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Sanktionslistenprüfung: 1.600 neue Russland-Listungen im Oktober 2026

Seit dem 12. Oktober 2026 stehen über 1.600 weitere Personen und Organisationen auf der EU-Russlandliste. Was das für Ihre Bestandsprüfung und die Bearbeitung von Treffern bedeutet.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Beiträge Recherche, Aktualitätsprüfung und Analyse erfolgen bei unseren Beiträgen KI-gestützt. Die fachliche und inhaltliche Prüfung übernimmt stets der Autor. Beitragsbilder werden mit KI erstellt. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

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Sanktionslistenprüfung: 1.600 neue Russland-Listungen im Oktober 2026

Eine so große Listenänderung wie in diesem Monat kommt selten vor. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2026/2281 und 2026/2292 hat die EU zum 12. Oktober 2026 mehr als 1.600 weitere Personen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen. Nach Angaben von Germany Trade & Invest umfasst die Verordnung 2026/2281 allein 826 Organisationen und 743 Personen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands. Die Verordnung 2026/2292 betrifft 77 Personen, die an der Organisation der Duma-Wahlen im September 2026 beteiligt waren. Eine Übersicht bietet die Übersicht von Germany Trade & Invest zu den EU-Sanktionen gegenüber Russland.

Die Listungen gelten ab Inkrafttreten und ohne Übergangsfrist. Für Unternehmen kommt es deshalb weniger darauf an, ob sie prüfen, sondern darauf, wie schnell und gründlich sie mit einer solchen Welle von Neulistungen umgehen.

Warum Massenlistungen eine Bestandsprüfung erfordern

Viele Unternehmen prüfen Geschäftspartner beim Onboarding gründlich. Danach werden die Daten aber oft nur noch selten abgeglichen. Bei über 1.600 neuen Einträgen reicht das nicht. Ein Lieferant, der im September noch unauffällig war, kann seit dem 12. Oktober gelistet sein. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Bereitstellungsverbot: Ihm dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Bereitstellungsverbot und seinen Folgen für Unternehmen.

In der Praxis bedeutet das: Der gesamte Bestand muss gegen die aktualisierte Liste geprüft werden. Dazu gehören Kunden, Lieferanten, Spediteure, Vermittler, Banken der Gegenseite und Empfänger von Zahlungen. Besonders genau sollten Sie Zahlungen prüfen, die schon freigegeben, aber noch nicht ausgeführt sind. Eine Überweisung, die am 13. Oktober an einen neu gelisteten Empfänger geht, verstößt gegen das Verbot. Dabei spielt es keine Rolle, wann der zugrunde liegende Vertrag geschlossen wurde.

Treffer abarbeiten: Typische Stolpersteine in der Praxis

Große Neulistungen führen fast immer zu vielen Treffern. Der Aufwand entsteht meist nicht durch echte Treffer, sondern durch die vielen Fehlalarme, die alle bearbeitet werden müssen. Bei russischen Namen und Firmenbezeichnungen kommen typische Schwierigkeiten hinzu:

  • Transliteration: Kyrillische Namen werden in Ihren Stammdaten oft anders geschrieben als auf der Sanktionsliste. Ein Abgleich, der nur exakt gleiche Schreibweisen findet, übersieht deshalb echte Treffer.
  • Firmennamen und Rechtsformen: Abkürzungen wie OOO, AO oder PAO sowie übersetzte Firmennamen sollten Sie beim Abgleich berücksichtigen.
  • Identifizierende Merkmale: Ein Treffer lässt sich nur dann sicher ausschließen, wenn zusätzliche Daten vorliegen, etwa Geburtsdatum, Registernummer oder Anschrift. Fehlen diese Daten, sollten Sie sie gezielt nachfordern.
  • Eigentums- und Kontrollverhältnisse: Ihr Vertragspartner muss nicht selbst gelistet sein, um betroffen zu sein. Hält eine gelistete Person die Mehrheit an ihm oder kontrolliert sie ihn, kann das Bereitstellungsverbot mittelbar greifen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur mittelbaren Sanktionslistenprüfung über Beteiligungsstrukturen.

Jede Entscheidung über einen Treffer sollte schriftlich festgehalten werden: Wer hat wann was geprüft, und mit welcher Begründung wurde der Treffer bestätigt oder verworfen? Bei einer Außenprüfung zeigt diese Dokumentation, dass Ihr Unternehmen seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.

Wenn ein Treffer bestätigt wird

Ist ein Treffer bestätigt, müssen Sie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen des Betroffenen einfrieren und dürfen ihm nichts mehr bereitstellen. Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verpflichtet Unternehmen außerdem, die zuständigen Behörden zu informieren. Für Gelder ist in Deutschland die Deutsche Bundesbank zuständig. Sie sollten intern vorab festlegen, wer diese Meldung abgibt und wer Liefer- und Zahlungsvorgänge stoppen darf. Diese Fragen sollten nicht erst geklärt werden, wenn der Ernstfall eingetreten ist.

Blick über die EU hinaus: US-Sanktionen gegen den IStGH

Auch außerhalb der EU gab es Anfang Oktober eine wichtige Änderung. Die USA haben Sanktionen gegen den gesamten Internationalen Strafgerichtshof verhängt, diese aber zugleich für 180 Tage bis zum 7. Mai 2027 ausgesetzt. Bisher waren nur einzelne Richterinnen, Richter und Anklagevertreter betroffen. Treten die Maßnahmen in Kraft, wäre der Gerichtshof vom Zahlungsverkehr mit US-Finanzinstituten ausgeschlossen. Die EU hat nach Medienberichten mit diplomatischem Druck reagiert und bereitet rechtliche Schutzmaßnahmen vor.

Für die meisten Mittelständler hat das keine direkten Folgen. Sie sollten das Thema aber beobachten, wenn Sie Zahlungen in US-Dollar abwickeln, mit US-Banken arbeiten oder US-Tochtergesellschaften haben. Gerade hier kann es zu Konflikten zwischen US-Sanktionen und europäischen Schutzregeln kommen. Die Aussetzung verschafft Unternehmen Zeit, um mögliche Berührungspunkte zu klären.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Prüfen Sie Ihren gesamten Bestand an Geschäftspartnern gegen die zum 12. Oktober 2026 aktualisierte EU-Liste.
  2. Prüfen Sie offene Zahlungen und Lieferungen noch einmal, bevor sie ausgeführt werden.
  3. Bearbeiten Sie Treffer mit zusätzlichen Identifikationsmerkmalen und dokumentieren Sie jede Entscheidung nachvollziehbar.
  4. Klären Sie bei Partnern mit Russland-Bezug die Eigentums- und Kontrollverhältnisse.
  5. Legen Sie fest, wer im Unternehmen für Meldungen an die Behörden und für den Stopp von Vorgängen zuständig ist.

Diese Massenlistung zeigt, dass eine regelmäßige Sanktionslistenprüfung des gesamten Partnerbestands laufend nötig ist und nicht nur beim Onboarding stattfinden sollte. Die Lösungen von easycompliance gleichen Ihre Stammdaten automatisch bei jeder Listenänderung ab und dokumentieren die Bearbeitung von Treffern revisionssicher.

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