Länderrisiko · Kirgisistan

Kirgisistan: Sanktionen und Länderrisiko

Für Kirgisistan weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 13 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „niedrig“, Rang 84 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 89 aktive Sanktionslisten-Einträge. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 26 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Kirgisistan müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

KG Kirgisistan · auf der Weltkarte
niedrig

Rang 84 von 250 Ländern · Stand 07.11.2026

89Listeneinträge
0Länderprogramme
26neue Listungen 12 M.
5.076PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Kirgisistan

Mit Bezug zu Kirgisistan stehen 89 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 10 Personen und 79 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Kirgisistan; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 26 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 5.076 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Kirgisistan.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Kirgisistan laufend geprüft werden müssen

26neue Listungen mit Bezug zu Kirgisistan in 12 Monaten
alle 14 Tageeine neue Listung im Schnitt
776PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 776 PEP-Datensätze mit Bezug zu Kirgisistan neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Kirgisistan

Mit Bezug zu Kirgisistan stehen 89 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 10 Personen und 79 Organisationen (EU 3, USA 24, HADDEX 62). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Kirgisistan; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Kirgisistan

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
HMTUK-United Kingdom HMT (UK Sanctions List)Sanktionsliste des Vereinigten Königreichs (UK Sanctions List) nach dem Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018; früher als Konsolidierte Liste von HM Treasury (OFSI) geführt.Vereinigtes Königreich169
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA110
RU2EU-Russische Föderation (Lage in der Ukraine destabilisierend)Restriktive Maßnahmen der EU (Rat der Europäischen Union) nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 wegen der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Sie richten sich gegen die Russische Föderation, insbesondere mit sektoralen Wirtschafts- und Handelsbeschränkungen.EU97
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Sanktionslisten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) der Schweiz nach dem Embargogesetz (EmbG); die einzelnen Programme stehen unter den SECO-Programmen.Schweiz86
ENTUS-Entity ListDas Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums führt die Entity List. Sie nennt ausländische Unternehmen, Organisationen und Personen, für deren Belieferung mit bestimmten Gütern nach den Export Administration Regulations zusätzliche Genehmigungspflichten gelten.USA40
RUSEU-Russische Föderation (Unabhängigkeit der Ukraine untergrabend)Die Sanktionen hat der Rat der Europäischen Union erlassen. Sie richten sich gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für Handlungen verantwortlich sind, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Dazu kommen Maßnahmen gegen bestimmte Wirtschaftssektoren Russlands.EU31
SDGTSpecially Designated Global TerroristDie USA haben dieses Programm zur Terrorismusbekämpfung erlassen. Es wird vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums und vom US-Außenministerium umgesetzt. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die Terroranschläge verübt haben oder bei denen ein erhebliches Risiko dafür besteht, sowie gegen deren Unterstützer.USA30
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Konsolidierte Sanktionsliste der australischen Regierung (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) mit den Listungen der autonomen Sanktionen Australiens und den umgesetzten UN-Sanktionen.Australien22
CYBER4Executive Order 13694; Executive Order 13757; Executive Order 14144; Executive Order 14306US-Sanktionen auf Grundlage der Executive Orders 13694, 13757, 14144 und 14306, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind.USA20
IFSRIranian Financial Sanctions Regulations, 31 CFR part 561Die USA haben die Iranian Financial Sanctions Regulations (31 CFR part 561) erlassen. Sie richten sich gegen ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen oder Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Iran erleichtern.USA20
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581US-Sanktionsprogramm, das das OFAC auf Grundlage der Executive Order 13581 und der Verordnung 31 C.F.R. part 590 umsetzt. Es richtet sich gegen grenzüberschreitend tätige kriminelle Organisationen sowie gegen Personen und Organisationen, die sie unterstützen.USA21
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818Das Programm Global Magnitsky beruht auf der Executive Order 13818 des US-Präsidenten und wird vom OFAC verwaltet. Es richtet sich weltweit gegen Personen und Organisationen, denen schwere Menschenrechtsverletzungen oder Korruption vorgeworfen werden.USA10
SSI-UKRAINE-EO13662Ukraine - Sectoral Sanctions Identifications List - Executive Order 13662Liste des US-Finanzministeriums (OFAC) im Rahmen der Ukraine-/Russland-bezogenen Sanktionen. Sie erfasst Personen, die in Sektoren der russischen Wirtschaft tätig sind, die nach Executive Order 13662 und den zugehörigen Directives bestimmt wurden, etwa Finanzdienstleistungen und Energie.USA10
UNVUS-Unverified ListDie Unverified List (UVL) wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums geführt. Sie nennt Parteien, deren Vertrauenswürdigkeit das BIS nicht überprüfen konnte. Exporte, Reexporte und Transfers an diese Parteien nach den Export Administration Regulations (EAR) dürfen nicht über Lizenzausnahmen erfolgen.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Kirgisistan

DatumListe / ProgrammTypName
04.11.2026CHSECO - RUSSIAOrganisationS***** L**
04.11.2026CHSECO - RUSSIAOrganisationL** R*** G****
04.11.2026CHSECO - RUSSIAOrganisationN*** P***** L**
08.10.2026UKHMTOrganisationT****** P******* L**
08.10.2026UKHMTOrganisationT******** C***
08.10.2026UKHMTPersonU*** A********** B*******
08.10.2026UKHMTOrganisationO*** P********* K*
01.10.2026USSDN - TCOOrganisationA* N******
24.07.2026EG-VO Nr.1848/2026-A04OrganisationK** T*********** L**
24.07.2026EG-VO Nr.1848/2026-A04OrganisationT**** L**
24.07.2026EG-VO Nr.1848/2026-A04OrganisationS***** L**
24.07.2026EG-VO Nr.1848/2026-A04OrganisationL** R*** G****
24.07.2026EG-VO Nr.1848/2026-A04OrganisationN*** P***** L**
26.05.2026UKHMTOrganisationO*** "******* A***** I******
26.05.2026UKHMTOrganisation"**** O***
26.05.2026UKHMTOrganisationO*** E******* S****** B***
22.05.2026CHSECO - RUSSIAOrganisationC*** T*********
14.05.2026EG-VO Nr. 506/2026-A45OrganisationO*** C****** B*** o* C****** A*** (************
14.05.2026EG-VO Nr. 506/2026-A45OrganisationK****** b***
23.04.2026EG-VO Nr. 509/2026-A01OrganisationC*** »***********
06.03.2026UKHMTOrganisationO** K****** B***
24.02.2026AUDFATOrganisationK****** B***
24.02.2026AUDFATOrganisationO** V***** L****** L******** C******
18.12.2025UKHMTOrganisationK***** L**
12.12.2025CHSECO - RUSSIAOrganisationG*****

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 38 Einträge mit Bezug zu Kirgisistan neu auf die Listen, davon 26 in den letzten 12 Monaten.

02468Dez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 2 neue ListungenFeb 2025: 1 neue ListungFeb 25Mär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenMai 2025: 0 neue ListungenMai 25Jun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 0 neue ListungenAug 2025: 7 neue ListungenAug 25Sep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 2 neue ListungenNov 2025: 0 neue ListungenNov 25Dez 2025: 3 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenFeb 2026: 2 neue ListungenFeb 26Mär 2026: 1 neue ListungApr 2026: 1 neue ListungMai 2026: 6 neue ListungenMai 26Jun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 5 neue ListungenAug 2026: 0 neue ListungenAug 26Sep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 5 neue ListungenNov 2026: 3 neue ListungenNov 26

Embargo: Was für Kirgisistan gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Kirgisistan kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 89 Personen und Organisationen mit Bezug zu Kirgisistan stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Kirgisistan müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

79gelistete Organisationen mit Bezug zu Kirgisistan
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Kirgisistan stehen derzeit 79 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt Kirgisistan derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 02.11.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Kirgisistan nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 26 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Kirgisistan 26 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Kirgisistan

Unsere PEP-Datenbank enthält 5.076 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Kirgisistan, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 776 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Kirgisistan tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Kirgisistan täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
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  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 13 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
15 /100 · 6,0 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
69 /100 · 6,9 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Kirgisistan

Gegen Kirgisistan richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Kirgisistan stehen 89 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 10 Personen und 79 Organisationen (Stand 07.11.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Kirgisistan.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 26 Einträge mit Bezug zu Kirgisistan neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Kirgisistan derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 02.11.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt Kirgisistan nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 776 PEP-Datensätze mit Bezug zu Kirgisistan neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Kirgisistan kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 89 Personen und Organisationen mit Bezug zu Kirgisistan stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Kirgisistan müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Kirgisistan stehen derzeit 79 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Brasilien 13 Georgien 13 Griechenland 13 Kasachstan 13 Liberia 13

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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