Wenn von Anti-Terror-Sanktionen die Rede ist, denken viele Unternehmen an eine einzige „Terrorliste“. Rechtlich trifft das nicht zu. Die EU hat 2026 ihr ältestes Anti-Terror-Regime grundlegend modernisiert. Gleichzeitig stehen die Maßnahmen gegen ISIL/Da'esh und Al-Qaida vor der Überprüfung. Das ist ein guter Anlass, die eigenen Prüfprozesse daraufhin anzusehen, ob sie alle relevanten Regime abdecken und mit den neuen Listungskriterien Schritt halten.
Drei EU-Regime mit einem gemeinsamen Kern
Die EU unterscheidet bei terroristischen Bedrohungen mehrere Sanktionsrahmen. Für die Praxis sind drei davon relevant.
- Die EU-Terrorliste auf Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001. Dieses Regime besteht seit Dezember 2001 und wird vom Rat mindestens alle sechs Monate überprüft.
- Die Maßnahmen gegen ISIL/Da'esh und Al-Qaida: Zum einen setzt die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 die UN-Listungen um. Zum anderen gibt es ein eigenständiges EU-Regime, mit dem die EU zusätzlich selbst Personen listen kann.
- Den Sanktionsrahmen gegen Unterstützer von Hamas und Palästinensischem Islamischen Dschihad, den die EU im Januar 2024 eingeführt hat.
Allen drei Regimen ist der Kern gemeinsam: Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen werden eingefroren. Außerdem dürfen ihnen solche Mittel weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden. Dieses Bereitstellungsverbot nach EU-Sanktionsrecht gilt für jedes Unternehmen in der EU, unabhängig von Branche oder Größe. Für das Bereitstellungsverbot spielt es keine Rolle, auf welcher der Listen eine Person steht. Wer nur eine Liste prüft, lässt also eine Lücke.
Die Reform der EU-Terrorliste im Februar 2026
Am 26. Februar 2026 hat der Rat die EU-Terrorliste auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Dazu dienen der Beschluss (GASP) 2026/455 und die Verordnung (EU) 2026/456. Sie ändern den bisherigen Rahmen aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und ersetzen ihn teilweise. Inhaltlich sind drei Punkte für die Praxis wichtig:
- Erweiterte Listungskriterien: Die EU kann jetzt ausdrücklich führende Mitglieder gelisteter Gruppen erfassen. Dazu kommen Personen, die mit diesen Gruppen verbunden sind, etwa durch Finanzierung, Ausbildung oder Anwerbung.
- Einreiseverbot: Das Regime sieht erstmals auch ein Reiseverbot für gelistete Personen vor. Damit gleicht es sich den Regimen gegen ISIL/Da'esh und Al-Qaida an.
- Bestehende Listungen bleiben: Bei der regelmäßigen Überprüfung hat der Rat alle bisherigen Einträge unverändert beibehalten.
Schon kurz vorher hatte der Rat die Liste spürbar erweitert. Am 19. Februar 2026 nahm er die Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) in die EU-Terrorliste auf, umgesetzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/420. Für Unternehmen mit Geschäftskontakten in den Nahen und Mittleren Osten hat das erhebliche Folgen. Die Revolutionsgarden sind wirtschaftlich weit verzweigt. Deshalb sollten Sie Geschäftspartner mit Iran-Bezug besonders genau auf mittelbare Verbindungen prüfen. Einzelheiten nennt die Pressemitteilung des Rates der EU zur Reform der EU-Terrorliste vom 26. Februar 2026.
Was sich für Ihre Prüfung ändert
Die neuen Kriterien zeigen klar in eine Richtung: Künftig dürften vermehrt natürliche Personen gelistet werden, also Funktionäre, Finanziers und Vermittler, nicht nur Organisationen. Für Ihr Screening hat das konkrete Folgen.
Mehr Namenstreffer, höhere Anforderungen an die Bewertung
Bei natürlichen Personen gibt es mehr Namensähnlichkeiten als bei Organisationen. Das gilt besonders bei Namen, die aus anderen Schriften transkribiert werden. Für jeden Treffer brauchen Sie eine nachvollziehbare Bewertung anhand von Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und weiteren Merkmalen. Jede Entscheidung, ob ein Treffer echt ist oder nicht, sollten Sie dokumentieren. Im Fall einer Prüfung durch Zoll oder Bundesbank ist das Ihr Nachweis der Sorgfalt.
Mittelbare Bereitstellung im Blick behalten
Verboten ist auch die mittelbare Bereitstellung. Dazu gehören Zahlungen über Strohleute, Vermittler oder kontrollierte Gesellschaften. Gerade bei weit verzweigten Strukturen wie der IRGC reicht es deshalb nicht, nur den direkten Vertragspartner gegen die Listen abzugleichen. Sie sollten auch die Eigentums- und Kontrollverhältnisse betrachten.
Alle Regime und Listenstände abdecken
Prüfen Sie, ob Ihre Lösung tatsächlich alle drei EU-Regime und die UN-Listungen einschließt und täglich aktualisiert wird. Welche Listen verpflichtend sind, fasst unser Überblick Welche Sanktionslisten sind verpflichtend? zusammen. Daneben sollten Sie die US-Listen im Blick haben, wenn Sie Geschäfte in US-Dollar abwickeln oder US-Bezug haben. Gleiches gilt für die britischen Listen bei Geschäften mit Bezug zum Vereinigten Königreich.
Ausblick: ISIL/Al-Qaida-Regime auf dem Prüfstand
Nach Angaben des Rates gelten die eigenständigen EU-Maßnahmen gegen ISIL/Da'esh und Al-Qaida derzeit bis zum 31. Oktober 2026. Ob und mit welchem Inhalt der Rat sie verlängert, ist offen. Unabhängig davon gilt: Jede Änderung wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich, ohne Übergangsfrist für Unternehmen. Den aktuellen Stand aller EU-Anti-Terror-Regime finden Sie auf der Übersichtsseite des Rates der EU zu Sanktionen gegen den Terrorismus.
Mit der Anti-Terror-Prüfung von easycompliance gleichen Sie Geschäftspartner automatisch und täglich gegen alle relevanten EU-, UN- und internationalen Terrorlisten ab. Die Bewertung jedes Treffers wird dabei revisionssicher dokumentiert.