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Exportkontrolle: Neue Dual-Use-Güterliste ab November 2026

Die EU aktualisiert Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Warum die neue Güterliste Ihre Prüfung von Gütern, Empfängern und Technologietransfers betrifft.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Beiträge Recherche, Aktualitätsprüfung und Analyse erfolgen bei unseren Beiträgen KI-gestützt. Die fachliche und inhaltliche Prüfung übernimmt stets der Autor. Beitragsbilder werden mit KI erstellt. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

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Exportkontrolle: Neue Dual-Use-Güterliste ab November 2026

Für Unternehmen, die Maschinen, Elektronik, Software oder Technologie in Drittländer liefern, ist der November 2026 ein wichtiger Termin. Laut seinem Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ vom 16. September 2026 rechnet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) damit, dass die neue Güterliste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 voraussichtlich ab November 2026 in Kraft tritt. Die Kommission hat dazu eine Delegierte Verordnung auf den Weg gebracht. Mit der Aktualisierung kommen neue Güter auf die Liste. Dadurch sollen neue Technologien auf EU-Ebene wirksam kontrolliert werden, wie es auch das EU-Weißbuch über Ausfuhrkontrollen vorsieht.

Auf den ersten Blick ist das eine technische Routineänderung. In der Praxis kann sie aber Folgen haben: Waren, die bisher ohne Genehmigung ausgeführt werden durften, brauchen danach unter Umständen eine Genehmigung. Ich empfehle deshalb, die Änderung als Anlass zu nehmen, die eigenen Exportkontrollprozesse insgesamt zu überprüfen.

Drei Prüfebenen, die zusammengehören

Die Exportkontrolle beruht auf drei Prüfebenen. Werden sie getrennt voneinander betrachtet, entstehen leicht Lücken.

  • Güterbezogene Prüfung: Steht das Produkt, die Software oder die Technologie in Anhang I der Dual-Use-Verordnung oder in der nationalen Ausfuhrliste? Genau diese Ebene ändert sich mit der neuen Güterliste.
  • Verwendungsbezogene Prüfung: Auch Güter, die nicht gelistet sind, können genehmigungspflichtig werden. Das gilt etwa, wenn Hinweise auf eine militärische Endverwendung in einem Embargoland vorliegen (Catch-all-Regelungen der Dual-Use-Verordnung).
  • Personenbezogene Prüfung: Steht ein Geschäftspartner, ein Endverwender oder eine zwischengeschaltete Stelle auf einer Sanktionsliste? Ist das der Fall, gilt das Bereitstellungsverbot für gelistete Personen und Organisationen. Es hängt nicht davon ab, wie das Gut eingestuft ist.

Viele Mittelständler konzentrieren sich vor allem auf die Klassifizierung ihrer Güter. Eine korrekt eingestufte Ware, die genehmigungsfrei ausgeführt werden darf, darf aber trotzdem nicht an einen gelisteten Empfänger gehen. Umgekehrt ersetzt ein unauffälliges Screening der Geschäftspartner keine Prüfung der Güter. Beide Prüfungen müssen bei jedem Geschäft dokumentiert vorliegen.

Was die neue Güterliste konkret verlangt

Wenn Anhang I neu gefasst wird, sollten Sie Ihre Stammdaten gezielt überprüfen. Dazu gehören vor allem folgende Schritte:

  1. Neu klassifizieren: Prüfen Sie Artikel in technologisch dynamischen Bereichen auf Basis des neuen Anhangs. Dazu zählen etwa Elektronik, Halbleiter, Sensorik, Fertigungsausrüstung und Software. Halten Sie das Ergebnis im ERP- oder Zollsystem fest.
  2. Genehmigungen abgleichen: Stellen Sie fest, ob für neu gelistete Güter eine Einzelgenehmigung nötig ist oder ob eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann. Planen Sie dafür genug Vorlauf ein.
  3. Offene Aufträge prüfen: Für bereits abgeschlossene Verträge kommt es darauf an, wann ausgeführt wird. Lieferungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Liste erfolgen, müssen sich an der neuen Rechtslage messen lassen.
  4. Zuständigkeiten klären: Legen Sie fest, wer im Unternehmen Änderungen an den Rechtsgrundlagen verfolgt und intern weitergibt.

Ein zweiter Punkt wird oft unterschätzt: Laut BAFA erarbeitet die EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu immateriellen Technologietransfers (ITT). Sie sollen bis Ende 2026 erscheinen. Dabei geht es um Cloud-Zugriffe, technische Unterstützung aus der Ferne, Software-Downloads und den Zugang von Mitarbeitenden in Drittländern zu kontrollierter Technologie. Wer Technologie nicht nur als Ware verschickt, sondern digital weitergibt, muss auch die Empfänger dieser Daten prüfen. Das umfasst Personen und Organisationen.

Genehmigungserleichterungen sind kein Prüfverzicht

Gleichzeitig vereinfacht Deutschland die Genehmigungsverfahren. Seit dem 1. Februar 2026 gelten erweiterte und neue Allgemeine Genehmigungen im Rüstungs- und im Dual-Use-Bereich. Im März 2026 kam die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 hinzu. Sie betrifft Güter für die Luft- und Marineverteidigung, die in mehrere Golfstaaten geliefert werden. Das BAFA hat im September 2026 ihre Verlängerung angekündigt.

Für die Compliance ist dabei wichtig: Allgemeine Genehmigungen erleichtern das Verfahren, wenn eine Genehmigung erforderlich ist. Sie heben aber die Verbote aus den EU-Embargoverordnungen nicht auf. Auch die Pflicht, Geschäftspartner auf Sanktionslisten zu prüfen, bleibt bestehen. Wer genehmigungsfrei liefern darf, muss also trotzdem ausschließen, dass der Empfänger oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen gelistet ist. Wie Sie solche Strukturen erkennen, beschreiben wir in unserem Beitrag zur mittelbaren Sanktionslistenprüfung bei Eigentums- und Kontrollverhältnissen.

Internationale Regelwerke nicht ausblenden

Exportkontrolle endet nicht an der EU-Grenze. Das US-Exportkontrollrecht (Export Administration Regulations) kann auch für Güter mit US-Anteil oder US-Technologie gelten, die aus Deutschland ausgeführt werden. Das Vereinigte Königreich und die Schweiz haben eigene Kontroll- und Sanktionsregime. China baut ebenfalls ein eigenes Exportkontrollrecht aus und setzt es auch als Gegenmaßnahme gegen westliche Unternehmen ein. Wer Lieferketten mit chinesischen Vorprodukten oder Kunden hat, sollte daher beide Richtungen im Blick behalten.

Termine und nächste Schritte

Bis zum Jahresende stehen zwei wichtige Termine an: Die EU-Kommission veranstaltet am 20. November 2026 in Brüssel ihr Export Control Forum, das per Livestream übertragen wird. Am 10. Dezember 2026 findet in Frankfurt am Main der 18. Informationstag Exportkontrolle des BAFA statt. Den aktuellen Stand fasst der BAFA-Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ vom September 2026 zusammen. Sobald die Delegierte Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, sollten Sie den genauen Geltungsbeginn im Rechtstext prüfen.

Bei easycompliance kümmern wir uns um die personenbezogene Seite der Exportkontrolle. Mit unserer automatisierten Sanktionslistenprüfung prüfen Sie Kunden, Lieferanten und Endverwender fortlaufend und nachvollziehbar dokumentiert gegen die maßgeblichen Listen. Damit ergänzen Sie die Klassifizierung Ihrer Güter.

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