Länderrisiko · Kenia

Kenia: Sanktionen und Länderrisiko

Für Kenia weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 39 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „mittel“, Rang 20 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 122 aktive Sanktionslisten-Einträge, die Graue Liste der FATF und die EU-Liste der Hochrisiko-Drittländer. Allein in den letzten 12 Monaten kamen 4 Listungen hinzu – Geschäftspartner mit Bezug zu Kenia müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

Sanktionslage mit Bezug zu Kenia

Für Kenia gibt es laut der BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) kein Embargo. Weder die EU noch die USA haben ein eigenes Sanktionsprogramm gegen das Land. Die FATF stellt Kenia unter verstärktes Monitoring (Graue Liste). Grund sind Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung, die das Land beheben will. Die EU hat Kenia mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184 in ihre Liste der Drittländer mit hohem Risiko aufgenommen. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gelten deshalb bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Kenia verstärkte Sorgfaltspflichten, etwa zusätzliche Angaben zu Mittelherkunft und wirtschaftlich Berechtigten, die Zustimmung der Führungsebene und eine engere laufende Überwachung. Auch ohne länderbezogene Maßnahmen müssen Geschäftspartner weiterhin gegen personenbezogene Sanktionslisten geprüft werden, weil themenbezogene Regime wie die Terrorismussanktionen unabhängig vom Land gelten.

Mit Bezug zu Kenia stehen 122 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 96 Personen und 26 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen Kenia; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. In den letzten 12 Monaten kamen 4 Einträge hinzu. Unsere PEP-Datenbank enthält 6.011 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Kenia.

Lagebild mit Hilfe von KI erstellt aus den Listendaten und amtlichen Quellen, Stand 27.10.2026. Quellen: www.fatf-gafi.org · www.fatf-gafi.org · eur-lex.europa.eu.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu Kenia laufend geprüft werden müssen

4neue Listungen mit Bezug zu Kenia in 12 Monaten
alle 91 Tageeine neue Listung im Schnitt
1.171PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Kenia als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 1.171 PEP-Datensätze mit Bezug zu Kenia neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

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Sanktionsprogramme mit Bezug zu Kenia

Mit Bezug zu Kenia stehen 122 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 96 Personen und 26 Organisationen (EU 5, USA 40, HADDEX 77). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen Kenia; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu Kenia

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
SDGTSpecially Designated Global TerroristUSA160
GLOMAGGlobal Magnitsky Sanctions EO 13818USA120
HMTUK-United Kingdom HMT (Her Majesty's Treasury)Vereinigtes Königreich114
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Australien70
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Schweiz70
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListVereinte Nationen60
SOMEU-SomaliaDie Europäische Union hat dieses Sanktionsprogramm wegen der Lage in Somalia erlassen. Es umfasst unter anderem ein Waffenembargo, Beschränkungen für militärische Hilfe, ein Einfuhrverbot für Holzkohle aus Somalia und gezielte Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen.EU50
ENTUS-Entity ListUSA40
SOMALIASomalia Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 551Das US-Finanzministerium setzt dieses Programm über sein Office of Foreign Assets Control (OFAC) um. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias gefährden. Dazu zählt auch die Terrororganisation al-Shabaab.USA30
SDNTKSpecially Designated Narcotics Traffickers (Kingpin Act)USA20
SOUTH SUDANSouth Sudan Sanctions Regulations, 31 C.F.R. part 558; Executive Order 13664Die USA haben dieses Programm 2014 eingeführt, das OFAC setzt es um. Es sieht gezielte Sanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen vor, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Südsudan und der umliegenden Region gefährden.USA20
DRCONGODemocratic Republic of the Congo Sanctions Regulations, 31 C.F.R. 547USA10
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)EU10

Neueste Listungen mit Bezug zu Kenia

DatumListe / ProgrammTypName
05.05.2026UKHMTPersonM*** L*****
29.04.2026UKHMTPersonA******* H***** D*****
27.02.2026UKHMTPersonK* D****
16.01.2026UKHMTPersonM****** M***** L****
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA********** F*********
21.03.2025UNSCSL - SomaliaPersonA**** I*** A**
09.12.2024UKHMTPersonM**** K****** M********* D**** P*****
09.12.2024USSDN - GLOMAGOrganisationM******* L******
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonM****** H***** P*****
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonR**** S***
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonM***** M********* V***
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonS***** K******* V***
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonR** V*** S*****
09.12.2024USSDN - GLOMAGPersonK****** M********* D**** P*****
27.08.2024AUDFATPersonA******** M****** A********
22.05.2024CHSECO - SOMALIAPersonA******** M****** A********
22.05.2024UNSCSL - SomaliaPersonA******** M****** A********
11.03.2024USSDN - SDGTOrganisationC**** B** S******* L******
11.03.2024USSDN - SDGTOrganisationH***** C********** L******
11.03.2024USSDN - SDGTPersonA********* O*** A********
11.03.2024USSDN - SDGTPersonF***** Y**** D***
11.03.2024USSDN - SDGTPersonM****** J***** A** A****
11.03.2024USSDN - SDGTPersonF***** H****** H*****
06.02.2024UNSCSL - SomaliaPersonA******* S****** A****
14.06.2023USENTOrganisationF******* S******* G**** L******

Neueste PEP-Einträge mit Bezug zu Kenia

Nur Funktionsbereich, ohne Angehörige und nahestehende Personen.

Neu/geändertFunktionsbereichName
10.09.2026Regierung & VerwaltungF******* K**** K****** J*****

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kamen 14 Einträge mit Bezug zu Kenia neu auf die Listen, davon 4 in den letzten 12 Monaten.

0510Nov 2024: 0 neue ListungenDez 2024: 8 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenJan 25Feb 2025: 0 neue ListungenMär 2025: 1 neue ListungApr 2025: 0 neue ListungenApr 25Mai 2025: 0 neue ListungenJun 2025: 1 neue ListungJul 2025: 0 neue ListungenJul 25Aug 2025: 0 neue ListungenSep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenOkt 25Nov 2025: 0 neue ListungenDez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 1 neue ListungJan 26Feb 2026: 1 neue ListungMär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 1 neue ListungApr 26Mai 2026: 1 neue ListungJun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenJul 26Aug 2026: 0 neue ListungenSep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenOkt 26

Embargo: Was für Kenia gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Kenia kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 122 Personen und Organisationen mit Bezug zu Kenia stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu Kenia müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

26gelistete Organisationen mit Bezug zu Kenia
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu Kenia stehen derzeit 26 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: Graue Liste

Die FATF führt Kenia auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 27.10.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: ja

Die EU führt Kenia auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen bei Bezug zu Kenia verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG erfüllen.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 30 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht Kenia 30 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu Kenia

Unsere PEP-Datenbank enthält 6.011 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu Kenia, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 1.171 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Die neuesten Einträge stehen maskiert und nur mit Funktionsbereich unter Listungen & Daten.

Was Unternehmen bei Bezug zu Kenia tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu Kenia täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten. Für GwG-Verpflichtete gelten bei Bezug zu Kenia verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Dazu gehört die Prüfung auf politisch exponierte Personen.
    PEP-Prüfung · PEP-Angebot anfordern
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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 39 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
18 /100 · 7,0 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
100 /100 · 25,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
70 /100 · 7,0 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu Kenia

Gegen Kenia richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu Kenia stehen 122 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 96 Personen und 26 Organisationen (Stand 27.10.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit Kenia.

Weil sich die Listen laufend ändern: In den letzten 12 Monaten kamen 4 Einträge mit Bezug zu Kenia neu hinzu. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt Kenia auf ihrer Grauen Liste („Jurisdictions under Increased Monitoring“): Strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden unter verstärkter Beobachtung abgearbeitet. Die Einstufung fließt mit 55 Punkten in die Komponente „Amtliche Einstufungen“ des eLI ein (Gewicht 25 %). Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober.

Ja. Die EU führt Kenia auf der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Kenia müssen Verpflichtete nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, etwa zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und die Herkunft der Mittel einholen.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Weil die EU Kenia als Drittland mit hohem Geldwäscherisiko führt, gelten zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 1.171 PEP-Datensätze mit Bezug zu Kenia neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für Kenia kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 122 Personen und Organisationen mit Bezug zu Kenia stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu Kenia müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu Kenia stehen derzeit 26 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Britische Jungferninseln 38 Vietnam 38 Angola 35 Bolivien 34 Elfenbeinküste 34

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

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