongo 70 Ukraine 65 Venezuela 71

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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