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SECO-Sanktionsliste: Neue Pflichten für Schweiz-Geschäfte

Die Schweiz führt eigene Sanktionsverordnungen und eine eigene SECO-Liste. Was Unternehmen mit Schweiz-Bezug im Sommer 2026 bei Abgleich, Meldepflichten und GwG-Revision beachten müssen.

Tobias Siemssen, LLM. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

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SECO-Sanktionsliste: Neue Pflichten für Schweiz-Geschäfte

Wer Lieferbeziehungen in die Schweiz unterhält, dort eine Tochtergesellschaft steuert oder Zahlungen über Schweizer Institute abwickelt, kommt mit einem Abgleich allein gegen die EU-Listen nicht aus. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und setzt Sanktionen über eigene Verordnungen um. Grundlage ist das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG), das seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist und den Bundesrat zu Finanzsanktionen, Reiseverboten, Handelsbeschränkungen und Vermögenssperren ermächtigt. Zuständig für Umsetzung und Überwachung ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das auch die konsolidierte Liste der Sanktionsadressaten führt.

Eigenes Regime: ähnlich der EU, aber nicht deckungsgleich

Seit dem UNO-Beitritt 2002 setzt die Schweiz alle vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen um. Änderungen der UNO-Listen sind in der Schweiz unmittelbar anwendbar – so hat das zuständige UNO-Sanktionskomitee mit Beschluss vom 10. Juli 2026 die Liste im Regime ISIL (Da'esh)/Al-Kaida geändert, worauf auch die FINMA im Juli hingewiesen hat.

Anders liegt es bei EU-Sanktionen: Diese werden nicht automatisch übernommen, sondern autonom nach einer Güterabwägung im Einzelfall. Das SECO stellt zudem klar, dass die Schweiz die thematischen Sanktionsregime der EU bislang nicht übernommen hat; eine gezielte Übernahme in Einzelfällen bleibt vorbehalten. Für die Prüfpraxis heißt das: Ein Treffer auf einer EU-Liste bedeutet nicht zwingend einen Treffer in der Schweiz – und umgekehrt kann eine Schweizer Konzerngesellschaft Pflichten unterliegen, die im EU-Recht so nicht bestehen.

Zeitversatz bei den Russland-Paketen als Praxisrisiko

Wie deutlich der Versatz ausfallen kann, zeigt der Verlauf der jüngsten Pakete. Teile des 19. EU-Sanktionspakets übernahm der Bundesrat bereits im Dezember 2025 – unter anderem wurden 64 natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot unterstellt, dazu 116 Schiffe der russischen Schattenflotte sowie fünf russische Banken und vier Bankfilialen in Drittstaaten. Weitere Maßnahmen des 19. Pakets beschloss der Bundesrat am 25. Februar 2026 mit Inkrafttreten am 26. Februar 2026. Nachdem die EU am 23. April 2026 im Rahmen ihres 20. Pakets neue Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus erlassen hatte, entschied das WBF im Mai 2026 die Übernahme diverser Listings: 115 natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen wurden neu der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot unterstellt.

Zwischen EU-Beschluss und Schweizer Übernahme liegen also regelmäßig Wochen bis Monate – teils auch in Tranchen. Wer nur eine Listenwelt abgleicht, arbeitet in dieser Phase mit einem unvollständigen Bild. Praktisch relevant ist auch, dass das SECO auf seiner Website nur die drei neuesten Änderungen der Verordnungsanhänge veröffentlicht; ältere Fassungen sind über die Publikationsplattform Fedlex nachzuvollziehen. Eine belastbare Historie der eigenen Prüfläufe ersetzt das nicht.

Gesperrte Werte und die anstehende GwG-Revision

Die Sanktionsdurchsetzung in der Schweiz ist kein Randthema: Nach Angaben des SECO waren mit Stand 1. Juli 2026 in der Schweiz rund 8,5 Milliarden Franken an finanziellen Vermögenswerten gesperrt, dazu 14 Liegenschaften sowie Fahrzeuge, Flugzeuge, Kunstwerke und weitere Vermögensgegenstände sanktionierter Personen und Organisationen. Wer Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen hält oder verwaltet, bei denen eine Sperrung anzunehmen ist, muss dies dem SECO unverzüglich melden – eine Pflicht, die in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Hinzu kommt eine strukturelle Verschiebung: Mit der Revision des Schweizer Geldwäschereigesetzes sollen neue organisatorische Pflichten zur Verhinderung von Sanktionsverstößen nach dem Embargogesetz eingeführt werden. Finanzintermediäre und neu unterstellte Beraterinnen und Berater müssen dann geeignete Maßnahmen treffen, um Umgehungen und Verletzungen von Sanktionen zu verhindern. Das Inkrafttreten war nach den Planungen des Bundesrats für die zweite Jahreshälfte 2026 vorgesehen – der Zeitpunkt ist also erreicht, und betroffene Häuser sollten ihre Prozesse jetzt dokumentiert aufsetzen. Details und die maßgeblichen Verordnungen finden Sie in der Übersicht des SECO zu Sanktionen und Embargos.

Was Unternehmen mit Schweiz-Bezug konkret tun sollten

  • Beide Listenwelten abgleichen: EU-, UN- und SECO-Listen parallel prüfen, nicht alternativ – insbesondere bei Konzernstrukturen mit Schweizer Einheiten.
  • Frequenz erhöhen: Listenänderungen erfolgen anlassbezogen und ohne Vorlauf; ein tagesaktueller Abgleich verhindert Lücken zwischen den Übernahmefenstern.
  • Mittelbare Betroffenheit prüfen: Eigentums- und Kontrollverhältnisse können auch nicht gelistete Gesellschaften erfassen; das SECO sieht hierfür ein eigenes Feststellungsverfahren sowie Ausnahme- und Delisting-Gesuche vor.
  • Meldewege festlegen: Wer meldet bei Verdacht an das SECO, wer entscheidet über die Zurückbehaltung von Leistungen, wer dokumentiert?
  • Nachweise sichern: Prüfzeitpunkt, verwendete Listenstände und Trefferbewertung revisionssicher archivieren.

Für die Bewertung von Treffern gilt in der Schweiz nichts grundsätzlich anderes als im EU-Recht: Maßgeblich ist stets der amtliche Verordnungstext, nicht die Anzeige im Prüfsystem. Wie Sie strukturiert vorgehen, erläutern wir unter Grundlagen und Ablauf der Sanktionslistenprüfung sowie in der Übersicht zum Bereitstellungsverbot und seinen Rechtsfolgen.

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