Länderrisiko · Gibraltar

Gibraltar: Sanktionen und Länderrisiko

Für Gibraltar weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 7 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr niedrig“, Rang 173 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 12 aktive Sanktionslisten-Einträge. Neue Listungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung – Geschäftspartner mit Bezug zu Gibraltar müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

GI Gibraltar · auf der Weltkarte
sehr niedrig

Rang 173 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

12Listeneinträge
0Länderprogramme
0neue Listungen 12 M.
578PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Gibraltar

Mit Bezug zu Gibraltar stehen 12 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 12 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Gibraltar; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Unsere PEP-Datenbank enthält 578 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Gibraltar.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Gibraltar laufend geprüft werden müssen

0neue Listungen mit Bezug zu Gibraltar in 12 Monaten
täglichaktualisieren wir die EU-, US- und HADDEX-Sanktionslisten
41PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 41 PEP-Datensätze mit Bezug zu Gibraltar neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Gibraltar

Mit Bezug zu Gibraltar stehen 12 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 12 Organisationen (EU 0, USA 6, HADDEX 6). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Gibraltar; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Gibraltar

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA40
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA10
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Gibraltar

DatumListe / ProgrammTypName
08.12.2022USSDN - SDGTOrganisationA** G**** O* C******** L******
06.12.2021USSDN - GLOMAGOrganisationK******* L******
06.12.2021USSDN - GLOMAGOrganisationF******** P********* L******
21.12.2017USSDN - GLOMAGOrganisationR***** D********** L******
21.12.2017USSDN - GLOMAGOrganisationA***** H******* I********* L******
24.02.2015USSDN - SDNTKOrganisationK******* L******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kam kein neuer Eintrag mit Bezug zu Gibraltar auf die Listen.

Embargo: Was für Gibraltar gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Gibraltar kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 12 Personen und Organisationen mit Bezug zu Gibraltar stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Gibraltar müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

12gelistete Organisationen mit Bezug zu Gibraltar
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Gibraltar stehen derzeit 12 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF und EU-Hochrisikoliste

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Gibraltar derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Gibraltar nicht.

PEP-Daten mit Bezug zu Gibraltar

Unsere PEP-Datenbank enthält 578 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Gibraltar, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 41 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Gibraltar tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Gibraltar täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
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Ihr Geschäft mit Gibraltar

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 7 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
6 /100 · 2,2 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
51 /100 · 5,1 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Gibraltar

Gegen Gibraltar richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Gibraltar stehen 12 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 12 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Gibraltar.

Weil sich die Listen laufend ändern: Auch wenn in den letzten 12 Monaten kein neuer Eintrag mit Bezug zu Gibraltar hinzukam, kann jede neue Listung einen bestehenden Geschäftspartner betreffen. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Gibraltar derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Gibraltar nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 41 PEP-Datensätze mit Bezug zu Gibraltar neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Gibraltar kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 12 Personen und Organisationen mit Bezug zu Gibraltar stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Gibraltar müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Gibraltar stehen derzeit 12 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Burundi 7 Bermuda 7 Kap Verde 7 Fidschi 7 Gabun 7

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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