Länderrisiko · Griechenland

Griechenland: Sanktionen und Länderrisiko

Für Griechenland weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 13 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 84 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 71 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 8 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Griechenland müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

GR Griechenland · auf der Weltkarte
niedrig

Rang 84 von 250 Ländern · Stand 07.11.2026

71Listeneinträge
0Länderprogramme
8neue Listungen 12 M.
7.709PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Griechenland

Mit Bezug zu Griechenland stehen 71 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 29 Personen und 42 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Griechenland; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 8 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 7.709 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Griechenland.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Griechenland laufend geprüft werden müssen

8neue Listungen mit Bezug zu Griechenland in 12 Monaten
alle 46 Tageeine neue Listung im Schnitt
663PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 663 PEP-Datensätze mit Bezug zu Griechenland neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Griechenland

Mit Bezug zu Griechenland stehen 71 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 29 Personen und 42 Organisationen (EU 0, USA 35, HADDEX 36). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Griechenland; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Griechenland

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
SDGTSpecially Designated Global TerroristDie USA haben dieses Programm zur Terrorismusbekämpfung erlassen. Es wird vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums und vom US-Außenministerium umgesetzt. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die Terroranschläge verübt haben oder bei denen ein erhebliches Risiko dafür besteht, sowie gegen deren Unterstützer.USA92
ENTUS-Entity ListDas Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums führt die Entity List. Sie nennt ausländische Unternehmen, Organisationen und Personen, für deren Belieferung mit bestimmten Gütern nach den Export Administration Regulations zusätzliche Genehmigungspflichten gelten.USA80
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA85
FTOForeign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597Die Foreign Terrorist Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 597, sind Teil der Sanktionen gegen Terrorismus, die das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums verwaltet. Sie richten sich gegen ausländische Organisationen, die von den USA als terroristisch eingestuft wurden.USA32
CYBER2Sanctions Related to Significant Malicious Cyber-Enabled ActivitiesSanktionsprogramm des US-Finanzministeriums (OFAC). Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind oder daran beteiligt sind.USA20
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA21
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA20
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581US-Sanktionsprogramm, das das OFAC auf Grundlage der Executive Order 13581 und der Verordnung 31 C.F.R. part 590 umsetzt. Es richtet sich gegen grenzüberschreitend tätige kriminelle Organisationen sowie gegen Personen und Organisationen, die sie unterstützen.USA20
CUBACuban Assets Control Regulations, 31 C.F.R. part 515Die USA haben das Programm erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Grundlage sind die Cuban Assets Control Regulations (31 C.F.R. part 515). Es handelt sich um ein umfassendes Embargo gegen Kuba, das Transaktionen mit Bezug zu Kuba weitgehend beschränkt.USA10
HMTUK-United Kingdom HMT (UK Sanctions List)Sanktionsliste des Vereinigten Königreichs (UK Sanctions List) nach dem Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018; früher als Konsolidierte Liste von HM Treasury (OFSI) geführt.Vereinigtes Königreich10
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA11
PAARSSR-EO13894Executive Order 13894, as amended by Executive Order 14142 and the Executive Order of June 30, 2025US-Sanktionsprogramm auf Grundlage der Executive Order 13894 mit ihren Änderungen, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die mit der Lage in Syrien in Verbindung stehen, unter anderem mit dem früheren Assad-Regime und der Destabilisierung der Region.USA10
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA10
VENEZUELA-EO13850Venezuela Executive Order 13850US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13850 vom 1. November 2018, verwaltet von OFAC. Es erlaubt die Sperrung des Vermögens von Personen, die in bestimmten Sektoren der venezolanischen Wirtschaft wie dem Goldsektor tätig sind oder an korrupten Transaktionen mit der Regierung beteiligt sind.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Griechenland

DatumListe / ProgrammTypName
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonK*********** K******* K*****
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonS******* K******* K*****
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationK******* A** K*******
21.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationR****** M******* S******* A** T****** S***
24.08.2026USSDN - IRAN-EO13902PersonA******** T*****
24.08.2026USSDN - NPWMD, IFSRPersonG******* T*****
20.11.2025USSDN - FTO, SDGTOrganisationR************ C**** S***********
20.11.2025USSDN - FTO, SDGTOrganisationA**** P********** J******
21.08.2025USSDN - IRAN-EO13902OrganisationM***** S******* A** T****** S***
21.08.2025USSDN - IRAN-EO13902PersonA******* M*********
30.06.2025USSDN - PAARSSR-EO13894OrganisationF******* T***** A** T******
09.04.2025UKHMTPersonA*** D** T*** A****
30.12.2024USSDN - IRAN-EO13902OrganisationR*** S******* L******
30.10.2024USSDN - RUSSIA-EO14024PersonP***** N******* C*********
25.09.2024USSDN - SDGTPersonL*** A********
16.09.2024USSDN - CYBER2PersonF**** B******
05.03.2024USSDN - CYBER2OrganisationI******** S***
19.07.2023USENTOrganisationI******** A****** E*******
23.02.2022USSDN - SDGTPersonK*********** S********
10.06.2021USSDN - SDGTPersonA**** J**** M*****
05.04.2019USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationP***** I* M********* I***********
05.11.2018USSDN - IRANOrganisationI***** S******* C******
26.12.2017USSDN - TCOOrganisationT*************
26.12.2017USSDN - TCOPersonL**** P******** S*************
10.01.2017USENTOrganisationV****** A******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 13 Einträge mit Bezug zu Griechenland neu auf die Listen, davon 8 in den letzten 12 Monaten.

01234Dez 2024: 1 neue ListungJan 2025: 0 neue ListungenFeb 2025: 0 neue ListungenFeb 25Mär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 1 neue ListungMai 2025: 0 neue ListungenMai 25Jun 2025: 1 neue ListungJul 2025: 0 neue ListungenAug 2025: 2 neue ListungenAug 25Sep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenNov 2025: 2 neue ListungenNov 25Dez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenFeb 2026: 0 neue ListungenFeb 26Mär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenMai 2026: 0 neue ListungenMai 26Jun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenAug 2026: 2 neue ListungenAug 26Sep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 4 neue ListungenNov 2026: 0 neue ListungenNov 26

Embargo: Was für Griechenland gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Griechenland kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 71 Personen und Organisationen mit Bezug zu Griechenland stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Griechenland müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

42gelistete Organisationen mit Bezug zu Griechenland
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Griechenland stehen derzeit 42 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Griechenland derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 02.11.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Griechenland nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 50 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Griechenland 50 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Griechenland

Unsere PEP-Datenbank enthält 7.709 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Griechenland, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 663 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Griechenland tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Griechenland täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
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Ihr Geschäft mit Griechenland

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 13 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
13 /100 · 5,3 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
72 /100 · 7,2 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Griechenland

Gegen Griechenland richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Griechenland stehen 71 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 29 Personen und 42 Organisationen (Stand 07.11.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Griechenland.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 8 Einträge mit Bezug zu Griechenland neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Griechenland derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 02.11.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Griechenland nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 663 PEP-Datensätze mit Bezug zu Griechenland neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Griechenland kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 71 Personen und Organisationen mit Bezug zu Griechenland stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Griechenland müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Griechenland stehen derzeit 42 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Brasilien 13 Georgien 13 Kirgisistan 13 Kasachstan 13 Liberia 13

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

Geschäftspartner mit Bezug zu Griechenland automatisch prüfen

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