Länderrisiko · Republik Kongo

Republik Kongo: Sanktionen und Länderrisiko

Für die Republik Kongo weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 9 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr niedrig“, Rang 144 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 20 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 2 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zur Republik Kongo müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

CG Republik Kongo · auf der Weltkarte
sehr niedrig

Rang 144 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

20Listeneinträge
0Länderprogramme
2neue Listungen 12 M.
1.757PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zur Republik Kongo

Mit Bezug zur Republik Kongo stehen 20 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 18 Personen und 2 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen die Republik Kongo; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 2 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 1.757 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Republik Kongo.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zur Republik Kongo laufend geprüft werden müssen

2neue Listungen mit Bezug zur Republik Kongo in 12 Monaten
alle 183 Tageeine neue Listung im Schnitt
184PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 184 PEP-Datensätze mit Bezug zur Republik Kongo neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zur Republik Kongo

Mit Bezug zur Republik Kongo stehen 20 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 18 Personen und 2 Organisationen (EU 3, USA 3, HADDEX 14). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen die Republik Kongo; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zur Republik Kongo

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien42
CAREU-Central African RepublicDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vor, die Frieden, Stabilität oder Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik untergraben.EU40
DRCONGODemocratic Republic of the Congo Sanctions Regulations, 31 C.F.R. 547USA10
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich10
KONEU-Demokratische Republik KongoDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Lage in der Demokratischen Republik Kongo vor.EU10
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA10
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz10
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen10

Neueste Listungen mit Bezug zur Republik Kongo

DatumListe / ProgrammTypName
23.07.2026AUDFATPersonJ*** I**** N*****
23.07.2026AUDFATPersonC******** N***** Y******
21.03.2025UNSCSL - CARPersonA******** M******
22.12.2020UKHMTPersonF*** I******
29.07.2020CHSECO - CARPersonA******** M******
22.04.2020EG-VO Nr.1171/2020-A01PersonA******** M******
28.09.2016USSDN - DRCONGOPersonG****** A**** K****
12.03.2016EG-VO Nr. 906/2017-A01OrganisationA***** B****** O*****
12.03.2016EG-VO Nr. 906/2017-A01PersonJ**** K***
11.03.2016AUDFATOrganisationL**
11.03.2016AUDFATPersonJ**** K***
21.08.2015USSDN - CARPersonA******** M******
26.01.2011USSDN - SDNTKPersonA** M****** K********
23.12.2010EG-VO Nr. 396/2017-A01PersonF******* N***********

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 3 Einträge mit Bezug zur Republik Kongo neu auf die Listen, davon 2 in den letzten 12 Monaten.

012Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 1 neue ListungApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 2 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für die Republik Kongo gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Republik Kongo kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 20 Personen und Organisationen mit Bezug zur Republik Kongo stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zur Republik Kongo müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

2gelistete Organisationen mit Bezug zur Republik Kongo
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zur Republik Kongo stehen derzeit 2 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt die Republik Kongo derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Republik Kongo nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 23 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht die Republik Kongo 23 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zur Republik Kongo

Unsere PEP-Datenbank enthält 1.757 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Republik Kongo, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 184 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zur Republik Kongo tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zur Republik Kongo täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
Ihr Geschäft mit der Republik Kongo

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 9 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
7 /100 · 2,8 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
60 /100 · 6,0 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zur Republik Kongo

Gegen die Republik Kongo richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zur Republik Kongo stehen 20 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 18 Personen und 2 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit der Republik Kongo.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 2 Einträge mit Bezug zur Republik Kongo neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt die Republik Kongo derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 27.10.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Republik Kongo nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 184 PEP-Datensätze mit Bezug zur Republik Kongo neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Republik Kongo kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 20 Personen und Organisationen mit Bezug zur Republik Kongo stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zur Republik Kongo müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zur Republik Kongo stehen derzeit 2 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Burkina Faso 9 Belize 9 Dänemark 9 Dominica 9 Eritrea 9

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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