Aktuelles

Russland-Sanktionen: Was zum 1. Oktober 2026 zu prüfen ist

Das 21. EU-Sanktionspaket bringt 218 neue Listungen und Drittstaatenrisiken. Zum 1. Oktober laufen zudem Einfuhrkontingente in eine neue Periode – was Unternehmen jetzt konkret prüfen müssen.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Beiträge Recherche, Aktualitätsprüfung und Analyse erfolgen bei unseren Beiträgen KI-gestützt. Die fachliche und inhaltliche Prüfung übernimmt stets der Autor. Beitragsbilder werden mit KI erstellt. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Veröffentlicht am

Russland-Sanktionen: Was zum 1. Oktober 2026 zu prüfen ist

Das Russland-Embargo ist für viele mittelständische Unternehmen vom außenwirtschaftlichen Sonderfall zur dauerhaften Prozessanforderung geworden. Mit dem 21. Sanktionspaket der EU, das am 23. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und einen Tag später in Kraft trat, hat sich die Zahl der betroffenen Geschäftspartner erneut deutlich erhöht. Zum bevorstehenden Quartalswechsel treten zusätzlich Mengenregelungen in eine neue Periode ein. Beides verlangt konkrete Arbeitsschritte – nicht erst im Schadensfall.

21. Sanktionspaket: 218 neue Listungen und ein verschärfter Finanzsektor

Rechtsgrundlage des Pakets ist unter anderem die Verordnung (EU) 2026/1848, mit der die EU die Maßnahmen gegen Energieeinnahmen, den Finanz- und Kryptosektor sowie den Warenhandel ausgeweitet hat. Nach Angaben der EU wurden 218 Personen und Organisationen neu mit Finanzsanktionen belegt – die umfangreichste Erweiterung der EU-Sanktionsliste seit vier Jahren. Betroffen sind unter anderem Vermögenssperren und Finanzierungsverbote gegen 94 Banken und Finanzinstitute sowie Transaktionsverbote für weitere Institute in Russland und in Drittstaaten.

Für die Praxis heißt das zweierlei: Erstens genügt es nicht, die eigenen Kunden- und Lieferantenstammdaten einmalig abgeglichen zu haben. Zweitens verlagert sich das Risiko zunehmend in den Zahlungsverkehr. Wenn eine Hausbank eine Zahlung zurückweist oder eine Korrespondenzbank Mittel anhält, ist das regelmäßig kein Bankversehen, sondern ein Treffer im Screening der Bank. Unternehmen, die ihre Geschäftspartner selbst prüfen, erkennen solche Konstellationen vorher – und vermeiden es, Liquidität in blockierten Transaktionen zu binden.

Stichtag 1. Oktober: Einfuhrkontingente laufen in die nächste Periode

Ein Detail, das im Tagesgeschäft leicht übersehen wird: Die EU arbeitet beim Russland-Embargo an mehreren Stellen mit befristeten Übergangskontingenten. Für bestimmte Stahlerzeugnisse des KN-Codes 7224 90 sieht die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Einfuhrmengen vor, die jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September gelten und von Periode zu Periode sinken – für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2027 liegt die zulässige Menge unter der des laufenden Kontingentjahres.

Wer solche Waren bezieht, sollte jetzt prüfen, ob laufende Rahmenverträge, Abrufe und Zollanmeldungen mit dem neuen Kontingentjahr in Einklang stehen. Gleiches gilt für vertragliche Auslaufregelungen: Sanktionspakete enthalten regelmäßig Übergangsfristen für Altverträge, deren Ablauf im Kalender stehen sollte. Ein abgelaufener Bestandsschutz macht aus einem zulässigen Geschäft über Nacht einen Verstoß.

Drittstaaten-Listungen: Das Risiko sitzt nicht mehr nur in Russland

Der für den Mittelstand wohl wichtigste Punkt des Sommerpakets betrifft die Umgehungsbekämpfung: Gelistet wurden 51 Unternehmen, die nicht in Russland sitzen, sondern unter anderem in China, der Türkei, Indien, Kasachstan, Kirgistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Damit trifft das Embargo Lieferanten und Abnehmer in Ländern, die in vielen Unternehmen bislang als unkritisch eingestuft wurden.

Praktisch bedeutet das: Eine Länderfilterung, die nur Russland und Belarus abdeckt, greift zu kurz. Maßgeblich ist der Abgleich sämtlicher Geschäftspartner – unabhängig vom Sitzstaat – gegen die einschlägigen Listen. Hinzu kommt die Eigentümerebene. Nach dem Bereitstellungsverbot dürfen gelisteten Personen und Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Deshalb gehört zu einer belastbaren Prüfung auch die Frage, wer hinter einem Vertragspartner steht. Hinweise dazu finden Sie in unserer Übersicht zur mittelbaren Sanktionslistenprüfung bei Beteiligungs- und Kontrollstrukturen sowie in der Erläuterung zum Bereitstellungsverbot und seinen Rechtsfolgen.

Haftung: Von der Organisationspflicht zur persönlichen Verantwortung

Die Durchsetzung hat spürbar angezogen. Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz richten sich in der Praxis nicht nur gegen Gesellschaften, sondern gegen Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter; hinzu kommen Vermögensarreste und Einziehungsentscheidungen, die Unternehmen wirtschaftlich härter treffen können als ein Bußgeld. Der europäische Rahmen dafür ist die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur strafrechtlichen Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union, die eine Angleichung der Straftatbestände und Sanktionshöhen in den Mitgliedstaaten vorsieht.

Für Geschäftsleitungen folgt daraus eine klare Erwartung: Es muss dokumentiert sein, wer wann welchen Geschäftspartner geprüft hat und wie mit Treffern umgegangen wurde. Fehlt diese Dokumentation, lässt sich im Ernstfall kaum belegen, dass die Organisationspflichten erfüllt wurden.

Was Sie kurzfristig veranlassen sollten

  • Vollständigen Neuabgleich der Kunden-, Lieferanten- und Dienstleisterstammdaten nach den Listungen des Sommerpakets.
  • Prüfung, ob Zahlungswege über Institute laufen, die neu von Transaktionsverboten erfasst sind.
  • Kontrolle der Kontingent- und Übergangsfristen zum 1. Oktober bei betroffenen Warengruppen.
  • Erweiterung der Prüfung auf Geschäftspartner in Drittstaaten sowie auf Eigentümer- und Kontrollstrukturen.
  • Nachweisbare Dokumentation aller Prüfläufe und Trefferbewertungen.

Weitere Einzelheiten zum Paket bietet die Pressemitteilung der EU-Kommission zum 21. Sanktionspaket gegen Russland; einen praxisnahen Überblick zu den Rechtsgrundlagen liefert die Zusammenstellung von Germany Trade & Invest zum aktuellen Sanktionspaket.

easycompliance gleicht Ihre Geschäftspartner automatisiert und tagesaktuell gegen die relevanten EU-, US- und UK-Listen ab und dokumentiert jeden Prüflauf revisionssicher – Details dazu finden Sie auf unserer Seite zur automatisierten Sanktionslistenprüfung.

← Alle Beiträge im Überblick

Compliance-Prüfung, die sich um sich selbst kümmert

Plattformunabhängige Sanktionslistenprüfung, PEP-Prüfung und Watchlistmonitoring (UBO, SCO etc.). Automatisiert, tagesaktuell und zu einem fairen Preis – 100 % Made in Germany.

Kunde werden
Produktdemo anschauen