Republik Kongo: Sanktionen und Länderrisiko
Für die Republik Kongo weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 9 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr niedrig“, Rang 144 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 20 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 2 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zur Republik Kongo müssen deshalb laufend geprüft werden.
Rang 144 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026
Sanktionslage mit Bezug zur Republik Kongo
Mit Bezug zur Republik Kongo stehen 20 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 18 Personen und 2 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen die Republik Kongo; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 2 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 1.757 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Republik Kongo.
Warum Geschäftspartner mit Bezug zur Republik Kongo laufend geprüft werden müssen
Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.
- Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
- Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
- Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
- Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.
PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend
Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 184 PEP-Datensätze mit Bezug zur Republik Kongo neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.
So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen
Sanktionsprogramme mit Bezug zur Republik Kongo
Mit Bezug zur Republik Kongo stehen 20 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 18 Personen und 2 Organisationen (EU 3, USA 3, HADDEX 14). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen die Republik Kongo; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.
Listungen und Daten im Detail
Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.
Alle Programme mit Bezug zur Republik Kongo
| Code | Programm | Herausgeber | Einträge | Neu (12 M.) |
|---|---|---|---|---|
AUS | AU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) | Australien | 4 | 2 |
CAR | EU-Central African RepublicDas EU-Programm beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates. Es sieht restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen vor, die Frieden, Stabilität oder Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik untergraben. | EU | 4 | 0 |
DRCONGO | Democratic Republic of the Congo Sanctions Regulations, 31 C.F.R. 547 | USA | 1 | 0 |
HMT | UK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury) | Vereinigtes Königreich | 1 | 0 |
KON | EU-Demokratische Republik KongoDie Europäische Union hat dieses Programm mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen. Es sieht restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern gegen Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Lage in der Demokratischen Republik Kongo vor. | EU | 1 | 0 |
SDNTK | Specially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act) | USA | 1 | 0 |
SEC | CH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs) | Schweiz | 1 | 0 |
UNS | UN-United Nations Security Council Consolidated List | Vereinte Nationen | 1 | 0 |
Neueste Listungen mit Bezug zur Republik Kongo
| Datum | Liste / Programm | Typ | Name |
|---|---|---|---|
| 23.07.2026 | AUDFAT | Person | J*** I**** N***** |
| 23.07.2026 | AUDFAT | Person | C******** N***** Y****** |
| 21.03.2025 | UNSCSL - CAR | Person | A******** M****** |
| 22.12.2020 | UKHMT | Person | F*** I****** |
| 29.07.2020 | CHSECO - CAR | Person | A******** M****** |
| 22.04.2020 | EG-VO Nr.1171/2020-A01 | Person | A******** M****** |
| 28.09.2016 | USSDN - DRCONGO | Person | G****** A**** K**** |
| 12.03.2016 | EG-VO Nr. 906/2017-A01 | Organisation | A***** B****** O***** |
| 12.03.2016 | EG-VO Nr. 906/2017-A01 | Person | J**** K*** |
| 11.03.2016 | AUDFAT | Organisation | L** |
| 11.03.2016 | AUDFAT | Person | J**** K*** |
| 21.08.2015 | USSDN - CAR | Person | A******** M****** |
| 26.01.2011 | USSDN - SDNTK | Person | A** M****** K******** |
| 23.12.2010 | EG-VO Nr. 396/2017-A01 | Person | F******* N*********** |
Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen
In den letzten 24 Monaten kamen 3 Einträge mit Bezug zur Republik Kongo neu auf die Listen, davon 2 in den letzten 12 Monaten.
Embargo: Was für die Republik Kongo gilt
Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Republik Kongo kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 20 Personen und Organisationen mit Bezug zur Republik Kongo stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zur Republik Kongo müssen deshalb ebenso geprüft werden.
Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.
Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel
Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.
Mit Bezug zur Republik Kongo stehen derzeit 2 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.
Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.
SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel
FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex
FATF-Einstufung: nicht gelistet
Die FATF führt die Republik Kongo derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.
EU-Hochrisiko-Drittland: nein
Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Republik Kongo nicht.
Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 23 von 100
Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht die Republik Kongo 23 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.
PEP-Daten mit Bezug zur Republik Kongo
Unsere PEP-Datenbank enthält 1.757 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zur Republik Kongo, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 184 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.
Was Unternehmen bei Bezug zur Republik Kongo tun sollten
- Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zur Republik Kongo täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen - 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen
Der Score von 9 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.
Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zur Republik Kongo
Länder mit ähnlichem Risikoprofil
Burkina Faso 9 Belize 9 Dänemark 9 Dominica 9 Eritrea 9
Quellen
- Konsolidierte EU-Sanktionsliste (CFSP) – EU-Listeneinträge
- OFAC Sanctions Programs and Country Information – US-Programme
- HADDEX-Sanktionslisten von Reguvis – Gesamtliste und Verordnungs-Historie
- FATF Schwarze und Graue Liste – FATF-Einstufung
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 – EU-Hochrisiko-Drittländer
- BAFA – Übersicht über die länderbezogenen Embargos – Embargo-Matrix (Stand 15.06.2026)
- Transparency International, CPI 2025 (CC BY 4.0) – Zusatzinfo, nicht im eLI-Score enthalten
Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.