Burundi: Sanktionen und Länderrisiko
Für Burundi weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 7 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr niedrig“, Rang 173 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 3 aktive Sanktionslisten-Einträge. Neue Listungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung – Geschäftspartner mit Bezug zu Burundi müssen deshalb laufend geprüft werden.
Rang 173 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026
Sanktionslage mit Bezug zu Burundi
Für Burundi gelten im EU-Recht keine sektoralen oder güterbezogenen Embargomaßnahmen, sondern ausschließlich personenbezogene Finanzsanktionen nach der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi, die der Rat seit 2015 regelmäßig überprüft und zuletzt im September 2025 angepasst hat. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt dazu Finanzsanktionen, ein Erfüllungsverbot und sonstige Maßnahmen auf. Praktisch sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen einzufrieren, ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Mittel bereitgestellt werden, und Ansprüche aus betroffenen Verträgen dürfen nicht erfüllt werden, weshalb Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungsempfänger gegen die EU-Sanktionsliste zu prüfen sind. Das US-Sanktionsprogramm zu Burundi wurde im November 2021 beendet, sodass OFAC kein länderbezogenes Programm mehr führt. Burundi ist weder von der FATF gelistet noch als Drittland mit hohem Risiko im Sinne der EU-Geldwäschevorschriften eingestuft, sodass sich hieraus keine länderbezogenen verstärkten Sorgfaltspflichten ergeben.
Mit Bezug zu Burundi stehen 3 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3 Personen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Burundi; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Unsere PEP-Datenbank enthält 2.708 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Burundi.
Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu · ofac.treasury.gov.
Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Burundi laufend geprüft werden müssen
Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.
- Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
- Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
- Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
- Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.
PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend
Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 190 PEP-Datensätze mit Bezug zu Burundi neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.
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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Burundi
Mit Bezug zu Burundi stehen 3 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 3 Personen (EU 1, USA 0, HADDEX 2). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Burundi; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.
Listungen und Daten im Detail
Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.
Alle Programme mit Bezug zu Burundi
| Code | Programm | Herausgeber | Einträge | Neu (12 M.) |
|---|---|---|---|---|
KON | EU-Demokratische Republik KongoDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Lage in der Demokratischen Republik Kongo vor. | EU | 1 | 0 |
SEC | CH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs) | Schweiz | 1 | 0 |
Neueste Listungen mit Bezug zu Burundi
| Datum | Liste / Programm | Typ | Name |
|---|---|---|---|
| 26.08.2024 | CHSECO - CONGO | Person | J*** C***** H********** M***** |
| 26.07.2024 | EG-VO Nr.2065/2024-A01a | Person | H********** M*********** |
Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen
In den letzten 24 Monaten kam kein neuer Eintrag mit Bezug zu Burundi auf die Listen.
Embargo: Was für Burundi gilt
Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Burundi kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.
| Maßnahme | Verordnung (EU) 2015/1755zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1940 |
|---|---|
| Waffenembargo | gilt nicht |
| Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung | gilt nicht |
| Güter der internen Repression | gilt nicht |
| Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen | gilt nicht |
| Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen | gilt nicht |
| Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen | gilt nicht |
| Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) | gilt |
| Erfüllungsverbot | gilt |
| Sonstiges | gilt |
Fundstellen: Verordnung (EU) 2015/1755
- Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
- Art. 2 i.V.m. Anhang I
- Erfüllungsverbot
- Art. 10
- Sonstiges
- Zusammenarbeit mit Behörden Art. 7
Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.
Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Burundi prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.
FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex
FATF-Einstufung: nicht gelistet
Die FATF führt Burundi derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.
EU-Hochrisiko-Drittland: nein
Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Burundi nicht.
Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 17 von 100
Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Burundi 17 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.
PEP-Daten mit Bezug zu Burundi
Unsere PEP-Datenbank enthält 2.708 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Burundi, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 190 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.
Was Unternehmen bei Bezug zu Burundi tun sollten
- Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Burundi täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen
Der Score von 7 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.
Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Burundi
Länder mit ähnlichem Risikoprofil
Bermuda 7 Kap Verde 7 Fidschi 7 Gabun 7 Gibraltar 7
Quellen
- Konsolidierte EU-Sanktionsliste (CFSP) – EU-Listeneinträge
- OFAC Sanctions Programs and Country Information – US-Programme
- HADDEX-Sanktionslisten von Reguvis – Gesamtliste und Verordnungs-Historie
- FATF Schwarze und Graue Liste – FATF-Einstufung
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 – EU-Hochrisiko-Drittländer
- BAFA – Übersicht über die länderbezogenen Embargos – Embargo-Matrix (Stand 15.06.2026)
- Transparency International, CPI 2025 (CC BY 4.0) – Zusatzinfo, nicht im eLI-Score enthalten
Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.