Länderrisiko · Afghanistan

Afghanistan: Sanktionen und Länderrisiko

Für Afghanistan weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 46 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „hoch“, Rang 16 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 1.260 aktive Sanktionslisten-Einträge und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Ein Länderembargo besteht nicht; es gilt aber das EU-Sanktionsregime gegen die Taliban. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 178 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Afghanistan müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Afghanistan

Laut der BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) gilt für Afghanistan kein Länderembargo. Geschäfte mit Afghanistan-Bezug sind deshalb nicht allgemein verboten. Maßgeblich ist das personenbezogene EU-Sanktionsregime gegen die Taliban und mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 753/2011. Für die gelisteten Akteure gelten das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, das Verbot, ihnen solche Mittel direkt oder indirekt bereitzustellen, sowie Beschränkungen bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU. Unternehmen sollten daher Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und an Zahlungen Beteiligte mit Afghanistan-Bezug laufend gegen die einschlägigen Sanktionslisten prüfen. Zusätzlich führt die EU Afghanistan als Drittland mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, was für Verpflichtete nach dem Geldwäscherecht verstärkte Sorgfaltspflichten auslöst; von der FATF ist Afghanistan derzeit nicht gelistet.

Mit Bezug zu Afghanistan stehen 1.260 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.067 Personen und 193 Organisationen. 1 Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Afghanistan (AFG); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kamen 178 Einträge hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 3.930 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Afghanistan.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Afghanistan laufend geprüft werden müssen

178neue Listungen mit Bezug zu Afghanistan in 12 Monaten
3neue Listungen pro Woche im Schnitt
24.09.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/2138

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Afghanistan als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 379 PEP-Datensätze mit Bezug zu Afghanistan neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Afghanistan

Mit Bezug zu Afghanistan stehen 1.260 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.067 Personen und 193 Organisationen (EU 167, USA 147, HADDEX 946). 1 Programm richtet sich ausdrücklich gegen Afghanistan, darunter AFG; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Afghanistan

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
AFG LänderprogrammEU-AfghanistanDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor, die mit den Taliban in Verbindung stehen.EU1400
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien15938
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich15838
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz15569
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen15429
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA793
ENTUS-Entity ListUSA300
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA270
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU250
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA60
HRVEU-Schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstößeDer Rat der EU hat diese globale Sanktionsregelung am 7. Dezember 2020 mit dem Beschluss (GASP) 2020/1999 geschaffen. Sie richtet sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die weltweit für schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße verantwortlich sind.EU50
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597USA41
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA40
IRAQ2Iraq Sanctions IIUSA20
METJP-Japanese End User List METI (Ministry of Economy, Trade and Industry)Japan20
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA20
ELECTION-EO13848Imposing Certain Sanctions in the Event of Foreign Interference in a United States ElectionUSA10
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA10
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA11
IRGCIslamic Revolutionary Guard CorpsUSA11
IRNEU-IranEU10

Neueste Listungen mit Bezug zu Afghanistan

DatumListe / ProgrammTypName
09.09.2026USSDN - FTO, SDGTOrganisationI*** K*******
28.08.2026UKHMTPersonA**** S**** H*****
27.08.2026UKHMTPersonA**** S**** A*******
27.08.2026UKHMTPersonJ********* H*****
27.08.2026CHSECO - TALIBANPersonA**** S**** H*****
27.08.2026UNSCSL - TalibanPersonA**** S**** H***** A** M***** Q**
21.08.2026AUDFATPersonG** A*** I*******
21.08.2026AUDFATPersonA**** S**** A*******
21.08.2026AUDFATOrganisationU**** T***** E****
21.08.2026AUDFATOrganisationA***** S****** C******** (****
21.08.2026AUDFATPersonA*** M******* U* H** S*** K***
21.08.2026AUDFATPersonN*** M******* S****
21.08.2026AUDFATPersonA******** W*****
21.08.2026AUDFATPersonH******** N*****
20.08.2026UKHMTPersonA*** A*****
20.08.2026UKHMTOrganisationA***** S****** C******** (****
18.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA***** S****** C********
18.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationU**** T***** e****
18.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA* W***
18.08.2026CHSECO - ISIL-ALQAIDAPersonA***** A***
18.08.2026UNSCSL - Al-QaidaOrganisationW*** H*********** O***********
18.08.2026UNSCSL - Al-QaidaOrganisationU**** T***** E****
18.08.2026UNSCSL - Al-QaidaOrganisationA***** S****** C******** (****
18.08.2026UNSCSL - Al-QaidaPersonA*** M******* U* H** S*** K***
14.08.2026UKHMTOrganisationU**** T***** E****

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
AFG(EU) 2026/2138Anhang I24.09.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 315 Einträge mit Bezug zu Afghanistan neu auf die Listen, davon 178 in den letzten 12 Monaten. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Afghanistan richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

0255075100Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 39 neue ListungenApr 2025: 3 neue ListungenApr 25Mai 2025: 1 neue ListungJun 2025: 81 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 2 neue ListungenSep 2025: 4 neue ListungenOkt 2025: 7 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 5 neue ListungenJan 2026: 7 neue ListungenJan 26Feb 2026: 7 neue ListungenMär 2026: 99 neue ListungenApr 2026: 7 neue ListungenApr 26Mai 2026: 10 neue ListungenJun 2026: 3 neue ListungenJul 2026: 14 neue ListungenJul 26Aug 2026: 25 neue ListungenSep 2026: 1 neue ListungOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Afghanistan gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Afghanistan kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 1.260 Personen und Organisationen mit Bezug zu Afghanistan stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Afghanistan müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Sanktionsregime gegen die Taliban (kein Länderembargo)

Gegen Afghanistan besteht kein Länderembargo der EU. Es gilt aber das Sanktionsregime gegen die Taliban und mit ihnen verbundene Personen und Organisationen (Beschluss 2011/486/GASP, Verordnung (EU) Nr. 753/2011): Gelder der Gelisteten werden eingefroren, ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, und für sie gilt ein Waffenembargo. Die BAFA-Übersicht führt das Regime nicht, weil sie personen- und terrorismusbezogene Maßnahmen ausnimmt.

Quellen: Verordnung (EU) Nr. 753/2011 – Taliban (EUR-Lex) · Beschluss 2011/486/GASP (EUR-Lex)

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Afghanistan prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

193gelistete Organisationen mit Bezug zu Afghanistan
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Afghanistan stehen derzeit 193 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei einem Länderrisiko der Klasse „hoch“ lohnt sich der Blick auf die Eigentümerstruktur von Geschäftspartnern besonders.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Afghanistan derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Afghanistan auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Afghanistan verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 16 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Afghanistan 16 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Afghanistan

Unsere PEP-Datenbank enthält 3.930 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Afghanistan, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 379 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Afghanistan tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Afghanistan täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • US-Listen einbeziehen. 147 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Afghanistan verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
Ihr Geschäft mit Afghanistan

Welche Prüfung brauchen Sie wirklich?

Wir prüfen mit Ihnen, welche Sanktions-, PEP- und Watchlisten für Ihre Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Afghanistan gelten – und automatisieren die Prüfung, ohne Installation.

Beratung: 0471 981 999 81 · Kontakt aufnehmen · kostenlos testen

So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 46 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
56 /100 · 22,4 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
25 /100 · 3,8 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
45 /100 · 11,3 P.
PEP-Dichte · 10 %
67 /100 · 6,7 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Afghanistan

Ja. Mit Bezug zu Afghanistan stehen 1.260 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 1.067 Personen und 193 Organisationen (Stand 27.10.2026). 1 Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Afghanistan, darunter AFG. Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 178 Einträge mit Bezug zu Afghanistan neu hinzu, zuletzt angepasst wurden die Maßnahmen durch den EU-Rechtsakt (EU) 2026/2138 vom 24.09.2026. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Afghanistan derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Ja. Die EU führt Afghanistan auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Afghanistan müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Afghanistan als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 379 PEP-Datensätze mit Bezug zu Afghanistan neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Afghanistan kein Embargo. Gegen Afghanistan besteht kein Länderembargo der EU. Es gilt aber das Sanktionsregime gegen die Taliban und mit ihnen verbundene Personen und Organisationen (Beschluss 2011/486/GASP, Verordnung (EU) Nr. 753/2011): Gelder der Gelisteten werden eingefroren, ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, und für sie gilt ein Waffenembargo. Die BAFA-Übersicht führt das Regime nicht, weil sie personen- und terrorismusbezogene Maßnahmen ausnimmt. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Afghanistan stehen derzeit 193 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Algerien 27 Trinidad und Tobago 20 Namibia 19 Vanuatu 19 Russland 85

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

Geschäftspartner mit Bezug zu Afghanistan automatisch prüfen

easycompliance prüft Kunden, Lieferanten und Personal täglich gegen alle relevanten Sanktions- und PEP-Listen – inklusive der hier gezeigten Programme. Ohne Installation, Made in Germany.

Kostenlos testen
Produktdemo anschauen