Aktuelles

Sanktionslistenprüfung: Wenn Dritte die Zahlung leisten

Aktuelle Bußgeldfälle in den USA und Großbritannien zeigen: Nicht die Liste ist das Problem, sondern Zahlungswege, Mittelsleute und veraltete Stammdaten.

Tobias Siemssen, LLM. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon Zuletzt aktualisiert:

Veröffentlicht am

Sanktionslistenprüfung: Wenn Dritte die Zahlung leisten

In der Praxis scheitert die Sanktionslistenprüfung selten daran, dass ein Name nicht auf einer Liste steht. Sie scheitert an den Rändern des Prozesses: an Zahlungen, die plötzlich von einem unbekannten Dritten eingehen, an Vermittlern ohne eigene Stammdaten, an Konzernstrukturen, die niemand nachverfolgt hat. Die jüngsten Durchsetzungsentscheidungen aus den USA und Großbritannien sowie die anhaltende Listungsdynamik in der EU zeigen, wo Unternehmen im Sommer 2026 tatsächlich haften.

Listungen kommen laufend – und nicht nur zu Russland

Mit dem 21. Sanktionspaket vom 23. Juli 2026 (Verordnung (EU) 2026/1848) hat die EU nach eigener Darstellung die höchste Zahl an Neueintragungen seit vier Jahren beschlossen: mehr als 200 zusätzliche Personen und Einrichtungen, darunter zahlreiche Banken, Krypto-Dienstleister und Schiffe der sogenannten Schattenflotte. Details finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission zum 21. Sanktionspaket gegen Russland.

Wer daraus schließt, das Thema sei ein reines Russland-Thema, verkennt die Lage. In den vergangenen Wochen hat die EU zusätzlich sechs weitere Personen in das Iran-Sanktionsregime aufgenommen – mit denselben Rechtsfolgen: Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Für die Prozesspraxis bedeutet das: Ein Abgleich, der nur Russland-Listen berücksichtigt oder quartalsweise läuft, bildet die Rechtslage nicht ab. Ergänzend ist der Blick auf die Fristen wichtig: Nach Berichten von Fachkanzleien wird das Dienstleistungsverbot ab dem 25. August 2026 auf sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der MiCAR-Verordnung ausgeweitet – relevant für alle, die Zahlungen in digitalen Vermögenswerten annehmen oder vermitteln.

Enforcement-Praxis: Der Verstöße-Klassiker sind Zahlungen über Dritte

Besonders lehrreich sind zwei Konstellationen aus der US-Durchsetzungspraxis. Im Februar 2026 einigte sich eine Sport- und Ausbildungseinrichtung in Florida mit dem US-Finanzministerium auf einen Vergleich in Höhe von rund 1,7 Millionen US-Dollar, weil über Jahre Studiengebühren von sanktionierten, kartellnahen Parteien – vermittelt über Dritte – vereinnahmt wurden. Ebenfalls 2026 wurde gegen eine Einzelperson ein Betrag von rund 3,78 Millionen US-Dollar wegen Verstößen gegen die Syrien-Sanktionen festgesetzt. Beide Fälle haben eine Gemeinsamkeit: Der Vertragspartner war unauffällig, die Geldquelle nicht.

In Großbritannien verhängte das Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI) am 26. Mai 2026 gegen ein britisches Technologieunternehmen ein Bußgeld von 1.000.920,59 Pfund – die höchste britische Sanktionsstrafe seit dem Fall Standard Chartered im Jahr 2020. Bereits im Februar 2026 hatte OFSI seine Leitlinien zur Durchsetzung überarbeitet und feste Bußgeldsätze für Informations-, Melde- und Lizenzverstoße eingeführt; zudem wurde angekündigt, den gesetzlichen Höchstrahmen deutlich anzuheben. Die Behörde hat öffentlich signalisiert, verstärkt auch Iran-Sachverhalte zu verfolgen. Wer britische Konzerngesellschaften, Kunden oder Dienstleister hat, sollte diese Entwicklung nicht als Auslandsthema abtun.

Was das für Ihren Prüfprozess konkret heißt

Aus den Fällen lassen sich vier praktische Konsequenzen ableiten:

  • Zahlungsdaten einbeziehen: Prüfen Sie nicht nur Vertragspartner, sondern auch abweichende Zahler und Zahlungsempfänger, Rechnungsempfänger und Frachtführer. Genau hier entsteht der Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot nach EU-Sanktionsrecht.
  • Eigentum und Kontrolle nachhalten: Ist eine gelistete Person Gesellschafter oder faktischer Kontrolleur, greift das Verbot auch gegenüber der nicht gelisteten Gesellschaft. Die mittelbare Sanktionslistenprüfung für Beteiligungs- und Kontrollstrukturen gehört daher in den Regelprozess, nicht in den Einzelfall.
  • Frequenz an die Rechtslage anpassen: Listungen ändern sich im Wochenrhythmus. Ein Bestandsabgleich ist nur dann belastbar, wenn er nach jeder Listenänderung erneut läuft – nicht nur bei Neuanlage eines Geschäftspartners.
  • Namensvarianten ernst nehmen: Transliterationen, Alias-Namen und Schreibweisen aus kyrillischen oder arabischen Quellen erzeugen sowohl Fehltreffer als auch Übersehen. Ein reiner Volltextvergleich in der Warenwirtschaft genügt hier nicht.

Dokumentation entscheidet im Ernstfall

Behörden fragen im Prüfungsfall nicht, ob Sie ein System nutzen, sondern was Sie wann gegen welche Liste geprüft und wie Sie Treffer bewertet haben. Erforderlich ist ein revisionssicherer Nachweis mit Zeitstempel, Listenstand und dokumentierter Trefferentscheidung – einschließlich der begründeten Einstufung als Fehltreffer. Fehlt dieser Nachweis, trägt das Unternehmen faktisch die Darlegungslast. Welche Verzeichnisse dabei zwingend abzudecken sind, fassen wir unter Übersicht der verpflichtenden Sanktionslisten zusammen. Die aktuellen Veröffentlichungen zu Bußgeldern und Vergleichen dokumentiert das US-Finanzministerium in der OFAC-Übersicht der Enforcement Actions.

Mit den Lösungen von easycompliance gleichen Sie Geschäftspartner, abweichende Zahler und Bestandsdaten automatisiert gegen die relevanten Listen ab – mit revisionssicherer Protokollierung. Einen Überblick zum Leistungsumfang finden Sie unter Sanktionslistenprüfung mit easycompliance.

← Alle Beiträge im Überblick

Compliance-Prüfung, die sich um sich selbst kümmert

Plattformunabhängige Sanktionslistenprüfung, PEP-Prüfung und Watchlistmonitoring (UBO, SCO etc.). Automatisiert, tagesaktuell und zu einem fairen Preis – 100 % Made in Germany.

Kunde werden
Produktdemo anschauen