Länderrisiko · Nordkorea

Nordkorea: Sanktionen und Länderrisiko

Für Nordkorea weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 87 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr hoch“, Rang 2 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 2.641 aktive Sanktionslisten-Einträge, ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo, die Schwarze Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 50 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Nordkorea müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Nordkorea

Für Geschäfte mit Nordkorea-Bezug setzt die EU mit der Verordnung (EU) 2017/1509 die Sanktionen der Vereinten Nationen um und ergänzt sie seit 2016 durch eigene restriktive Maßnahmen. Die BAFA-Übersicht (Stand 15.06.2026) ordnet Nordkorea als Land mit Waffen- und Wirtschaftsembargo ein. Dazu gehören die Einstufung als Dual-Use-Embargoland, Beschränkungen bei Ausfuhr, Einfuhr und Dienstleistungen, Finanzsanktionen und ein Erfüllungsverbot. Bei US-Bezug gilt zusätzlich das OFAC-Programm nach den North Korea Sanctions Regulations (Executive Orders 13551, 13687, 13722 und 13810) und dem North Korea Sanctions and Policy Enhancement Act of 2016. Die FATF führt Nordkorea auf ihrer schwarzen Liste und ruft zu Gegenmaßnahmen auf, und die EU stuft das Land als Drittland mit hohem Risiko ein, woraus verstärkte Sorgfaltspflichten in der Geldwäscheprävention folgen. Für Unternehmen bedeutet das, Lieferungen, Zahlungen und Dienstleistungen vor Abschluss auf Verbote und Genehmigungspflichten zu prüfen und Geschäftspartner einschließlich wirtschaftlich Berechtigter mit den maßgeblichen Sanktionslisten abzugleichen.

Mit Bezug zu Nordkorea stehen 2.641 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.187 Personen und 1.454 Organisationen. 7 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Nordkorea (DPRK, DPRK-NKSPEA, DPRK2, DPRK3, DPRK4 u. a.); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 50 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden 4-mal durch Verordnungen oder Verordnungsänderungen angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 2.580 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Nordkorea.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · www.consilium.europa.eu · ofac.treasury.gov · www.fatf-gafi.org.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Nordkorea laufend geprüft werden müssen

50neue Listungen mit Bezug zu Nordkorea in 12 Monaten
alle 7 Tageeine neue Listung im Schnitt
12.10.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/2278

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Nordkorea als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 236 PEP-Datensätze mit Bezug zu Nordkorea neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Nordkorea

Mit Bezug zu Nordkorea stehen 2.641 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.187 Personen und 1.454 Organisationen (EU 266, USA 638, HADDEX 1.737). 7 Programme richten sich ausdrücklich gegen Nordkorea, darunter DPRK, DPRK-NKSPEA, DPRK2, DPRK3, DPRK4, NKO; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Nordkorea

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
NKO LänderprogrammEU-Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)Restriktive Maßnahmen des Rates der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Sie setzen Maßnahmen der Vereinten Nationen um, ergänzen diese durch eigene EU-Maßnahmen und richten sich gegen die Nuklear- und ballistischen Raketenprogramme des Landes sowie gegen daran beteiligte Personen und Organisationen.EU3117
DPRK4 LänderprogrammNorth Korea Sanctions Regulations (E.O.13810)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete zusätzliche Sanktionen gegen Nordkorea nach E.O. 13810. Sie sollen verhindern, dass Nordkorea seine Programme für Massenvernichtungswaffen und ballistische Raketen finanzieren kann, und führen neue Kriterien für Listungen ein.USA19613
DPRK3 LänderprogrammNorth Korea Sanctions Regulations (E.O.13722)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete Sanktionen nach E.O. 13722: Das Vermögen der Regierung Nordkoreas und der Partei der Arbeit Koreas wird gesperrt. Außerdem sind Exporte und Reexporte nach Nordkorea sowie neue Investitionen dort verboten.USA1573
DPRK2 LänderprogrammNorth Korea Sanctions Regulations (E.O.13687)US-Sanktionen gegen Nordkorea nach den North Korea Sanctions Regulations auf Grundlage der Executive Order 13687, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Amtsträger, Behörden und sonstige Stellen der Regierung Nordkoreas und der Arbeiterpartei Koreas.USA1242
DPRK LänderprogrammNorth Korea Sanctions Regulations (E.O.13551)US-Sanktionen gegen Nordkorea nach den North Korea Sanctions Regulations auf Grundlage der Executive Order 13551, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich u. a. gegen Personen, die am Waffenhandel, am Handel mit Luxusgütern oder an illegalen Wirtschaftsaktivitäten Nordkoreas beteiligt sind.USA692
DPRK-NKSPEA LänderprogrammNorth Korea Sanctions and Policy Enhancement Act of 2016, Public Law 114-122, as amended by the Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act, Public Law 115-44 and National Defense Appropriations Act of 2020, Public Law 116-92Der North Korea Sanctions and Policy Enhancement Act of 2016 ist ein Gesetz des US-Kongresses und wurde durch Public Law 115-44 und 116-92 geändert. Er sieht Sanktionen gegen Personen vor, die u. a. zu Massenvernichtungswaffenprogrammen, Rüstungshandel oder Menschenrechtsverletzungen Nordkoreas beitragen.USA20
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich17411
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien1716
METJP-Japanese End User List METI (Ministry of Economy, Trade and Industry)Japan1500
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz1411
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen1411
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA692
NPSUS-Nonproliferation Sanctions (Listen siehe unten)USA292
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA100
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU81
BURMA-EO14014Executive Order 14014Die USA haben das Programm mit der Executive Order 14014 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es reagiert auf den Militärputsch in Myanmar (Burma) und richtet sich gegen das Militär und gegen Personen, die die Demokratie im Land untergraben.USA40
CYBER2Sanctions Related to Significant Malicious Cyber-Enabled ActivitiesSanktionsprogramm des US-Finanzministeriums (OFAC). Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind oder daran beteiligt sind.USA30
CYBER4Executive Order 13694; Executive Order 13757; Executive Order 14144; Executive Order 14306US-Sanktionen auf Grundlage der Executive Orders 13694, 13757, 14144 und 14306, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind.USA32
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU20
CYBEU-CyberangriffeDer Rat der Europäischen Union hat im Mai 2019 einen Sanktionsrahmen geschaffen. Er erlaubt gezielte restriktive Maßnahmen, um Cyberangriffe abzuwehren und darauf zu reagieren, die eine Bedrohung von außen für die EU oder ihre Mitgliedstaaten darstellen.EU10
MEUUS-Military End User List / Military Intelligence End Users ListListe des US-Handelsministeriums (Bureau of Industry and Security). Sie richtet sich gegen ausländische Stellen, die als militärische Endverwender oder als Endverwender militärischer Nachrichtendienste eingestuft sind. Für Ausfuhren an diese Stellen gelten zusätzliche Genehmigungspflichten.USA10
UKRAINEUkraine - associated with Executive Order 13660Von den USA mit Executive Order 13660 vom 6. März 2014 begründetes, von OFAC verwaltetes Programm. Es richtet sich gegen Personen, die demokratische Prozesse, Frieden, Sicherheit, Souveränität oder territoriale Integrität der Ukraine untergraben oder ukrainisches Vermögen veruntreuen.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Nordkorea

DatumListe / ProgrammTypName
23.10.2026AUDFATOrganisationK**** M********* C******* T********* C******
15.10.2026UNSCSL - DPRKPersonK** K*******
12.10.2026EG-VO Nr.2278/2026-A16OrganisationL****** L******** C****** '****** A****** A**********
12.10.2026EG-VO Nr.2278/2026-A16OrganisationL****** L******** C****** P** '***** H*****
12.10.2026EG-VO Nr.2278/2026-A16Organisation'******* G**** o* C********* P***
12.10.2026EG-VO Nr.2278/2026-A16PersonV******* A************* S******
12.10.2026EG-VO Nr.2278/2026-A16PersonA*** N********* A********
12.10.2026EG-VO Nr.2278/2026-A15OrganisationP********** S******* C* L**
12.10.2026EG-VO Nr.2278/2026-A15PersonR* S**** J**
28.09.2026EG-VO Nr.2184/2026-A01OrganisationS******** I************ C********* C***
09.09.2026USSDN - DPRK4PersonY*** L**** C******** H******
09.09.2026USSDN - DPRKPersonI* C*** O*
27.07.2026USSDN - NPWMD, DPRK2OrganisationK**** T***** T****** C**********
11.05.2026UKHMTOrganisationS******** C***
12.03.2026USSDN - DPRK4PersonQ**** V*** N*****
12.03.2026USSDN - DPRK4OrganisationQ************ I************ S******* C****** L******
12.03.2026USSDN - DPRK4OrganisationA******** T********* D********** C******
12.03.2026USSDN - DPRK4PersonM*** Q**** H****
12.03.2026USSDN - DPRK4PersonS*** G** Y**
12.03.2026USSDN - NPWMDPersonH*** S** S**
05.03.2026USSDN - DPRK2PersonY*** B** K**
04.02.2026UKHMTPersonK** C*** S**
22.01.2026USNPS - INKSNAOrganisationS***** A****** o* N****** S****** F****** A****** B***** (**** F***
22.01.2026USNPS - INKSNAOrganisationC**** C*********
16.01.2026UKHMTPersonK** S* G****

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
NKO(EU) 2026/2278Anhang XV12.10.2026
NKO(EU) 2026/2278Anhang XVI12.10.2026
NKO(EU) 2025/2558Anhang XV17.12.2025
NKO(EU) 2025/2558Anhang XVI17.12.2025

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 120 Einträge mit Bezug zu Nordkorea neu auf die Listen, davon 50 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Nordkorea richten, gab es in den letzten 12 Monaten 4 Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen.

0102030Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 21 neue ListungenJan 2025: 7 neue ListungenJan 25Feb 2025: 7 neue ListungenMär 2025: 5 neue ListungenApr 2025: 3 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 1 neue ListungJul 2025: 9 neue ListungenJul 25Aug 2025: 4 neue ListungenSep 2025: 12 neue ListungenOkt 2025: 1 neue ListungOkt 25Nov 2025: 17 neue ListungenDez 2025: 1 neue ListungJan 2026: 10 neue ListungenJan 26Feb 2026: 1 neue ListungMär 2026: 7 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 1 neue ListungJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 1 neue ListungJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 3 neue ListungenOkt 2026: 9 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Nordkorea gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Nordkorea ein Waffen- und Wirtschaftsembargo. Es umfasst: Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Im eLI zählt es mit 30 Punkten zur Komponente „Sanktionsprogramme & Embargo“ (Waffenembargo 15, Wirtschaftsembargo 15 Punkte).

Embargo-Matrix Nordkorea laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 2017/1509zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2558
Waffenembargo gilt
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung gilt
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen gilt
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen gilt
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen gilt
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 2017/1509
Waffenembargo
  • §§ 74ff. AWV in Bezug auf Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen
  • Alle gelistete Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 Art. 3 Abs. 1a i.V.m.t Anhang II Teil I
  • Weitere Dual-Use-Güter Art. 3 Abs. 1a i.V.m. Anhang II Teil II
  • Bestimmte Schlüsselkomponenten für ballistische Flugkörper Art. 3 Abs. 1a i.V.m. Anhang II Teil III
  • Flugkraftstoffe Art. 3 Abs. 1b i.V.m. Anhang III
  • Aus- und Einfuhrfuhrverbot für jegliche Güter zur Unterstützung des nordkoreanischen Militärs Verbot nach Art. 5 Abs. 1, 2 für alle Güter, die für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt sind oder deren Fähigkeiten verbessern, Streitkräfte anderer Staaten zu unterstützen.
  • Luxusgüter Art. 10 Abs. 1a i.V.m. Anhang VIII
  • Gold, Edelmetalle und Diamanten Verbot i. Z. m. Verkaufs/Lieferung/Weitergabe/Ein- und Ausfuhr an die bzw. von der nordkoreanischen und ihre öffentlichen Einrichtungen nach Art. 11a i.V.m. Anhang IX
  • Nordkoreanische Banknoten und Münzen Art. 12
  • Hubschrauber und Schiffe Art. 15 i.V.m. Anhang XI
  • Erwerb oder Übertragung von Fangrechten Art. 16a Abs. 2
  • Erdgaskondensate und Flüssiggas Art. 16c i.V.m. Anhang XIc
  • Raffinierte Erdölerzeugnisse Art. 16d i.V.m. Anhang XId
  • Rohöl Art. 16f i.V.m. Anhang XIe
  • Industriemaschinen, Transportfahrzeugen, Eisen, Stahl und andere Metalle Art. 16p i.V.m. Anhang XII Teil A
  • Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren Ausfuhrgenehmigungspflicht gemäß § 78 AWV
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen
  • Rüstungsgüter § 77 AWV für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
  • Gelistete Dual-Use-Güter des Anhangs I
  • der Verordnung (EU) 2021/821 sowie weitere nicht gelistete Güter Art. 3 Abs.1c i.V.m. Anhang II
  • Gold, bestimmte Erze und Mineralien Verbot i. Z. m. Verkauf/Lieferung/Weitergabe/Einfuhr Art. 3 Abs. 1d i.V.m. Anhang IV
  • Kohle, Eisen und Eisenerz Verbot i. Z. m. Verkauf/Lieferung/Weitergabe/Einfuhr nach Art. 3 Abs. 1e i.V.m. Anhang V
  • Bestimmte Erdölerzeugnisse Verbot i. Z. m. Erwerbs/Einfuhr/Beförderung nach Art. 3 Abs. 1f i.V.m. Anhang VI
  • Kupfer, Nickel, Silber und Zink Verbot i. Z. m. Erwerb/Einfuhr/Beförderung nach Art. 3 Abs. 1g i.V.m. Anhang VII
  • Luxusgüter Verbot i. Z. m. Erwerb/Einfuhr/Beförderung nach Art. 10 Abs. 1b i.V.m. Anhang VIII
  • Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten Verbot i. Z. m. Verkaufs/Lieferung/Weitergabe/Ein-/Ausfuhr an die bzw. von nordkoreanischen und ihre öffentlichen Einrichtungen in Anhang IX benannten Personen (Art. 11b)
  • Statuen Verbot i. Z. m. Erwerb/Einfuhr/Beförderung von Statuen nach Art. 13 i.V.m. Anhang X
  • Einfuhr von Fisch und Meeresfrüchten Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Anhang XIa
  • Einfuhr von Blei und Bleierz Art. 16b i.V.m. Anhang XIb
  • Einfuhr von Textilien Art. 16h i.V.m. Anhang XIf
  • Einfuhr von Lebensmitteln oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 16j I.V.m. Anhang XIg
  • Einfuhr von Maschinen und elektrischer Ausrüstung Art. 16k i.V.m. Anhang XIh
  • Einfuhr von Erden und Steine Art. 16l i.V.m. Anhang XIi
  • Einfuhr von Holzwaren Art. 16m i.V.m. Anhang XI
  • Einfuhr von Schiffen Art. 16n i.V.m. Anhang XIk
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen
  • Rüstungsgüter Art. 7 i.V.m. Anhang II
  • Gold, Edelmetallen und Diamanten Art. 11 Abs. 1c Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie Art. 18 Abs. 1a i.V.m. Anhang XII Teil A
  • Computer- und verwandte Dienstleistungen Art. 18 Abs. 1b i.V.m. Anhang XII Teil B
  • Vermieten, Verpachten oder Zurverfügungstellen von Immobilien Art. 20 Abs. 1a
  • Mieten oder Pachten von Immobilien Art. 20 Abs.1b, c
  • Verbot bzw. Genehmigungspflicht für Geldtransfers von und nach Nordkorea Gemäß Art. 21 sind Geldtransfers von und nach Nordkorea grundsätzlich verboten. Geldtransfers sind bei einem Wert von 15.000,- € und mehr sowie in bestimmten Fällen genehmigungspflichtig sowie bei einem geringeren Wert in bestimmten Fällen genehmigungsfrei Art. 22
  • Schiffe oder Luftfahrzeuge für Nordkorea zu leasen oder zu verchartern oder entsprechende Besatzungsdienste bereitzustellen oder Schiffe, die die Flagge Nordkoreas führen, zu besitzen, zu leasen, zu betreiben oder zu versichern Art. 43
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 34 i.V.m. den Anhängen XIII, XIV, XV, XVI, und XVII
Erfüllungsverbot
  • Art. 53
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 50
  • Investitionsverbote Art. 17
  • Verbot des Zugangs von DVRK Schiffen zu EU Häfen Art. 39
  • Start-, Lande- und Überflugverbot von Luftfahrzeugen der DVRK Art. 41

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Nordkorea prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

1.454gelistete Organisationen mit Bezug zu Nordkorea
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Nordkorea stehen derzeit 1.454 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „sehr hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Schwarze Liste

Die FATF führt Nordkorea auf ihrer Schwarzen Liste („High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“) und fordert ihre Mitglieder zu Gegenmaßnahmen auf. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Nordkorea auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Nordkorea verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 15 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Nordkorea 15 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Nordkorea

Unsere PEP-Datenbank enthält 2.580 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Nordkorea, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 236 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Nordkorea tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Nordkorea täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Güter und Endverwendung klären. Das Waffen- und Wirtschaftsembargo betrifft bestimmte Güter, Dienstleistungen und Zahlungen. Vor Lieferungen Güterlisten, Genehmigungspflichten und das Bereitstellungsverbot prüfen.
    Das Bereitstellungsverbot
  • US-Listen einbeziehen. 638 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Nordkorea verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 87 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
81 /100 · 32,5 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
100 /100 · 15,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
80 /100 · 8,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
63 /100 · 6,3 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Nordkorea

Ja. Mit Bezug zu Nordkorea stehen 2.641 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.187 Personen und 1.454 Organisationen (Stand 27.10.2026). 7 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Nordkorea, darunter DPRK, DPRK-NKSPEA, DPRK2, DPRK3. Zusätzlich besteht ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo (Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges). Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 50 Einträge mit Bezug zu Nordkorea neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/2278 vom 12.10.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Nordkorea auf ihrer Schwarzen Liste („High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“) und fordert ihre Mitglieder zu Gegenmaßnahmen auf. Die Einstufung fließt mit 100 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Nordkorea auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Nordkorea als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 236 PEP-Datensätze mit Bezug zu Nordkorea neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Ja. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Nordkorea ein EU-Waffen- und Wirtschaftsembargo; es umfasst Waffenembargo, Dual-Use-Embargoland, Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbeschränkungen, Dienstleistungsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Erfüllungsverbot, Sonstiges. Rechtsgrundlage ist Verordnung (EU) 2017/1509, eine EU-Verordnung nach Art. 215 AEUV, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Nordkorea stehen derzeit 1.454 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Iran 97 Myanmar 68 Russland 85 Syrien 79 Venezuela 71

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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