Länderrisiko · Belarus

Belarus: Sanktionen und Länderrisiko

Für Belarus weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 63 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „hoch“, Rang 9 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 2.456 aktive Sanktionslisten-Einträge und ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 55 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Belarus müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Belarus

Belarus unterliegt laut BAFA-Übersicht (Stand 15.06.2026) einem Waffen- und Wirtschaftsembargo auf Grundlage der Verordnung (EG) 765/2006 mit Waffenembargo, Einstufung als Dual-Use-Embargoland, Maßnahmen gegen interne Repression, Aus- und Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen und Finanzsanktionen. Die konsolidierte Verordnung untersagt unter anderem Buchführungs-, Prüfungs-, Steuer-, Unternehmens- und PR-Beratungsdienste gegenüber staatlichen Stellen von Belarus. Der Rat hat das Regime im November 2021 wegen der Instrumentalisierung von Migranten und im Dezember 2025 wegen hybrider Aktivitäten gegen EU-Mitgliedstaaten erweitert. Die USA sanktionieren Belarus über 31 C.F.R. part 548 sowie die Executive Orders 13405 und 14038. Belarus ist weder von der FATF gelistet noch EU-Hochrisikodrittland, weshalb Unternehmen vor allem Geschäftspartner, Eigentümerstrukturen und Güter vor jeder Transaktion gegen EU- und US-Listen prüfen und Genehmigungspflichten mit dem BAFA klären sollten.

Mit Bezug zu Belarus stehen 2.456 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.828 Personen und 628 Organisationen. 4 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Belarus (BELARUS, BELARUS-EO14038, BLR, WRU); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 55 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden 5-mal durch Verordnungen oder Verordnungsänderungen angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 5.932 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Belarus.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Belarus laufend geprüft werden müssen

55neue Listungen mit Bezug zu Belarus in 12 Monaten
1neue Listungen pro Woche im Schnitt
14.10.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/2313

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 617 PEP-Datensätze mit Bezug zu Belarus neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Belarus

Mit Bezug zu Belarus stehen 2.456 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.828 Personen und 628 Organisationen (EU 442, USA 327, HADDEX 1.687). 4 Programme richten sich ausdrücklich gegen Belarus, darunter BELARUS, BELARUS-EO14038, BLR, WRU; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Belarus

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
WRU LänderprogrammEU-WeißrusslandRestriktive Maßnahmen des Rates der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wegen der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine. Sie umfassen unter anderem Handelsbeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen.EU4129
BELARUS-EO14038 LänderprogrammExecutive Order 14038Die USA haben das Programm mit der Executive Order 14038 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es weitet die Sanktionen in Bezug auf Belarus aus und richtet sich gegen Personen und Organisationen, die die belarussische Regierung unterstützen oder in bestimmten Wirtschaftssektoren des Landes tätig sind.USA1830
BELARUS LänderprogrammBelarus Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 548; Executive Order 13405Die USA haben das Programm erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Grundlage sind die Belarus Sanctions Regulations (31 C.F.R. part 548) und die Executive Order 13405. Es richtet sich gegen Personen, die demokratische Prozesse oder Institutionen in Belarus untergraben.USA710
PLSPL-Lista osób i podmiotów objetych sankcjamiPolen3461
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz32226
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich18313
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU671
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA371
ENTUS-Entity ListUSA330
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien270
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA73
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA53
SSI-UKRAINE-EO13662Ukraine - Sectoral Sanctions Identifications List - Executive Order 13662USA31
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA20
IRAN-CON-ARMS-EOBlocking Property of Certain Persons with respect to the conventional arms acitivities of IranUSA22
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA20
CYBER4Executive Order 13694; Executive Order 13757; Executive Order 14144; Executive Order 14306US-Sanktionen auf Grundlage der Executive Orders 13694, 13757, 14144 und 14306, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind.USA11
IRNEU-IranEU10
NKOEU-Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)Restriktive Maßnahmen des Rates der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Sie setzen Maßnahmen der Vereinten Nationen um, ergänzen diese durch eigene EU-Maßnahmen und richten sich gegen die Nuklear- und ballistischen Raketenprogramme des Landes sowie gegen daran beteiligte Personen und Organisationen.EU10
NPSUS-Nonproliferation Sanctions (Listen siehe unten)USA10
RU5EU-Russische Föderation (destabilisierende Aktivitäten Russlands)EU10

Neueste Listungen mit Bezug zu Belarus

DatumListe / ProgrammTypName
11.08.2026CHSECO - RUSSIAOrganisationL** I*****
24.07.2026EG-VO Nr.1846/2026-A05OrganisationC*** ‚**** P******* P*****
24.07.2026EG-VO Nr.1846/2026-A05OrganisationD****** D***** B***** J**
24.07.2026EG-VO Nr.1846/2026-A05OrganisationO*** R******* P**** D***********
24.07.2026EG-VO Nr.1846/2026-A05OrganisationC*** U** D** L**
23.07.2026EG-VO Nr.1817/2026-A01OrganisationM******** N************************ Z****
23.07.2026EG-VO Nr.1817/2026-A01OrganisationE******* T****** C****** L**
13.07.2026USSDN - CYBER4PersonY******* V************ S******
15.06.2026EG-VO Nr.1361/2026-A01OrganisationО** '*******
10.06.2026USSDN - NPWMD, IFSR, IRAN-CON-ARMS-EOPersonM************ M*****
10.06.2026USSDN - NPWMD, IFSR, IRAN-CON-ARMS-EOOrganisationA***** A******* L**
22.05.2026CHSECO - BELARUSOrganisationB**
22.05.2026CHSECO - BELARUSOrganisationV************* J**** V****** L****** L******** C******
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonA***** M*********** T******
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonT******* A************* G*****
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonR***** K*********** M*********
22.05.2026CHSECO - BELARUSOrganisationO*** J**** S**** C****** "************
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonD****** A*********** A******
22.05.2026CHSECO - BELARUSOrganisationO*** J**** S**** C****** "*********
22.05.2026CHSECO - BELARUSOrganisation"*********** P***** J** "****** A****
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonV***** V********* I*********
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonA******** G********** B**********
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonS***** P******** R**********
22.05.2026CHSECO - BELARUSPersonM**** Y******* F******
22.05.2026CHSECO - BELARUSOrganisationM***

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
WRU(EU) 2026/2313Anhang I14.10.2026
WRU(EU) 2026/1846Anhang V24.07.2026
WRU(EU) 2026/1817Anhang I23.07.2026
WRU(EU) 2026/505Anhang I23.04.2026
WRU(EU) 2026/426Anhang I27.02.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 223 Einträge mit Bezug zu Belarus neu auf die Listen, davon 55 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Belarus richten, gab es in den letzten 12 Monaten 5 Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen.

0255075Nov 2024: 1 neue ListungDez 2024: 65 neue ListungenJan 2025: 3 neue ListungenJan 25Feb 2025: 2 neue ListungenMär 2025: 45 neue ListungenApr 2025: 19 neue ListungenApr 25Mai 2025: 2 neue ListungenJun 2025: 1 neue ListungJul 2025: 11 neue ListungenJul 25Aug 2025: 9 neue ListungenSep 2025: 2 neue ListungenOkt 2025: 9 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 2 neue ListungenDez 2025: 7 neue ListungenJan 2026: 13 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 1 neue ListungApr 2026: 3 neue ListungenApr 26Mai 2026: 17 neue ListungenJun 2026: 3 neue ListungenJul 2026: 7 neue ListungenJul 26Aug 2026: 1 neue ListungSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Belarus gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Belarus ein Waffen- und Wirtschaftsembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 30 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Belarus laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EG) 765/2006zuletzt geändert: Änderungsverordnung (EU) 2026/513
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung gilt
Güter der internen Repression gilt
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen gilt
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen gilt
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbotgilt nicht
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EG) 765/2006
Waffenembargo
  • Art. 1aa, 1ab, 1b in Bezug auf Rüstungsgütern der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU bzw. des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Güter der internen Repression
  • Art. 1a, 1b mit Anhang III
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Güter der Feuerwaffen-Verordnung Güter des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 und Anhang XVI der Verordnung (EG) 765/2006 (Art. 1ba)
  • Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen können Art. 1bb i.V.m. Anhang XVIII
  • Güter zur Kommunikationsüberwachung Art. 1c i.V.m. Anhang IV
  • Gelistete Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, oder i. Z. m. den in Anhang V Gelisteten (Art. 1e, 1fa)
  • Güter, die zur militärischen Stärkung von Belarus beitragen können Art. 1f i.V.m. Anhang Va
  • Güter der Seeschifffahrt Art. 1fd i.V.m. Anhang XXIV
  • Güter für die Tabakindustrie Art. 1g mit Anhang VI
  • Luxusgüter Art. 1ga i.V.m. Anhang XXV
  • Güter der Ölraffinerie Art. 1gc i.V.m. Anhang XX
  • Software für Erdölexploration Art. 1gd i.V.m. Anhang XXXII
  • Maschinen, Apparate und Geräte Art. 1s i.V.m. Anhang XIV
  • Güter der Luftfahrt oder Raumfahrtindustrie Art. 1sa i.V.m. Anhang XVII
  • Banknoten in der amtlichen Währung eines Mitgliedstaates Art.1za
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen
  • Einfuhr und Beförderung von Erdölerzeugnissen und Rohöl Art. 1h i.V.m. Anhang VII und XXIII
  • Einfuhr von Kaliumchlorid Produkten Art. 1i i.V.m. Anhang VIII
  • Einfuhr von Holzerzeugnissen Art. 1o i.V.m. Anhang X
  • Einfuhr für Zementerzeugnisse Art. 1p i.V.m. Anhang XI
  • Einfuhr für Eisen- und Stahlerzeugnissen Art. 1q i.V.m. Anhang XII
  • Einfuhr für Kautschukerzeugnisse Art. 1r i.V.m. Anhang XIII
  • Einfuhr für Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen Art. 1ra i.V.m. Anhang XXVII
  • Einfuhr für Gold Art. 1rb i.V.m. Anhang XXI
  • Einfuhr von Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten Art. 1rc i.V.m. Anhang XXIX Teile A, B, und C
  • Beförderungsverbot in der EU für belarussische Kraftverkehrsunternehmen Art. 1zc
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Rüstungsgütern oder interner Repression Art. 1b
  • Güter der Feuerwaffen Verordnung Art. 1ba i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 und Anhang XVI der Verordnung (EG) 765/2006
  • Gelisteten Dual-Use-Gütern und den in Anhang V Gelisteten Art. 1e,1fa i.V.m. Anhang V
  • Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung (einschl. Abschlussprüfung), Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung, Werbung, Marktund Meinungsforschung, weltraumgestützte Dienste, künstliche Intelligenz, Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik, Bereitstellung von Software und verwaltete Sicherheitsdienste Art. 1jc i.V.m. Anhang XXVI
  • Genehmigungspflicht für alle nicht verbotenen Dienstleistungen für die Republik Belarus Art. 1jc Abs. 5a
  • Güter, die den Ausfuhr-, Einfuhr- und Beförderungsverboten unterliegen Art. 1bb – d; 1f-1i, 1o – 1sa
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang I
  • Diverse Beschränkungen zum Zugang zum Kapitalmarkt Art. 1gb, Art.1j, Art. ja, Art. 1jb, Art.1k, Art.1l, Art. 1n, Art. 1t, Art.1u, Art.1x, Art. 1y, Art. 1zb, Art. 1ze, Art. 1zf
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 5
  • Verbot von Transaktionen i. Z. m. der Durchsetzung von Gerichtsurteilen Art. 1zd i.V.m. Anhang XXXIII

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Belarus prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

628gelistete Organisationen mit Bezug zu Belarus
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Belarus stehen derzeit 628 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Belarus derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Belarus nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 31 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Belarus 31 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Belarus

Unsere PEP-Datenbank enthält 5.932 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Belarus, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 617 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Belarus tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Belarus täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffen- und Wirtschaftsembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 327 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
Ihr Geschäft mit Belarus

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 63 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
78 /100 · 31,4 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
100 /100 · 15,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
100 /100 · 10,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
70 /100 · 7,0 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Belarus

Ja. Mit Bezug zu Belarus stehen 2.456 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.828 Personen und 628 Organisationen (Stand 27.10.2026). 4 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Belarus, darunter BELARUS, BELARUS-EO14038, BLR, WRU. Zusätzlich besteht ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 55 Einträge mit Bezug zu Belarus neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/2313 vom 14.10.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Belarus derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Belarus nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 617 PEP-Datensätze mit Bezug zu Belarus neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Belarus ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, interne Repression, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EG) 765/2006, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Belarus stehen derzeit 628 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Ukraine 65 China 58 Sudan 44 Libyen 41 Mexiko 40

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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