Länderrisiko · Ukraine

Ukraine: Sanktionen und Länderrisiko

Für die Ukraine weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 65 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „hoch“, Rang 8 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 6.322 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 101 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zur Ukraine müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zur Ukraine

Für Geschäfte mit Bezug zur Ukraine gilt kein umfassendes Länderembargo. Die BAFA ordnet die Maßnahmen als personenbezogene Finanzsanktionen mit Erfüllungsverbot und weiteren Beschränkungen ein. Rechtsgrundlagen sind die Verordnungen (EU) 208/2014, Nr. 269/2014, 692/2014 und 2022/263. Das EU-Regime zum Schutz der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine richtet sich gegen die Verantwortlichen für deren Untergrabung oder Bedrohung, und der Rat hat diese Listungen im September 2026 um drei Jahre verlängert. Eigene Beschränkungen gelten für die besetzten Gebiete Krim und Sewastopol sowie Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. Unternehmen müssen deshalb Warenursprung, Lieferketten und Vertragspartner auf Verbindungen zu diesen Regionen prüfen. In den USA verwaltet OFAC das aktive Programm Ukraine-/Russia-related Sanctions mit Listungen nach den Executive Orders 13660, 13661, 13662 und 13685. Die Ukraine wird weder von der FATF gelistet noch von der EU als Drittland mit hohem Risiko eingestuft. Im Mittelpunkt steht daher die Prüfung von Geschäftspartnern und wirtschaftlich Berechtigten gegen die EU- und US-Listen.

Mit Bezug zur Ukraine stehen 6.322 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3.326 Personen und 2.996 Organisationen. 5 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen die Ukraine (SSI-UKRAINE-EO13662, UKR, UKRAINE, UKRAINE-EO13685, UKRAINE2); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 101 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 17.224 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Ukraine.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.consilium.europa.eu · ofac.treasury.gov · eur-lex.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zur Ukraine laufend geprüft werden müssen

101neue Listungen mit Bezug zur Ukraine in 12 Monaten
2neue Listungen pro Woche im Schnitt
03.03.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/489

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 1.558 PEP-Datensätze mit Bezug zur Ukraine neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zur Ukraine

Mit Bezug zur Ukraine stehen 6.322 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3.326 Personen und 2.996 Organisationen (EU 2.969, USA 1.353, HADDEX 2.000). 5 Programme richten sich ausdrücklich gegen die Ukraine, darunter SSI-UKRAINE-EO13662, UKR, UKRAINE, UKRAINE-EO13685, UKRAINE2; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zur Ukraine

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
SSI-UKRAINE-EO13662 LänderprogrammUkraine - Sectoral Sanctions Identifications List - Executive Order 13662USA73211
UKRAINE2 LänderprogrammUkraine - associated with Executive Order 13661USA1961
UKRAINE LänderprogrammUkraine - associated with Executive Order 13660Von den USA mit Executive Order 13660 vom 6. März 2014 begründetes, von OFAC verwaltetes Programm. Es richtet sich gegen Personen, die demokratische Prozesse, Frieden, Sicherheit, Souveränität oder territoriale Integrität der Ukraine untergraben oder ukrainisches Vermögen veruntreuen.USA1540
UKRAINE-EO13685 LänderprogrammUkraine Executive Order 13685US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13685 vom 19. Dezember 2014, verwaltet von OFAC. Es richtet sich gegen Personen und Einrichtungen in der Krim-Region der Ukraine und verbietet dorthin Ein- und Ausfuhren von Waren, Dienstleistungen und Technologie sowie Neuinvestitionen von US-Personen.USA1012
UKR LänderprogrammEU-UkraineEU30
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA69112
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich32131
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien1477
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU8523
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz7613
ELECTION-EO13848Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a United States ElectionUSA510
CYBER2Sanctions Related to Significant Malicious Cyber-Enabled ActivitiesSanktionsprogramm des US-Finanzministeriums (OFAC). Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind oder daran beteiligt sind.USA440
ENTUS-Entity ListUSA370
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU86
IRAN-EO13846Reimposing Certain Sanctions With Respect to Iran (E.O.13846)Executive Order 13846, im August 2018 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA setzt sie aufgehobene Iran-Sanktionen wieder in Kraft, darunter Sperr-, Korrespondenzkonten- und Menü-Sanktionen.USA74
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA72
RUSSIA-EO14065Executive Order 14065Die Executive Order 14065 wurde von den USA erlassen. Sie verbietet bestimmte Tätigkeiten mit den sogenannten Regionen Volksrepublik Donezk und Volksrepublik Luhansk der Ukraine sowie mit weiteren Regionen der Ukraine, die das US-Finanzministerium festlegt.USA70
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA61
CAATSA - RUSSIA—Die USA haben das Programm auf Grundlage des Countering America's Adversaries Through Sanctions Act of 2017 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit bestimmten Aktivitäten der Russischen Föderation in Verbindung stehen.—50
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA53
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA51
RU5EU-Russische Föderation (destabilisierende Aktivitäten Russlands)EU52
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA30
VENEZUELA-EO13850Venezuela Executive Order 13850US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13850 vom 1. November 2018, verwaltet von OFAC. Es erlaubt die Sperrung des Vermögens von Personen, die in bestimmten Sektoren der venezolanischen Wirtschaft wie dem Goldsektor tätig sind oder an korrupten Transaktionen mit der Regierung beteiligt sind.USA30
BELARUSBelarus Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 548; Executive Order 13405Die USA haben das Programm erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Grundlage sind die Belarus Sanctions Regulations (31 C.F.R. part 548) und die Executive Order 13405. Es richtet sich gegen Personen, die demokratische Prozesse oder Institutionen in Belarus untergraben.USA20
CYBER4Executive Order 13694; Executive Order 13757; Executive Order 14144; Executive Order 14306US-Sanktionen auf Grundlage der Executive Orders 13694, 13757, 14144 und 14306, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind.USA22
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA20
RU2EU-Russische Föderation (Lage in der Ukraine destabilisierend)EU21
BELARUS-EO14038Executive Order 14038Die USA haben das Programm mit der Executive Order 14038 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es weitet die Sanktionen in Bezug auf Belarus aus und richtet sich gegen Personen und Organisationen, die die belarussische Regierung unterstützen oder in bestimmten Wirtschaftssektoren des Landes tätig sind.USA10
CAREU-Central African RepublicDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vor, die Frieden, Stabilität oder Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik untergraben.EU10
DPLUS-Denied Persons ListDie Denied Persons List wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium geführt. Sie erfasst Personen und Unternehmen, denen die Exportberechtigung entzogen wurde. Geschäfte mit ihnen über Güter, die dem US-Exportrecht unterliegen, sind untersagt.USA10
DPRK3North Korea Sanctions Regulations (E.O.13722)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete Sanktionen nach E.O. 13722: Das Vermögen der Regierung Nordkoreas und der Partei der Arbeit Koreas wird gesperrt. Außerdem sind Exporte und Reexporte nach Nordkorea sowie neue Investitionen dort verboten.USA10
IRAN-CON-ARMS-EOBlocking Property of Certain Persons with respect to the conventional arms acitivities of IranUSA10
LEBANONLebanon SanctionsUSA10
MAGNITSergei Magnitsky Rule of Law Accountability Act of 2012USA10
PAARSSR-EO13894Executive Order 13894, as amended by Executive Order 14142 and the Executive Order of June 30, 2025US-Sanktionsprogramm auf Grundlage der Executive Order 13894 mit ihren Änderungen, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit der Lage in Syrien in Verbindung stehen, unter anderem mit dem früheren Assad-Regime und der Destabilisierung der Region.USA10
PEESA-EO14039—Das Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14039 vom 20. August 2021 und sperrt Vermögen im Zusammenhang mit bestimmten russischen Energieexportpipelines, darunter das Projekt Nord Stream 2.—10
SUDAN-EO14098——10

Neueste Listungen mit Bezug zur Ukraine

DatumListe / ProgrammTypName
12.10.2026EG-VO Nr.2281/2026-A01OrganisationФ********** г************** у******** п********** 1* с************ з**** ч**********
12.10.2026EG-VO Nr.2281/2026-A01OrganisationA*********** o********* N*********************** i******* a********** s*****
12.10.2026EG-VO Nr.2281/2026-A01OrganisationФ********** г************** у******** п********** 7** р******** з**** с****** с**** ч*
12.10.2026EG-VO Nr.2281/2026-A01OrganisationA*********** o********* S************** z**** i**** B*** B*****
12.10.2026EG-VO Nr.2281/2026-A01OrganisationA*********** o********* Z**** F******
12.10.2026EG-VO Nr.2292/2026-A01PersonС***** Г********** А******
01.10.2026UKHMTPersonD**** C********
01.10.2026UKHMTPersonA******** A************ F****
01.10.2026UKHMTPersonV***** V********** C*****
01.10.2026UKHMTPersonN****** I******** D*****
28.09.2026EG-VO Nr.2184/2026-A01Organisation»*********** g***********
28.09.2026EG-VO Nr.2184/2026-A01Organisation»********** g***********
28.09.2026EG-VO Nr.2184/2026-A01PersonA*** S************ M*********
28.09.2026EG-VO Nr.2184/2026-A01PersonР***** В*********** К*********
28.09.2026EG-VO Nr.2184/2026-A01PersonМ***** Н********* Ш***
28.09.2026EG-VO Nr.2184/2026-A01PersonИ**** В********* К********
24.09.2026AUDFATOrganisationM***************** C*** "********
24.09.2026AUDFATOrganisationC***** P****** C*****
24.09.2026AUDFATOrganisationF****** S**** B******** E********** I********** "************* C********* C***** A*****
24.09.2026AUDFATPersonD**** S********** C********
24.09.2026AUDFATPersonA******* S********** G********
24.09.2026AUDFATPersonL**** V********* S********
24.09.2026AUDFATPersonE**** V********* R***********
14.09.2026USSDN - SSI-UKRAINE-EO13662, IRAN-EO13902, RUSSIA-EO14024OrganisationV** B*** P***** J**** S**** C******
24.08.2026USSDN - SDGT, IFSRPersonI*** O******

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
UKR(EU) 2026/489Anhang I03.03.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 601 Einträge mit Bezug zur Ukraine neu auf die Listen, davon 101 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen die Ukraine richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

0255075100125150175200225250275300325350375400425450Nov 2024: 9 neue ListungenDez 2024: 9 neue ListungenJan 2025: 433 neue ListungenJan 25Feb 2025: 4 neue ListungenMär 2025: 12 neue ListungenApr 2025: 4 neue ListungenApr 25Mai 2025: 7 neue ListungenJun 2025: 7 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 2 neue ListungenOkt 2025: 13 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 6 neue ListungenDez 2025: 5 neue ListungenJan 2026: 11 neue ListungenJan 26Feb 2026: 1 neue ListungMär 2026: 1 neue ListungApr 2026: 1 neue ListungApr 26Mai 2026: 25 neue ListungenJun 2026: 6 neue ListungenJul 2026: 19 neue ListungenJul 26Aug 2026: 2 neue ListungenSep 2026: 14 neue ListungenOkt 2026: 10 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für die Ukraine gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Ukraine kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.

Embargo-Matrix Ukraine laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 208/2014zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2026/489Verordnung (EU) Nr. 269/2014Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukrainezuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1055
Waffenembargogilt nichtgilt nicht
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nichtgilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nichtgilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nichtgilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nichtgilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfengilt nichtgilt nicht
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt gilt
Erfüllungsverbot gilt gilt
Sonstiges gilt gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 208/2014
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m Anhang I
Erfüllungsverbot
  • Art. 11
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 8
Fundstellen: Verordnung (EU) Nr. 269/2014
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m Anhang I
Erfüllungsverbot
  • Art. 11
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 8

Embargo für besetzte Gebiete

Für folgende Gebiete gelten eigene EU-Embargos: Krim und Sewastopol sowie Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. Sie umfassen Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen und Erfüllungsverbot, richten sich gegen diese Gebiete und nicht gegen die Ukraine als Staat und fließen deshalb nicht in den eLI-Score ein. Liefer- und Leistungsort sowie Endverwender sind gesondert zu prüfen.

Embargo für besetzte Gebiete laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 692/2014Krim und Sewastopolzuletzt geändert: Verordnung (EU) 2025/401Verordnung (EU) 2022/263Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschjazuletzt geändert: Verordnung (EU) 2025/398
Waffenembargogilt nichtgilt nicht
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nichtgilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nichtgilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen gilt gilt
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen gilt gilt
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)gilt nichtgilt nicht
Erfüllungsverbot gilt gilt
Sonstigesgilt nichtgilt nicht
Fundstellen: Verordnung (EU) 692/2014
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Banknoten von Währungen der Mitgliedsstaaten Art. 2aa Güter der Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration, Förderung von Öl, Gas, Mineralien Art. 2b i.V.m. Anhang II
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen
  • Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung aus Krim und Sewastopol Art. 2
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Verbot der Finanzierung von Einfuhren Art. 2
  • Investitionsverbote Art. 2a
  • Verbot der technischen Unterstützung i. Z. m. Gütern der Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration, Förderung von Öl, Gas, Mineralien Art. 2b i.V.m Anhang II
  • Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung (einschl. Abschlussprüfung), Buchführung, Steuerberatung, Unternehmensund Public-Relations-Beratung, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung und der Bereitstellung von Software Art. 2c i.V.m. Anhang IV
  • Verbot tourismusbezogener Dienstleistungen Art. 2d
Erfüllungsverbot
  • Art. 6
Fundstellen: Verordnung (EU) 2022/263
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Banknoten von Währungen der Mitgliedsstaaten Art. 3a
  • Güter der Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration, Förderung von Öl, Gas, Mineralien Art. 4 i.V.m Anhang II
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen
  • Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung aus Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja Art. 2
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Verbot der Finanzierung von Einfuhren Art. 2
  • Investitionsverbote Art. 3
  • Technischer Unterstützung i. Z. m. Gütern der Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration, Förderung von Öl, Gas, Mineralien Art. 4 i.V.m. Anhang II
  • Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung (einschl. Abschlussprüfung), Buchführung, Steuerberatung, Unternehmensund Public-Relations-Beratung, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung und der Bereitstellung von Software Art. 5 i.V.m. Anhang III
  • Tourismusbezogener Dienstleistungen Art. 6
Erfüllungsverbot
  • Art. 10

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zur Ukraine prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

2.996gelistete Organisationen mit Bezug zur Ukraine
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zur Ukraine stehen derzeit 2.996 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt die Ukraine derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Ukraine nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 36 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht die Ukraine 36 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zur Ukraine

Unsere PEP-Datenbank enthält 17.224 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Ukraine, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 1.558 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zur Ukraine tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zur Ukraine täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Besetzte Gebiete ausschließen. Für Krim und Sewastopol sowie Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja gelten eigene EU-Embargos mit Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Liefer- und Leistungsort sowie Endverwender gesondert prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 1.353 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
Ihr Geschäft mit der Ukraine

Welche Prüfung brauchen Sie wirklich?

Wir prüfen mit Ihnen, welche Sanktions-, PEP- und Watchlisten für Ihre Geschäftsbeziehungen mit Bezug zur Ukraine gelten – und automatisieren die Prüfung, ohne Installation.

Beratung: 0471 981 999 81 · Kontakt aufnehmen · kostenlos testen

So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 65 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
100 /100 · 40,0 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
100 /100 · 15,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
79 /100 · 7,9 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zur Ukraine

Ja. Mit Bezug zur Ukraine stehen 6.322 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3.326 Personen und 2.996 Organisationen (Stand 27.10.2026). 5 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen die Ukraine, darunter SSI-UKRAINE-EO13662, UKR, UKRAINE, UKRAINE-EO13685. Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 101 Einträge mit Bezug zur Ukraine neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/489 vom 03.03.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt die Ukraine derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Ukraine nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 1.558 PEP-Datensätze mit Bezug zur Ukraine neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein, ein Länderembargo besteht nicht. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Ukraine nur personenbezogene Finanzsanktionen nach Verordnung (EU) 208/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014: Gelder gelisteter Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Geschäftspartner mit Bezug zur Ukraine müssen deshalb gegen die Sanktionslisten geprüft werden. Für die besetzten Gebiete – Krim und Sewastopol sowie Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja – gelten dagegen eigene EU-Embargos, u. a. mit Ein- und Ausfuhrbeschränkungen; sie richten sich gegen die Gebiete, nicht gegen die Ukraine als Staat. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zur Ukraine stehen derzeit 2.996 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Belarus 63 China 58 Sudan 44 Libyen 41 Mexiko 40

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

Geschäftspartner mit Bezug zur Ukraine automatisch prüfen

easycompliance prüft Kunden, Lieferanten und Personal täglich gegen alle relevanten Sanktions- und PEP-Listen – inklusive der hier gezeigten Programme. Ohne Installation, Made in Germany.

Kostenlos testen
Produktdemo anschauen