Länderrisiko · Monaco

Monaco: Sanktionen und Länderrisiko

Für Monaco weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 33 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „mittel“, Rang 30 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 8 aktive Sanktionslisten-Einträge, die Graue Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Neue Listungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung – Geschäftspartner mit Bezug zu Monaco müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

MC Monaco · auf der Weltkarte
mittel

Rang 30 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

8Listeneinträge
0Länderprogramme
0neue Listungen 12 M.
1.265PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu Monaco

Laut der BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) gibt es für Monaco kein länderbezogenes Embargo, und auch ein eigenes Länderprogramm besteht nicht. Geschäfte mit Monaco unterliegen daher keinen länderspezifischen Sanktionsbeschränkungen. Geschäftspartner müssen aber weiterhin wie üblich gegen die einschlägigen personenbezogenen Sanktionslisten geprüft werden. Die FATF führt Monaco auf ihrer Grauen Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung. Grund sind strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung. Die EU hat Monaco mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184 in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko aufgenommen. Wer nach dem Geldwäscherecht verpflichtet ist, muss deshalb bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Monaco verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zur Herkunft der Mittel, zu den wirtschaftlich Berechtigten und durch eine engere laufende Überwachung.

Mit Bezug zu Monaco stehen 8 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 6 Personen und 2 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Monaco; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Unsere PEP-Datenbank enthält 1.265 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Monaco.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.fatf-gafi.org · eur-lex.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Monaco laufend geprüft werden müssen

0neue Listungen mit Bezug zu Monaco in 12 Monaten
täglichaktualisieren wir die EU-, US- und HADDEX-Sanktionslisten
199PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Monaco als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 199 PEP-Datensätze mit Bezug zu Monaco neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu Monaco

Mit Bezug zu Monaco stehen 8 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 6 Personen und 2 Organisationen (EU 0, USA 4, HADDEX 4). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Monaco; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Monaco

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA30
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu Monaco

DatumListe / ProgrammTypName
30.07.2025USSDN - IRAN-EO13902PersonA****** D*********
02.06.2022USSDN - RUSSIA-EO14024OrganisationI******* Y***** S***
02.06.2022USSDN - RUSSIA-EO14024PersonE****** B********* K******
03.03.2022USSDN - RUSSIA-EO14024PersonA****** B********** U******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kam 1 Eintrag mit Bezug zu Monaco neu auf die Listen, davon 0 in den letzten 12 Monaten.

01Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 1 neue ListungJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 0 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenApr 26Mai 2026: 0 neue ListungenJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Monaco gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Monaco kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 8 Personen und Organisationen mit Bezug zu Monaco stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Monaco müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

2gelistete Organisationen mit Bezug zu Monaco
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Monaco stehen derzeit 2 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF und EU-Hochrisikoliste

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt Monaco auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Monaco auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Monaco verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

PEP-Daten mit Bezug zu Monaco

Unsere PEP-Datenbank enthält 1.265 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Monaco, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 199 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu Monaco tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Monaco täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Monaco verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
Ihr Geschäft mit Monaco

Welche Prüfung brauchen Sie wirklich?

Wir prüfen mit Ihnen, welche Sanktions-, PEP- und Watchlisten für Ihre Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Monaco gelten – und automatisieren die Prüfung, ohne Installation.

Beratung: 0471 981 999 81 · Kontakt aufnehmen · kostenlos testen

So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 33 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
5 /100 · 1,8 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
58 /100 · 5,8 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Monaco

Gegen Monaco richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Monaco stehen 8 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 6 Personen und 2 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Monaco.

Weil sich die Listen laufend ändern: Auch wenn in den letzten 12 Monaten kein neuer Eintrag mit Bezug zu Monaco hinzukam, kann jede neue Listung einen bestehenden Geschäftspartner betreffen. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Monaco auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Monaco auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Monaco müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Monaco als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 199 PEP-Datensätze mit Bezug zu Monaco neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Monaco kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 8 Personen und Organisationen mit Bezug zu Monaco stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Monaco müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Monaco stehen derzeit 2 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Kamerun 33 Bolivien 34 Elfenbeinküste 34 Laos 34 Nepal 32

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

Geschäftspartner mit Bezug zu Monaco automatisch prüfen

easycompliance prüft Kunden, Lieferanten und Personal täglich gegen alle relevanten Sanktions- und PEP-Listen – inklusive der hier gezeigten Programme. Ohne Installation, Made in Germany.

Kostenlos testen
Produktdemo anschauen