Länderrisiko · Guinea

Guinea: Sanktionen und Länderrisiko

Für Guinea weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 19 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 54 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 17 aktive Sanktionslisten-Einträge. Neue Listungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung – Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Guinea

Für Unternehmen mit Geschäftsbezug zu Guinea gilt das autonome EU-Sanktionsregime zur Lage in Guinea auf Grundlage der Verordnung (EU) 1284/2009 und des Beschlusses 2010/638/GASP, das nach dem gewaltsamen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten in Conakry am 28. September 2009 eingeführt wurde. Laut BAFA-Embargoübersicht (Stand 15.06.2026) handelt es sich nur um personenbezogene Finanzsanktionen, nicht um ein Embargo gegen das Land insgesamt. Für gelistete Personen und Organisationen gelten das Einfrieren von Geldern sowie das Verbot, ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; hinzu kommen Einreisebeschränkungen. Unternehmen sollten daher Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungsempfänger mit Guinea-Bezug gegen die EU-Sanktionslisten prüfen. Guinea ist weder von der FATF gelistet noch von der EU als Drittland mit hohem Risiko eingestuft.

Mit Bezug zu Guinea stehen 17 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 17 Personen. 2 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Guinea (GIN, GUI); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kam kein neuer Eintrag hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 3.896 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Guinea.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · eur-lex.europa.eu · eur-lex.europa.eu · eur-lex.europa.eu · www.sanctionsmap.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea laufend geprüft werden müssen

0neue Listungen mit Bezug zu Guinea in 12 Monaten
täglichaktualisieren wir die EU-, US- und HADDEX-Sanktionslisten
14.10.2026letzte Änderung: EU-Rechtsakt (EU) 2026/2318

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 420 PEP-Datensätze mit Bezug zu Guinea neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Guinea

Mit Bezug zu Guinea stehen 17 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 17 Personen (EU 5, USA 3, HADDEX 9). 2 Programme richten sich ausdrücklich gegen Guinea, darunter GIN, GUI; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Guinea

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
GUI LänderprogrammEU-Republik GuineaEU30
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich20
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA10
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA10
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA10
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz10

Neueste Listungen mit Bezug zu Guinea

DatumListe / ProgrammTypName
09.12.2022USSDN - GLOMAGPersonA**** C****
04.03.2022UKHMTPersonA******** C*****
04.03.2022UKHMTPersonM***** T******* C*****
04.03.2022USSDN - SDGTPersonI****** T****
07.09.2021CHSECO - GUINEAPersonA******** C***** D******
01.06.2010USSDN - SDNTKPersonO****** C****
23.12.2009EG-VO Nr.1301/2021-A02PersonD** A******** C***** D****
23.12.2009EG-VO Nr.1301/2021-A02PersonM***** T******** C*****
23.12.2009EG-VO Nr.1301/2021-A02PersonM***** D**** C*****

Verordnungen der letzten 12 Monate

ProgrammRechtsaktGeändertVeröffentlicht
GUI(EU) 2026/2318Anhang I14.10.2026

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kam kein neuer Eintrag mit Bezug zu Guinea auf die Listen. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Guinea richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.

Embargo: Was für Guinea gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Guinea kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.

Embargo-Matrix Guinea laut BAFA-Übersicht, Stand 15.06.2026
MaßnahmeVerordnung (EU) 1284/2009zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465
Waffenembargoaufgehoben
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnungaufgehoben
Güter der internen Repressionaufgehoben
Ausfuhr- und Lieferbeschränkungengilt nicht
Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungengilt nicht
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfenaufgehoben
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) gilt
Erfüllungsverbotgilt nicht
Sonstiges gilt
Fundstellen: Verordnung (EU) 1284/2009
Waffenembargo (aufgehoben)
  • Aufgehoben durch 3. Änderung zur AWV
Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung (aufgehoben)
  • Aufgehoben durch Verordnung (EU) 380/2014
Güter der internen Repression (aufgehoben)
  • Aufgehoben durch Verordnung (EU) 380/2014
Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen (aufgehoben)
  • Aufgehoben durch Verordnung (EU) 380/2014
Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang II
Sonstiges
  • Zusammenarbeit mit Behörden Art. 12

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Guinea prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Guinea derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Guinea nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 26 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Guinea 26 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Guinea

Unsere PEP-Datenbank enthält 3.896 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Guinea, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 420 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Guinea tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Guinea täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 19 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
7 /100 · 2,6 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
50 /100 · 7,5 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
20 /100 · 2,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
67 /100 · 6,7 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Guinea

Ja. Mit Bezug zu Guinea stehen 17 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 17 Personen (Stand 27.10.2026). 2 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Guinea, darunter GIN, GUI. Die Pflicht, Geschäftspartner zu prüfen, folgt aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 sowie den länderbezogenen EU-Verordnungen.

Weil sich die Listen laufend ändern: Auch wenn in den letzten 12 Monaten kein neuer Eintrag mit Bezug zu Guinea hinzukam, kann jede neue Listung einen bestehenden Geschäftspartner betreffen. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Guinea derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Guinea nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 420 PEP-Datensätze mit Bezug zu Guinea neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein, ein Länderembargo besteht nicht. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Guinea nur personenbezogene Finanzsanktionen nach Verordnung (EU) 1284/2009: Gelder gelisteter Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea müssen deshalb gegen die Sanktionslisten geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Guinea steht derzeit keine Organisation auf den Sanktionslisten; die Regel erfasst aber auch Unternehmen im Eigentum gelisteter Personen aus anderen Ländern.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Zypern 19 Italien 19 Singapur 19 Schweiz 18 Frankreich 18

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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