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PEP-Prüfung 2027: Was die EU-Geldwäsche-VO jetzt ändert

Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – was das Single Rulebook für die PEP-Prüfung konkret ändert.

Tobias Siemssen, LLM. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

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PEP-Prüfung 2027: Was die EU-Geldwäsche-VO jetzt ändert

Die Geldwäscheprävention in der EU steht vor dem größten Umbau seit Einführung des Risikobasierten Ansatzes. Mit der EU-Geldwäscheverordnung – Verordnung (EU) 2024/1624, dem sogenannten Single Rulebook – gilt ab dem 10. Juli 2027 in allen Mitgliedstaaten ein unmittelbar anwendbares Regelwerk, das große Teile des nationalen Geldwäschegesetzes ablösen wird. Für die Prüfung politisch exponierter Personen (PEP) ist das keine Formalie: Der Kreis der betroffenen Personen wächst, und die Anforderungen an die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen werden derzeit von der neuen EU-Aufsichtsbehörde AMLA im Detail ausformuliert. Wer erst 2027 mit der Umstellung beginnt, verliert wertvolle Vorlaufzeit.

Single Rulebook: Der PEP-Begriff wird deutlich breiter

Das EU-Geldwäschepaket besteht im Kern aus drei Rechtsakten: der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) als Herzstück, der 6. Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 zu nationalen Aufsichtsstrukturen, Registern, FIUs und Sanktionen sowie der Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung der Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main. Ergänzt wird der Rahmen durch die überarbeitete Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113, die die Rückverfolgbarkeit von Geld- und Kryptotransfers verbessert.

Für die PEP-Prüfung entscheidend ist die erweiterte Definition. Als politisch exponiert gelten künftig auch Amtsträger auf Ebenen, die bisher vielfach außerhalb des Prüfrasters lagen – die Verordnung erfasst den Kreis wichtiger öffentlicher Ämter spürbar weiter als die bisherige Praxis, einschließlich politischer Funktionen auf regionaler und lokaler Ebene. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten den Kreis der Familienangehörigen ausdehnen und etwa Geschwister von PEP einbeziehen, wenn dies durch soziale und kulturelle Strukturen sowie das Risiko gerechtfertigt ist. Praktisch bedeutet das: mehr Treffer, mehr Abklärungsbedarf und ein höherer Anspruch an die Qualität der zugrunde liegenden Datenbasis. Details zum Rechtstext finden Sie im Volltext der Verordnung auf EUR-Lex.

AMLA konkretisiert die laufende Überwachung

Die AMLA hat ihre Arbeit am 1. Juli 2025 aufgenommen und legt seit 2026 in schneller Folge Leitlinien und technische Standards zur Konsultation vor. Im April 2026 startete sie Konsultationen zur unternehmensweiten Risikobewertung und zu gruppenweiten Anforderungen. Am 3. Juni 2026 folgte eine Konsultation zu Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 26 Absatz 5 der Geldwäscheverordnung; die Konsultation läuft bis zum 3. September 2026, die finalen Leitlinien sind für das vierte Quartal 2026 angekündigt. Adressiert werden ausdrücklich Verpflichtete aus dem Finanz- und dem Nichtfinanzsektor.

Damit rückt genau jener Punkt in den Fokus, an dem viele Compliance-Systeme im Mittelstand schwach sind: Die Prüfung erfolgt einmalig beim Onboarding – und danach nie wieder. Ein PEP-Status entsteht jedoch dynamisch. Eine Wahl, eine Kabinettsumbildung, ein Aufsichtsratsmandat in einem staatsnahen Unternehmen: Der Kunde, der 2024 unauffällig war, kann 2026 verschärften Sorgfaltspflichten unterliegen. Die künftigen Leitlinien werden von einer risikobasierten, wirksamen und angemessenen Überwachung ausgehen. Eine jährliche Stichprobe per Suchmaschine erfüllt diesen Maßstab nicht.

Deutschland: Aufsichtsstrukturen weiter im Umbau

Parallel bleibt die nationale Lage unübersichtlich. Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG), mit dem ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) mit Standorten in Köln und Dresden geschaffen werden sollte, ist im Zuge des Bruchs der Ampel-Koalition nicht zum Abschluss gekommen. Für Unternehmen ändert das an den eigenen Pflichten nichts – die Anforderungen aus dem GwG gelten unverändert weiter, und die europäischen Vorgaben treten 2027 hinzu. Wer auf eine „Reform der Reform“ wartet, riskiert lediglich, die Umstellungsfrist zu verkürzen.

Was Verpflichtete jetzt vorbereiten sollten

  • Datenbasis prüfen: Deckt Ihre PEP-Quelle auch regionale und kommunale Funktionsträger sowie Angehörige und nahestehende Personen ab? Ein Überblick über relevante Listen findet sich unter Watchlists.
  • Von Einmalprüfung zu Monitoring: Bestandskunden, Lieferanten und Geschäftspartner sollten automatisiert und wiederkehrend abgeglichen werden – nicht nur bei Vertragsschluss.
  • Trefferbearbeitung dokumentieren: Entscheidend ist nicht der Treffer, sondern die nachvollziehbare Bewertung. Prüfprotokolle müssen prüfungsfest archiviert sein.
  • Schnittstellen zur Sanktionsprüfung klären: PEP-Status und Listentreffer haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Ein Listentreffer kann das Bereitstellungsverbot auslösen, ein PEP-Status hingegen verstärkte Sorgfaltspflichten.
  • Verantwortlichkeiten festlegen: Zuständigkeiten, Eskalationswege und Freigaben für Geschäftsbeziehungen mit PEP gehören in schriftliche Arbeitsanweisungen.

Die kommenden zwölf Monate sind die Phase, in der sich Prozesse ohne Zeitdruck anpassen lassen. Ab Sommer 2027 wird geprüft, nicht mehr geplant.

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