Länderrisiko · Burundi

Burundi: Sanktionen und Länderrisiko

Für Burundi weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 7 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr niedrig“, Rang 173 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 3 aktive Sanktionslisten-Einträge. Neue Listungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung – Geschäftspartner mit Bezug zu Burundi müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Burundi

Für Burundi gelten im EU-Recht keine sektoralen oder güterbezogenen Embargomaßnahmen, sondern ausschließlich personenbezogene Finanzsanktionen nach der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi, die der Rat seit 2015 regelmäßig überprüft und zuletzt im September 2025 angepasst hat. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt dazu Finanzsanktionen, ein Erfüllungsverbot und sonstige Maßnahmen auf. Praktisch sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen einzufrieren, ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Mittel bereitgestellt werden, und Ansprüche aus betroffenen Verträgen dürfen nicht erfüllt werden, weshalb Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungsempfänger gegen die EU-Sanktionsliste zu prüfen sind. Das US-Sanktionsprogramm zu Burundi wurde im November 2021 beendet, sodass OFAC kein länderbezogenes Programm mehr führt. Burundi ist weder von der FATF gelistet noch als Drittland mit hohem Risiko im Sinne der EU-Geldwäschevorschriften eingestuft, sodass sich hieraus keine länderbezogenen verstärkten Sorgfaltspflichten ergeben.

Mit Bezug zu Burundi stehen 3 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3 Personen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Burundi; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Unsere PEP-Datenbank enthält 2.708 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Burundi.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu · ofac.treasury.gov.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Burundi laufend geprüft werden müssen

0neue Listungen mit Bezug zu Burundi in 12 Monaten
täglichaktualisieren wir die EU-, US- und HADDEX-Sanktionslisten
190PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 190 PEP-Datensätze mit Bezug zu Burundi neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Burundi

Mit Bezug zu Burundi stehen 3 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3 Personen (EU 1, USA 0, HADDEX 2). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Burundi; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Burundi

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
KONEU-Demokratische Republik KongoDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Lage in der Demokratischen Republik Kongo vor.EU10
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz10

Neueste Listungen mit Bezug zu Burundi

DatumListe / ProgrammTypName
26.08.2024CHSECO - CONGOPersonJ*** C***** H********** M*****
26.07.2024EG-VO Nr.2065/2024-A01aPersonH********** M***********

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kam kein neuer Eintrag mit Bezug zu Burundi auf die Listen.

Embargo: Was für Burundi gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Burundi kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.

Embargo-Matrix Burundi laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 2015/1755zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1940
Waffenembargogilt nicht
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnunggilt nicht
Güter der internen Repressiongilt nicht
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfengilt nicht
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbot gilt
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 2015/1755
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 2 i.V.m. Anhang I
Erfüllungsverbot
  • Art. 10
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 7

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Burundi prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Burundi derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Burundi nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 17 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Burundi 17 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Burundi

Unsere PEP-Datenbank enthält 2.708 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Burundi, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 190 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Burundi tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Burundi täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 7 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
3 /100 · 1,1 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
64 /100 · 6,4 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Burundi

Gegen Burundi richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Burundi stehen 3 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3 Personen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Burundi.

Weil sich die Listen laufend ändern: Auch wenn in den letzten 12 Monaten kein neuer Eintrag mit Bezug zu Burundi hinzukam, kann jede neue Listung einen bestehenden Geschäftspartner betreffen. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Burundi derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Burundi nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 190 PEP-Datensätze mit Bezug zu Burundi neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein, ein Länderembargo besteht nicht. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Burundi nur personenbezogene Finanzsanktionen nach Verordnung (EU) 2015/1755: Gelder gelisteter Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Geschäftspartner mit Bezug zu Burundi müssen deshalb gegen die Sanktionslisten geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Burundi steht derzeit keine Organisation auf den Sanktionslisten; die Regel erfasst aber auch Unternehmen im Eigentum gelisteter Personen aus anderen Ländern.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Bermuda 7 Kap Verde 7 Fidschi 7 Gabun 7 Gibraltar 7

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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