Länderrisiko · Bulgarien

Bulgarien: Sanktionen und Länderrisiko

Für Bulgarien weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 30 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „mittel“, Rang 33 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 212 aktive Sanktionslisten-Einträge und die Graue Liste der FATF. Allein in den letzten 12 Monaten kam 1 Listung hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Bulgarien müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

BG Bulgarien · auf der Weltkarte
mittel

Rang 33 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

212Listeneinträge
0Länderprogramme
1neue Listungen 12 M.
8.169PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Bulgarien

Gegen Bulgarien besteht kein länderbezogenes Sanktionsprogramm, und die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für das Land kein Embargo. Für Geschäfte mit Bulgarien gelten daher keine landesspezifischen Embargomaßnahmen. Als Mitgliedstaat der Europäischen Union wendet Bulgarien die EU-Sanktionsregime unmittelbar an. Geschäftspartner, Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigte sind deshalb weiterhin gegen die personenbezogenen Sanktionslisten der EU, der Vereinten Nationen und, wenn ein US-Bezug besteht, des OFAC zu prüfen. Die FATF führt Bulgarien seit Oktober 2023 als Jurisdiktion unter verstärkter Beobachtung (Graue Liste), weil sie strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt hat. Bulgarien hat sich verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Auf der EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko steht Bulgarien nicht, deshalb ergeben sich daraus keine pauschal verstärkten Sorgfaltspflichten. Unternehmen sollten die FATF-Einstufung dennoch in die risikobasierte Bewertung von Kunden und Transaktionen einbeziehen und den Status nach jeder FATF-Plenarsitzung prüfen.

Mit Bezug zu Bulgarien stehen 212 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 48 Personen und 164 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Bulgarien; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kam 1 Eintrag hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 8.169 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Bulgarien.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.fatf-gafi.org · www.fatf-gafi.org · www.fatf-gafi.org · www.fatf-gafi.org.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Bulgarien laufend geprüft werden müssen

1neue Listung mit Bezug zu Bulgarien in 12 Monaten
alle 365 Tageeine neue Listung im Schnitt
1.668PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 1.668 PEP-Datensätze mit Bezug zu Bulgarien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Bulgarien

Mit Bezug zu Bulgarien stehen 212 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 48 Personen und 164 Organisationen (EU 0, USA 104, HADDEX 108). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Bulgarien; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Bulgarien

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA790
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA110
ENTUS-Entity ListUSA80
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich30
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA31
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien10
CUBACuban Assets Control Regulations, 31 C.F.R. part 515Die USA haben das Programm erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Grundlage sind die Cuban Assets Control Regulations (31 C.F.R. part 515). Es handelt sich um ein umfassendes Embargo gegen Kuba, das Transaktionen mit Bezug zu Kuba weitgehend beschränkt.USA10
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA11
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA10
UNVUS-Unverified ListUSA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Bulgarien

DatumListe / ProgrammTypName
20.11.2025USSDN - SDGT, IFSRPersonP**** I****** M*********
03.12.2024USSDN - IRAN-EO13902OrganisationL******** M********* L**
30.10.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationA** L** M* A** E* L** E***
30.10.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationM**** B* L** O**
30.10.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationG** I********* L** O**
12.06.2024USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationF******** E***
12.06.2024USSDN - RUSSIA-EO14024PersonB**** A********* Y*********
26.02.2024AUDFATPersonP****** B********** K*******
11.12.2023USSDN - GLOMAGOrganisationL*** I********** E***
18.04.2023USSDN - SDGTOrganisationT** T****** 2*** L** O**
18.04.2023USSDN - SDGTPersonM****** H***** I*****
24.03.2023USUNVPersonV*** Y********
24.02.2023USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationT***** I************ L** E***
10.02.2023UKHMTPersonV**** B*****
10.02.2023UKHMTPersonI*** D******* Z*********
10.02.2023UKHMTPersonD***** S******* P******
10.02.2023USSDN - GLOMAGPersonI*** K**** G****
10.02.2023USSDN - GLOMAGPersonA********* H****** N******
10.02.2023USSDN - GLOMAGPersonR**** S******* O*******
10.02.2023USSDN - GLOMAGOrganisationT******* C********* L** E***
10.02.2023USSDN - GLOMAGPersonV******** I***** G******
10.02.2023USSDN - GLOMAGOrganisationR********** F** T** R****** O* T** F********* P******** P****
10.02.2023USSDN - GLOMAGOrganisationR********** N******* M*******
10.02.2023USSDN - GLOMAGOrganisationM* K****** 2*** E***
10.02.2023USSDN - GLOMAGOrganisationI**** T**** 2*** E***

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 2 Einträge mit Bezug zu Bulgarien neu auf die Listen, davon 1 in den letzten 12 Monaten.

01Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 1 neue ListungJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 1 neue ListungDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Bulgarien gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Bulgarien kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 212 Personen und Organisationen mit Bezug zu Bulgarien stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Bulgarien müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

164gelistete Organisationen mit Bezug zu Bulgarien
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Bulgarien stehen derzeit 164 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt Bulgarien auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Bulgarien nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 40 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Bulgarien 40 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Bulgarien

Unsere PEP-Datenbank enthält 8.169 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Bulgarien, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 1.668 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Bulgarien tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Bulgarien täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • US-Listen einbeziehen. 104 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Bulgarien verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 30 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
23 /100 · 9,2 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
55 /100 · 13,8 P.
PEP-Dichte · 10 %
73 /100 · 7,3 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Bulgarien

Gegen Bulgarien richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Bulgarien stehen 212 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 48 Personen und 164 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Bulgarien.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kam 1 Eintrag mit Bezug zu Bulgarien neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Bulgarien auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Bulgarien nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 1.668 PEP-Datensätze mit Bezug zu Bulgarien neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Bulgarien kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 212 Personen und Organisationen mit Bezug zu Bulgarien stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Bulgarien müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Bulgarien stehen derzeit 164 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Bosnien und Herzegowina 26 Kuwait 26 Papua-Neuguinea 20 Irak 62 Nicaragua 30

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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