Länderrisiko · Britische Jungferninseln

Britische Jungferninseln: Sanktionen und Länderrisiko

Für die Britischen Jungferninseln weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 38 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „mittel“, Rang 22 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 153 aktive Sanktionslisten-Einträge, die Graue Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 12 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

VG Britische Jungferninseln · auf der Weltkarte
mittel

Rang 22 von 250 Ländern · Stand 27.10.2026

153Listeneinträge
0Länderprogramme
12neue Listungen 12 M.
885PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln

Mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln stehen 153 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 2 Personen und 151 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen die Britischen Jungferninseln; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 12 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 885 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln laufend geprüft werden müssen

12neue Listungen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln in 12 Monaten
alle 30 Tageeine neue Listung im Schnitt
122PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU die Britischen Jungferninseln als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 122 PEP-Datensätze mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln

Mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln stehen 153 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 2 Personen und 151 Organisationen (EU 1, USA 72, HADDEX 80). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen die Britischen Jungferninseln; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
ENTUS-Entity ListUSA140
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA120
TCOTransnational Criminal Organizations Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 590; Executive Order 13581USA113
IRAN-EO13902Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of IranExecutive Order 13902 der USA, die OFAC im Rahmen der Iran-Sanktionen verwaltet. Sie erlaubt Sanktionen in Bezug auf weitere Sektoren der iranischen Wirtschaft.USA96
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich51
RUSSIA-EO14024Blocking Property With Respect To Specified Harmful Foreign Activities of the Government of the Russian FederationDas Programm wurde von den USA erlassen und wird vom OFAC verwaltet. Es beruht auf der Executive Order 14024 vom 15. April 2021 und richtet sich gegen bestimmte schädliche ausländische Aktivitäten der Regierung der Russischen Föderation.USA50
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA40
SSI-UKRAINE-EO13662Ukraine - Sectoral Sanctions Identifications List - Executive Order 13662USA40
UKRAINE2Ukraine - associated with Executive Order 13661USA40
CMIC-EO13959—Die USA haben das Programm auf Grundlage der Executive Order 13959 erlassen, die Verwaltung liegt beim OFAC. Es beschränkt Investitionen in öffentlich gehandelte Wertpapiere von Unternehmen, die dem militärisch-industriellen Komplex der Volksrepublik China zugeordnet werden.—20
VENEZUELA-EO13850Venezuela Executive Order 13850US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13850 vom 1. November 2018, verwaltet von OFAC. Es erlaubt die Sperrung des Vermögens von Personen, die in bestimmten Sektoren der venezolanischen Wirtschaft wie dem Goldsektor tätig sind oder an korrupten Transaktionen mit der Regierung beteiligt sind.USA22
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien10
CYBER2Sanctions Related to Significant Malicious Cyber-Enabled ActivitiesSanktionsprogramm des US-Finanzministeriums (OFAC). Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die für erhebliche böswillige Aktivitäten im Cyberraum verantwortlich sind oder daran beteiligt sind.USA10
DPRKNorth Korea Sanctions Regulations (E.O.13551)US-Sanktionen gegen Nordkorea nach den North Korea Sanctions Regulations auf Grundlage der Executive Order 13551, verwaltet vom US-Finanzministerium (OFAC). Sie richten sich u. a. gegen Personen, die am Waffenhandel, am Handel mit Luxusgütern oder an illegalen Wirtschaftsaktivitäten Nordkoreas beteiligt sind.USA10
IRANIran Sanctions; Iranian Transactions and Sanctions Regulations - ITSR (E.O.13599)Dies ist ein US-Sanktionsprogramm gegen Iran. Es beruht auf den vom OFAC verwalteten Iranian Transactions and Sanctions Regulations (ITSR) und auf der Executive Order 13599, die Vermögen der iranischen Regierung und iranischer Finanzinstitute sperrt.USA10
IRAN-EO13846Reimposing Certain Sanctions With Respect to Iran (E.O.13846)Executive Order 13846, im August 2018 vom US-Präsidenten erlassen und von OFAC verwaltet. Nach dem Ausstieg der USA aus dem JCPOA setzt sie aufgehobene Iran-Sanktionen wieder in Kraft, darunter Sperr-, Korrespondenzkonten- und Menü-Sanktionen.USA10
NKOEU-Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)Restriktive Maßnahmen des Rates der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Sie setzen Maßnahmen der Vereinten Nationen um, ergänzen diese durch eigene EU-Maßnahmen und richten sich gegen die Nuklear- und ballistischen Raketenprogramme des Landes sowie gegen daran beteiligte Personen und Organisationen.EU10
NPWMDNon-proliferation Sanctions Weapons of Mass DestructionUS-Sanktionsprogramm zur Nichtverbreitung, das vom US-Finanzministerium (OFAC) verwaltet wird. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen beteiligt sind oder diese unterstützen.USA10
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA10
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen10
VENEZUELAVenezuela Sanctions - Executive Order 13692US-Sanktionsprogramm nach Executive Order 13692 vom 8. März 2015, verwaltet von OFAC. Es richtet sich gegen Personen, die zur Lage in Venezuela beitragen, etwa durch Untergrabung demokratischer Prozesse, Menschenrechtsverletzungen oder öffentliche Korruption.USA10

Neueste Listungen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln

DatumListe / ProgrammTypName
08.10.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationM****** S******* L**
18.08.2026USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationB******* P********* L******
14.07.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationG***** N*** G**** L**
23.06.2026USSDN - TCOOrganisationL****** F**** L******
23.06.2026USSDN - TCOOrganisationE**** F******** L******
23.06.2026USSDN - TCOOrganisationF***** K*** I***
19.05.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationS******** C****** L******
24.04.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationN*** G*** L******
25.02.2026USSDN - IRAN-EO13902OrganisationM****** F**** C* L**
24.02.2026UKHMTOrganisationK***** R** S*** E***** H******* L******
18.12.2025USSDN - IRAN-EO13902OrganisationA**** S******* I**
11.12.2025USSDN - VENEZUELA-EO13850OrganisationP****** I********* L******
14.10.2025UKHMTOrganisationP***** G***** G**** L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationM***** D***** L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationB***** T*** G***** L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationU***** R***** G***** L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationT****** S******* L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationS**** R**** L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationS*** T***** L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationP***** M***** L******
14.10.2025USSDN - TCOOrganisationS*** M**** G***** L******
21.08.2025USSDN - IRAN-EO13902OrganisationR**** L****** L******
03.07.2025USSDN - IRAN-EO13902OrganisationB****** G***** I********* L****** A** D*** D*** S******* L******
20.03.2025USSDN - IRAN-EO13902OrganisationL***** G**** L**
10.01.2025USSDN - SSI-UKRAINE-EO13662, RUSSIA-EO14024OrganisationM***** G**** L******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 25 Einträge mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln neu auf die Listen, davon 12 in den letzten 12 Monaten.

0510Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 1 neue ListungJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 1 neue ListungApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 0 neue ListungenJul 2025: 1 neue ListungJul 25Aug 2025: 1 neue ListungSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 9 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 2 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenJan 26Feb 2026: 2 neue ListungenMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 1 neue ListungApr 26Mai 2026: 1 neue ListungJun 2026: 3 neue ListungenJul 2026: 1 neue ListungJul 26Aug 2026: 1 neue ListungSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 1 neue ListungOkt 26

Embargo: Was für die Britischen Jungferninseln gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Britischen Jungferninseln kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 153 Personen und Organisationen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

151gelistete Organisationen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln stehen derzeit 151 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF und EU-Hochrisikoliste

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt die Britischen Jungferninseln auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt die Britischen Jungferninseln auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu den Britischen Jungferninseln verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

PEP-Daten mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln

Unsere PEP-Datenbank enthält 885 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 122 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

Was Unternehmen bei Bezug zu den Britischen Jungferninseln tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • US-Listen einbeziehen. 72 der Einträge stammen aus US-Listen. Bei US-Bezug (Waren, Dollar-Zahlungen, US-Gesellschaften) die OFAC- und BIS-Listen mitprüfen.
    Welche Listen sind Pflicht? · easy plus anfragen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu den Britischen Jungferninseln verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 38 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
20 /100 · 7,8 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
55 /100 · 5,5 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln

Gegen die Britischen Jungferninseln richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln stehen 153 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 2 Personen und 151 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit den Britischen Jungferninseln.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 12 Einträge mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt die Britischen Jungferninseln auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt die Britischen Jungferninseln auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU die Britischen Jungferninseln als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 122 PEP-Datensätze mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Britischen Jungferninseln kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 153 Personen und Organisationen mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu den Britischen Jungferninseln stehen derzeit 151 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Vietnam 38 Kenia 39 Angola 35 Bolivien 34 Elfenbeinküste 34

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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