Guinea: Sanktionen und Länderrisiko
Für Guinea weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 19 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 54 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 17 aktive Sanktionslisten-Einträge. Neue Listungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung – Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea müssen deshalb laufend geprüft werden.
Rang 54 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026
Sanktionslage mit Bezug zu Guinea
Für Unternehmen mit Geschäftsbezug zu Guinea gilt das autonome EU-Sanktionsregime zur Lage in Guinea auf Grundlage der Verordnung (EU) 1284/2009 und des Beschlusses 2010/638/GASP, das nach dem gewaltsamen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten in Conakry am 28. September 2009 eingeführt wurde. Laut BAFA-Embargoübersicht (Stand 15.06.2026) handelt es sich nur um personenbezogene Finanzsanktionen, nicht um ein Embargo gegen das Land insgesamt. Für gelistete Personen und Organisationen gelten das Einfrieren von Geldern sowie das Verbot, ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; hinzu kommen Einreisebeschränkungen. Unternehmen sollten daher Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zahlungsempfänger mit Guinea-Bezug gegen die EU-Sanktionslisten prüfen. Guinea ist weder von der FATF gelistet noch von der EU als Drittland mit hohem Risiko eingestuft.
Mit Bezug zu Guinea stehen 17 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 17 Personen. 2 Sanktionsprogramme richten sich ausdrücklich gegen Guinea (GIN, GUI); die übrigen Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zu Terrorismus oder Proliferation. In den letzten 12 Monaten kam kein neuer Eintrag hinzu; die Maßnahmen wurden einmal durch eine Verordnung oder Verordnungsänderung angepasst. Unsere PEP-Datenbank enthält 3.896 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Guinea.
Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: eur-lex.europa.eu · eur-lex.europa.eu · eur-lex.europa.eu · eur-lex.europa.eu · www.sanctionsmap.eu.
Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Guinea laufend geprüft werden müssen
Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.
- Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
- Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
- Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
- Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.
PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend
Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 420 PEP-Datensätze mit Bezug zu Guinea neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.
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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Guinea
Mit Bezug zu Guinea stehen 17 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 17 Personen (EU 5, USA 3, HADDEX 9). 2 Programme richten sich ausdrücklich gegen Guinea, darunter GIN, GUI; die übrigen sind thematisch, etwa zu Terrorismus oder Proliferation, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.
Listungen und Daten im Detail
Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.
Alle Programme mit Bezug zu Guinea
| Code | Programm | Herausgeber | Einträge | Neu (12 M.) |
|---|---|---|---|---|
GUI Länderprogramm | EU-Republik Guinea | EU | 3 | 0 |
HMT | UK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury) | Vereinigtes Königreich | 2 | 0 |
GLOMAG | Global Magnitsky Sanctions EO 13818 | USA | 1 | 0 |
SDGT | Specially Designated Global Terrorist | USA | 1 | 0 |
SDNTK | Specially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act) | USA | 1 | 0 |
SEC | CH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs) | Schweiz | 1 | 0 |
Neueste Listungen mit Bezug zu Guinea
| Datum | Liste / Programm | Typ | Name |
|---|---|---|---|
| 09.12.2022 | USSDN - GLOMAG | Person | A**** C**** |
| 04.03.2022 | UKHMT | Person | A******** C***** |
| 04.03.2022 | UKHMT | Person | M***** T******* C***** |
| 04.03.2022 | USSDN - SDGT | Person | I****** T**** |
| 07.09.2021 | CHSECO - GUINEA | Person | A******** C***** D****** |
| 01.06.2010 | USSDN - SDNTK | Person | O****** C**** |
| 23.12.2009 | EG-VO Nr.1301/2021-A02 | Person | D** A******** C***** D**** |
| 23.12.2009 | EG-VO Nr.1301/2021-A02 | Person | M***** T******** C***** |
| 23.12.2009 | EG-VO Nr.1301/2021-A02 | Person | M***** D**** C***** |
Verordnungen der letzten 12 Monate
| Programm | Rechtsakt | Geändert | Veröffentlicht |
|---|---|---|---|
GUI | (EU) 2026/2318 | Anhang I | 14.10.2026 |
Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen
In den letzten 24 Monaten kam kein neuer Eintrag mit Bezug zu Guinea auf die Listen. Zu Programmen, die sich ausdrücklich gegen Guinea richten, gab es in den letzten 12 Monaten 1 Verordnung bzw. Verordnungsänderung.
Embargo: Was für Guinea gilt
Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Guinea kein Waffen- oder Wirtschaftsembargo, sondern nur personenbezogene Finanzsanktionen: Gelder der gelisteten Personen und Organisationen sind einzufrieren, und ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Weil diese Maßnahmen an gelistete Personen anknüpfen, ist die Prüfung der Geschäftspartner gegen die Sanktionslisten hier das entscheidende Werkzeug.
| Maßnahme | Verordnung (EU) 1284/2009zuletzt geändert: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 |
|---|---|
| Waffenembargo | aufgehoben |
| Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung | aufgehoben |
| Güter der internen Repression | aufgehoben |
| Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen | gilt nicht |
| Einfuhr- und Beförderungsbeschränkungen | gilt nicht |
| Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen | aufgehoben |
| Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote) | gilt |
| Erfüllungsverbot | gilt nicht |
| Sonstiges | gilt |
Fundstellen: Verordnung (EU) 1284/2009
- Waffenembargo (aufgehoben)
- Aufgehoben durch 3. Änderung zur AWV
- Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung (aufgehoben)
- Aufgehoben durch Verordnung (EU) 380/2014
- Güter der internen Repression (aufgehoben)
- Aufgehoben durch Verordnung (EU) 380/2014
- Beschränkungen für Dienstleistungen, Vermittlung, technische Hilfe und Finanzhilfen (aufgehoben)
- Aufgehoben durch Verordnung (EU) 380/2014
- Finanzsanktionen (Einfriergebote, Bereitstellungsverbote)
- Art. 6 i.V.m. Anhang II
- Sonstiges
- Zusammenarbeit mit Behörden Art. 12
Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Die Übersicht ist nach Angabe des BAFA unverbindlich und bildet weder Umgehungsverbote noch Ausnahmen oder Altverträge ab; maßgeblich sind die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakte. „Waffenembargoland nach der Dual-Use-Verordnung“: Genehmigungspflicht für nicht gelistete Dual-Use-Güter bei militärischer Endverwendung (Art. 4 Abs. 1 b) Verordnung (EU) 2021/821). Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.
Vor Lieferungen, Einkäufen und Dienstleistungen mit Bezug zu Guinea prüfen Sie Güter, Genehmigungspflichten und Empfänger – die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.
FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex
FATF-Einstufung: nicht gelistet
Die FATF führt Guinea derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.
EU-Hochrisiko-Drittland: nein
Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Guinea nicht.
Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 26 von 100
Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Guinea 26 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.
PEP-Daten mit Bezug zu Guinea
Unsere PEP-Datenbank enthält 3.896 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Guinea, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 420 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.
Was Unternehmen bei Bezug zu Guinea tun sollten
- Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Guinea täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen
Der Score von 19 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.
Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Guinea
Länder mit ähnlichem Risikoprofil
Zypern 19 Italien 19 Singapur 19 Schweiz 18 Frankreich 18
Quellen
- Konsolidierte EU-Sanktionsliste (CFSP) – EU-Listeneinträge
- OFAC Sanctions Programs and Country Information – US-Programme
- HADDEX-Sanktionslisten von Reguvis – Gesamtliste und Verordnungs-Historie
- FATF Schwarze und Graue Liste – FATF-Einstufung
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 – EU-Hochrisiko-Drittländer
- BAFA – Übersicht über die länderbezogenen Embargos – Embargo-Matrix (Stand 15.06.2026)
- Transparency International, CPI 2025 (CC BY 4.0) – Zusatzinfo, nicht im eLI-Score enthalten
Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.