Länderrisiko · Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigte Arabische Emirate: Sanktionen und Länderrisiko

Für die Vereinigten Arabischen Emirate weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 38 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „mittel“, Rang 22 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 2.431 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 402 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

AE Vereinigte Arabische Emirate · auf der Weltkarte
mittel

Rang 22 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

2.431Listeneinträge
0Länderprogramme
402neue Listungen 12 M.
2.947PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten

Laut der BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos gilt für die Vereinigten Arabischen Emirate kein Embargo, und gegen den Staat selbst besteht kein eigenes Länderprogramm. Die FATF hat das Land am 23. Februar 2024 von ihrer Liste der Jurisdiktionen unter verstärkter Beobachtung gestrichen. Derzeit wird es weder von der FATF gelistet noch von der EU als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko eingestuft. Die EU hat jedoch im Rahmen ihrer Russland-Sanktionen einzelne Unternehmen mit Sitz in den Emiraten gelistet, unter anderem weil sie Dual-Use-Güter oder Waffensysteme an den militärisch-industriellen Komplex Russlands geliefert haben. Auch OFAC hat im Russland-Programm Unternehmen mit Sitz in den Emiraten gelistet und dabei auf ein Risiko sekundärer Sanktionen hingewiesen. Unternehmen sollten deshalb Geschäftspartner, Eigentümerstrukturen und Endverbleib laufend gegen die maßgeblichen Sanktionslisten prüfen und bei Weiterlieferungen nach Russland besonders auf mögliche Umgehungen achten.

Mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten stehen 2.431 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 560 Personen und 1.871 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen die Vereinigten Arabischen Emirate; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 402 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 2.947 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.fatf-gafi.org · www.fatf-gafi.org · www.consilium.europa.eu · www.consilium.europa.eu · ofac.treasury.gov · ofac.treasury.gov.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten laufend geprüft werden müssen

402neue Listungen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten in 12 Monaten
8neue Listungen pro Woche im Schnitt
514PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 514 PEP-Datensätze mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten

Mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten stehen 2.431 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 560 Personen und 1.871 Organisationen (EU 42, USA 1.010, HADDEX 1.379). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen die Vereinigten Arabischen Emirate; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich203160
ENTUS-Entity ListUSA1920
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA19039
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA1441
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA14181
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA10933
IRAN-EO13846Reimposing Certain Sanctions With Respect to Iran (E.O.13846)Executive Order 13846, im August 2018 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA setzt sie aufgehobene Iran-Sanktionen wieder in Kraft, darunter Sperr-, Korrespondenzkonten- und Menü-Sanktionen.USA8516
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz5634
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA3311
METJP-Japanese End User List METI (Ministry of Economy, Trade and Industry)Japan323
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA300
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA300
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA293
UNVUS-Unverified ListUSA290
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)EU2716
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA270
DPLUS-Denied Persons ListDie Denied Persons List wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium geführt. Sie erfasst Personen und Unternehmen, denen die Exportberechtigung entzogen wurde. Geschäfte mit ihnen über Güter, die dem US-Exportrecht unterliegen, sind untersagt.USA2018
SSI-UKRAINE-EO13662Ukraine - Sectoral Sanctions Identifications List - Executive Order 13662USA160
SUDAN-EO14098——143
RU2EU-Russische Föderation (Lage in der Ukraine destabilisierend)EU134
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien124
PAARSSR-EO13894Executive Order 13894, as amended by Executive Order 14142 and the Executive Order of June 30, 2025US-Sanktionsprogramm auf Grundlage der Executive Order 13894 mit ihren Änderungen, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit der Lage in Syrien in Verbindung stehen, unter anderem mit dem früheren Assad-Regime und der Destabilisierung der Region.USA110
IRNEU-IranEU70
SOMALIASomalia Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 551Das US-Finanzministerium setzt dieses Programm über sein Office of Foreign Assets Control (OFAC) um. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias gefährden. Dazu zählt auch die Terrororganisation al-Shabaab.USA70
IRAN-EO13871Imposing Sanctions With Respect to the Iron, Steel, Aluminum and Copper Sectors of IranExecutive Order 13871, im Mai 2019 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Sie richtet sich gegen den Eisen-, Stahl-, Aluminium- und Kupfersektor Irans und soll der iranischen Regierung Einnahmen aus diesen Sektoren entziehen.USA62
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen63
DRCONGODemocratic Republic of the Congo Sanctions Regulations, 31 C.F.R. 547USA40
ILLICIT-DRUGS-EO14059——40
IRAQ2Iraq Sanctions IIUSA40
DPRK3North Korea Sanctions Regulations (E.O.13722)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete Sanktionen nach E.O. 13722: Das Vermögen der Regierung Nordkoreas und der Partei der Arbeit Koreas wird gesperrt. Außerdem sind Exporte und Reexporte nach Nordkorea sowie neue Investitionen dort verboten.USA30
IRGCIslamic Revolutionary Guard CorpsUSA32
SUDEU-SudanEU31
VENEZUELA-EO13850Venezuela Executive Order 13850US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13850 vom 1. November 2018, verwaltet von OFAC. Es erlaubt die Sperrung des Vermögens von Personen, die in bestimmten Sektoren der venezolanischen Wirtschaft wie dem Goldsektor tätig sind oder an korrupten Transaktionen mit der Regierung beteiligt sind.USA30
AFGEU-AfghanistanDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor, die mit den Taliban in Verbindung stehen.EU20
CAATSA - RUSSIA—Die USA haben das Programm auf Grundlage des Countering America's Adversaries Through Sanctions Act of 2017 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit bestimmten Aktivitäten der Russischen Föderation in Verbindung stehen.—22
CYBER4Executive Order 13694; Executive Order 13757; Executive Order 14144; Executive Order 14306US-Sanktionen auf Grundlage der Executive Orders 13694, 13757, 14144 und 14306, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind.USA22
DPRK4North Korea Sanctions Regulations (E.O.13810)Von den USA erlassene und vom OFAC verwaltete zusätzliche Sanktionen gegen Nordkorea nach E.O. 13810. Sie sollen verhindern, dass Nordkorea seine Programme für Massenvernichtungswaffen und ballistische Raketen finanzieren kann, und führen neue Kriterien für Listungen ein.USA20
IRAN-EO13876Imposing Sanctions With Respect to Iran (E.O.13876)Executive Order 13876 der USA mit dem Titel „Imposing Sanctions with Respect to Iran“, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie richtet sich gegen Iran.USA21
IRQEU-IrakEU20
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU20

Neueste Listungen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten

DatumListe / ProgrammTypName
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationW***** S******* L*** L**
15.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonS***** R******* R*****
15.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonS***** B***
15.10.2026EG-VO Nr.2333/2026-A01OrganisationD** L******** D***
08.10.2026USSDN - IRAN-EO13846OrganisationH******** S*** M********* L**
08.10.2026USSDN - IRAN-EO13846OrganisationA********* M******** F***
08.10.2026USSDN - IRAN-EO13846OrganisationH****** S*** M********* F**
06.10.2026JPMETOrganisationM*** E***** D** L**
06.10.2026JPMETOrganisationA*** P**** E*** F***
06.10.2026JPMETOrganisationA****** F**
01.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationI********* A*** P**** L**
01.10.2026USSDN - IRAN-EO13871OrganisationT**** I************ F**
01.10.2026USSDN - IRAN-EO13871OrganisationS***** L*** M**** T****** L**
10.09.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonA********* A** A**** N***** A***********
10.09.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonM**** A** A**** N***** A***********
10.09.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationS**** A** B*** T****** C****** L*****
08.09.2026USSDN - SDGT, IFSROrganisationA******** A******* M********* A** O******** L**
08.09.2026USSDN - SDGT, IFSRPersonI****** A** M****** M****** M*****
08.09.2026USSDN - SDGT, IFSROrganisationE** A******* S****** L**
28.08.2026USSDN - SDGT, IFSRPersonR*** M******* T*****
24.08.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationW******* T****** F***
24.08.2026USSDN - NPWMD, IFSROrganisationT***** H****** S******* L**
24.08.2026USSDN - NPWMD, IFSROrganisationG*** L*** S******* L**
24.08.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationS****** F***
24.08.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationS*** F**** A** T**** D***

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 645 Einträge mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten neu auf die Listen, davon 402 in den letzten 12 Monaten.

0255075100125150175Nov 2024: 2 neue ListungenDez 2024: 26 neue ListungenJan 2025: 32 neue ListungenJan 25Feb 2025: 9 neue ListungenMär 2025: 7 neue ListungenApr 2025: 14 neue ListungenApr 25Mai 2025: 13 neue ListungenJun 2025: 24 neue ListungenJul 2025: 53 neue ListungenJul 25Aug 2025: 9 neue ListungenSep 2025: 36 neue ListungenOkt 2025: 38 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 19 neue ListungenDez 2025: 21 neue ListungenJan 2026: 19 neue ListungenJan 26Feb 2026: 156 neue ListungenMär 2026: 3 neue ListungenApr 2026: 32 neue ListungenApr 26Mai 2026: 37 neue ListungenJun 2026: 12 neue ListungenJul 2026: 34 neue ListungenJul 26Aug 2026: 30 neue ListungenSep 2026: 6 neue ListungenOkt 2026: 13 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für die Vereinigten Arabischen Emirate gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Vereinigten Arabischen Emirate kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 2.431 Personen und Organisationen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

1.871gelistete Organisationen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten stehen derzeit 1.871 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt die Vereinigten Arabischen Emirate derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Vereinigten Arabischen Emirate nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 69 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht die Vereinigten Arabischen Emirate 69 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten

Unsere PEP-Datenbank enthält 2.947 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 514 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • US-Listen einbeziehen. 1.010 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
Ihr Geschäft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 38 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
78 /100 · 31,2 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
64 /100 · 6,4 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten

Gegen die Vereinigten Arabischen Emirate richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten stehen 2.431 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 560 Personen und 1.871 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 402 Einträge mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt die Vereinigten Arabischen Emirate derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Vereinigten Arabischen Emirate nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 514 PEP-Datensätze mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Vereinigten Arabischen Emirate kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 2.431 Personen und Organisationen mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu den Vereinigten Arabischen Emiraten stehen derzeit 1.871 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Kuba 37 Hongkong 39 Mexiko 40 Libyen 41 Sudan 44

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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